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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1996, Az.: BVerwG 2 B 16/96

Beamter auf Probe; Zurücknahme der Ernennung; Arglistige Täuschung; Ministerium für Staatssicherheit; Amt für nationale Sicherheit; Verbot der Selbstbezichtigung; Informationelle Selbstbestimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 16/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz 01.03.1994 - 1 K 3663/93
OVG Bautzen 20.09.1995 - 2 S 300/94

Fundstellen

  • DtZ 1997, 143
  • PersR 1997, 319-320
  • ZfPR 1997, 201 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Beamter auf Probe hat seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt, wenn er bei seiner Bewerbung die Frage, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für nationale Sicherheit der DDR hauptamtlich/nebenamtlich gegen Vergütung/ohne Vergütung oder in sonstiger Weise zusammengearbeitet habe, bewußt wahrheitswidrig verneint und die Ernennung bei Kenntnis der Zusammenarbeit nicht erreicht hätte. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG ist die Ernennungsbehörde verpflichtet, die Ernennung zurückzunehmen.

2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG, wonach die Ernennung zurückzunehmen ist, wenn der Beamte entgegen dem Verbot ernannt worden ist, daß grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, wer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR tätig war, ist neben § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG ein selbständiger Rücknahmegrund.

3. Das Verbot der Selbstbezichtigung (vgl. BVerfGE 56, 37 ff. [BVerfG 13.01.1981 - 1 BvR 116/77]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]) werden mit der Frage nach einer Tätigkeit beim früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR nicht berührt, die der Feststellung der Eignung bei einer freiwilligen Bewerbung für den öffentlichen Dienst dient.