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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 28/95

Unbeschränkt eingelegte Berufung; Beschränkung des Verhandlungsstoffs; Pflichtverletzungen; Disziplinare Höchstmaßnahme; Gerichtlichen Nebenentscheidungen; Zustimmung der Verfahrensbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt 01.02.1995 - XVII VL 7/94

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 32 - 36
  • DÖV 1998, 256
  • NVwZ 1997, 1220 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Im Falle einer unbeschränkt eingelegten Berufung ist ausnahmsweise eine Beschränkung des Verhandlungsstoffs und damit des festzustellenden Sachverhalts zulässig, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen. Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ist dafür nicht erforderlich.