Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1996, Az.: BVerwG 7 B 254.96
Anforderungen an den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgungsdruck und Veräußerung; Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis; Ausschluss der durch einen Anscheinsbeweis bewirkten Beweiserleichterung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 254.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.02.1996 - AZ: 16 A 20.93
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 6 S. 2 VermG
- Art. 3 des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180
Fundstellen
- DÖV 1997, 216 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1997, 209 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch ohne Anwendung der Vermutungsregelung des Art. 3 des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBl für Groß-Berlin I, 221) kann bei im Sommer 1938 erfolgten Grundstücksveräußerungen durch Bürger jüdischer Herkunft von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen werden, daß sie auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch den NS-Staat zurückzuführen waren, wenn die Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer nachfolgenden Auswanderung aus Deutschland stand.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger von Frau M., die als Jüdin Deutschland im September/Oktober 1938 verließ und nach Südamerika emigrierte. Zuvor hatte sie mit Kaufvertrag vom 25. Juni 1938 an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen ein mit mehreren Wohngebäuden bebautes Grundstück verkauft. Das Grundstück wurde 1979 nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignet. Den auf § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) gestützten Antrag der Kläger auf Rückübertragung des Eigentums wies der Beklagte mit der Begründung zurück, es habe sich nicht um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der um 63 v.H. über dem Einheitswert liegende Kaufpreis angemessen gewesen und auch - nach Abzug der vom Käufer übernommenen Verbindlichkeiten - in die freie Verfügung der Verkäuferin gelangt sei. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
1.
Die Rechtssache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die behauptete Rechtsgrundsätzlichkeit leitet die Beschwerde aus der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht ab, im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts genüge für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Veräußerung eines Vermögenswertes angesichts der schwierigen Beweislage aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit eine Glaubhaftmachung durch "überwiegende Wahrscheinlichkeit". An der Heranziehung der über § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG anzuwendenen Vermutungsregelung des Art. 3 des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) sah sich das Verwaltungsgericht gehindert, weil die das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsentscheidung der Beklagten vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG - vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) ergangen sei und somit die durch dieses Gesetz erfolgten Änderungen des Vermögensgesetzes - wie die Einfügung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - nach der Überleitungsregelung des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG, die auf die letzte Verwaltungsentscheidung abhebe (vgl. BVerwGE 94, 279 <281>[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]), außer Betracht zu bleiben hätten. Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil: Es spreche alles dafür, daß der auf den Eltern der Kläger lastende Verfolgungsdruck - der Vater der Kläger war bereits 1933 zwangsweise aus dem Richterdienst entfernt worden - mindestens mitursächlich für den Grundstücksverkauf gewesen sei; diese Wahrscheinlichkeit verdichte sich "(fast) bis zur Gewißheit", wenn die Gestaltung und Abwicklung des Kaufvertrages und das weitere Verhalten der Eheleute M. betrachtet werde.
Das an diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts anknüpfende Vorbringen der Beigeladenen ergibt nicht die Notwendigkeit, die von der Beschwerde im einzelnen formulierten Fragen wegen Rechtsgrundsätzlichkeit in einem Revisionsverfahren zu behandeln. Denn der Standpunkt des Verwaltungsgerichts erweist sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Ergebnis ohne weiteres als zutreffend. Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG nur klarstellenden Charakter mit der Folge hat, daß die Vermutungsregelung des Art. 3 des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 auch in Fällen anzuwenden wäre, in denen - wie hier - das Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des 2. VermRÄndG bereits abgeschlossen war. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz, im Wiedergutmachungsrecht genüge für den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgungsdruck und Veräußerung die Glaubhaftmachung durch überwiegende Wahrscheinlichkeit, so allgemein Geltung beanspruchen kann, wie dies im angefochtenen Urteil formuliert ist. Jedenfalls kann bei Grundstücksveräußerungen von Bürgern jüdischer Herkunft im Sommer 1938 von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen werden, daß sie auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung jüdischer Menschen durch den NS-Staat zurückzuführen waren, wenn die Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer nachfolgenden Auswanderung aus Deutschland stand. Es ist eine historische Erfahrungstatsache, daß derartige Veräußerungen zum fraglichen Zeitpunkt in aller Regel nicht "freiwillig", sondern im Hinblick darauf getätigt wurden, die wegen des zunehmenden staatlichen Verfolgungsdrucks dringlich gewordene Emigration in materieller Hinsicht abzusichern, solange derartige Verkäufe noch möglich waren. Diese Vermutung ist um so mehr berechtigt, als mit der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl I S. 414) ein weiterer Schritt des Staates in Richtung auf das Ziel erfolgt war, sich im Gewande des Rechts des Vermögens jüdischer Bürger zu bemächtigen.
Die durch einen Anscheinsbeweis bewirkte Beweiserleichterung greift dann nicht, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht. Ist der Anscheinsbeweis auf diese Weise erschüttert, gelten wieder die allgemeinen Regeln, d.h. Behörden und Gerichte müssen sich hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (zum Anscheinsbeweis im Recht der offenen Vermögensfragen vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - m.w.N.). Solche den Anscheinsbeweis entkräftenden Tatsachen sind nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil unter Würdigung der konkreten Umstände ausgeführt, es sei kein für die richterliche Überzeugungsbildung brauchbarer Hinweis auf nichtverfolgungsbedingte Motive für den Verkauf, etwa allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten der Eheleute M., ersichtlich.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der vereinbarte Kaufpreis sei angemessen gewesen und der Erwerber habe sich korrekt verhalten und die Interessen der Verkäuferin berücksichtigt, wären diese Umstände zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, es habe sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt, nicht mit einem unkorrekten Verhalten des Rechtsvorgängers der Beigeladenen begründet, etwa dem Aushandeln besonders günstiger Konditionen unter Ausnutzung der Verfolgungssituation von Frau M. Vielmehr ist es davon ausgegangen, daß auch dann, wenn die Verkäuferin einen angemessenen Kaufpreis zu ihrer freien Verfügung erhalten haben sollte, die Veräußerung ohne den von seiten des Staates ausgeübten Verfolgungsdruck unterblieben wäre. In dieser Hinsicht verhält es sich bei derartigen Zwangsverkäufen ähnlich wie bei den unter den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG fallenden Zwangsverkäufen ausreisewilliger DDR-Bürger; auch hier war die zum Verkauf führende Zwangslage durch den Staat, nämlich durch die Verknüpfung von Ausreisegenehmigung und Grundstücksverkauf, und nicht durch den Erwerber herbeigeführt worden. Das Verhalten des Erwerbers kann in diesen Fällen lediglich ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Zwangslage sein und ist im übrigen für die - bei Erwerbsvorgängen bis zum 8. Mai 1945 allerdings rechtlich nicht bedeutsame - Frage der Redlichkeit des Erwerbs von Bedeutung (§ 4 Abs. 2 VermG).
2.
Das angefochtene Urteil leidet nicht an den als Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verstößen gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Frage zu erörtern, ob die Verkäuferin aus wirtschaftlichen Motiven gehandelt habe. Diese Problematik war bereits Gegenstand des ausführlichen schriftlichen Vorbringens der Beteiligten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gewesen. Wenn die Beigeladenen insoweit einen zusätzlichen Erörterungsbedarf gesehen haben, wäre es die prozessuale Pflicht ihres Bevollmächtigten gewesen, auf eine entsprechende Behandlung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung zu dringen. Die Beschwerde trägt nicht vor, daß dies der Fall gewesen wäre und das Gericht sich geweigert hätte, entsprechend zu verfahren. Das Vorbringen der Beschwerde stellt sich der Sache nach vielmehr als Angriff gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil dar; damit kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargetan werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn