Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1996, Az.: BVerwG 4 B 195.96
Verletzung der Aufklärungspflicht; Nichteinholung einer sachverständigen Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht; Ermittlungspflicht ohne förmlichen Beweisantritt; Unterlassene Ortsbesichtigung; Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 195.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.07.1996 - AZ: 15 B 94.3528
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1997, 577 (amtl. Leitsatz)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es keine sachverständige Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht oder einer anderen fachkundigen Stelle eingeholt hat. Der Kläger macht selbst nicht geltend, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Die Beschwerde legt nicht dar, wieso sich dem Tatrichter nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch ohne förmlichen Beweisantritt Ermittlungen in der von ihr bezeichneten Richtung hätten aufdrängen müssen. Es trifft nicht zu, daß im Berufungsurteil das für Bienenhäuser unumgänglich notwendige Maß ausschließlich nach der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. September 1974 bestimmt wird. Das Berufungsgericht hebt zwar maßgeblich auf diese Richtlinie ab, nimmt im übrigen aber unter Hinweis auf § 130 b VwGO ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht geht auch auf die Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht vom 2. Oktober 1991 ein. Dieser sachverständigen Äußerung entnimmt es, daß das vom Kläger errichtete Bienenhaus "reichlich dimensioniert" ist. Diese Einschätzung wird nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern voll bestätigt. Die Annahme, daß diese Richtlinie "nicht mehr den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Imkerei" entspricht, brauchte sich der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerde schon deshalb nicht aufzudrängen, weil die Bayerische Landesanstalt für Bienenzucht als fachkundige Stelle in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 1991 ebenfalls davon ausgeht, daß für die Dimensionierung von Bienenhäusern weiterhin die Richtlinie als geeigneter "Maßstab" heranzuziehen ist. Auf dieser Tatsachengrundlage bestand für das Berufungsgericht kein weiterer Aufklärungsbedarf.
Auch aus der unterlassenen Ortsbesichtigung läßt sich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht herleiten. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Tatsachengericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Fotos den Eindruck gewonnen, daß das vom Kläger errichtete Gebäude sich als Wochenendhaus eignet und in der von sonstiger Bebauung freien Umgebung als Fremdkörper wirkt, der die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Lichtbilder sind im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, daß sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen läßt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, daß die Fotos in bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen. Die Beschwerde gibt nichts dafür her, daß die Fotodokumentation, die dem Berufungsgericht zur Verfügung stand, unter diesem Blickwinkel Defizite aufwies, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen.
Die §§ 130 a und 140 Abs. 1 VwGO sind ebenfalls nicht verletzt.
Nach § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß der Kläger vor der Entscheidung gehört wurde. Sie bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Vorgehensweise von sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen habe leiten lassen. Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mündliche Verhandlung in der Vorinstanz nicht stattgefunden hat. Auch wenn die Rüge so zu verstehen sein sollte, daß es das Berufungsgericht versäumt habe, auf die für seine Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, bleibt die Beschwerde in diesem Punkt ohne Erfolg. § 278 Abs. 3 ZPO, der nach § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist, verpflichtet das Gericht nicht dazu, von sich aus alle rechtlichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, die für die Entscheidung irgend in Betracht kommen können. Das gilt insbesondere dann, wenn ein. Beteiligter, wie hier der Kläger, anwaltlich vertreten ist. Das Berufungsgericht brauchte nicht eigens darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie vom 19. September 1974 bei der rechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen konnte. Denn diese Richtlinie gehörte bereits zum Verfahrensstoff. Auf sie wurde in der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Bienenzucht vom 2. Oktober 1991 Bezug genommen, die der Kläger selbst zum Gegenstand seines Vertrags gemacht hatte. Eine Hinweispflicht traf das Berufungsgericht nicht deshalb, weil es aus der Richtlinie rechtliche Folgerungen zog, die von der fachlichen Wertung des Sachverständigen der Landesanstalt abwichen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.
Berkemann
Halama