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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1996, Az.: BVerwG 7 C 14/96

Veräußerung eines Nachlaßgegenstands; Erbengemeinschaft; Schädigungstatbestand; Nachlaßvermögen; Miterben; Bruchteilseigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 14/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz 04.05.1995 - C 2 K 1451/92

Fundstellen

  • EWiR 1997, 187-188 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1997, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • VIZ 1997, 96

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der staatliche Verwalter an der Veräußerung eines Nachlaßgegenstands durch die Erbengemeinschaft nur mitgewirkt, ohne das Geschäft selbst zu betreiben, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllt.

2. Ist ein Nachlaßgegenstand durch Veräußerung aus dem Nachlaßvermögen ausgeschieden, so ist eine Restitution zugunsten eines einzelnen Miterben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Der Miterbe kann nicht verlangen, daß ihm anstelle der untergegangenen gesamthänderischen Berechtigung Bruchteilseigentum eingeräumt wird.