Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 6 P 20/94
Auflösungsantrag; Weiterbeschäftigungsverhältnis; Beschäftigungsverhältnis; Beginn der Dreimonatsfrist; Auszubildender; Hinweispflicht des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 20/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel 16.07.1993 - K 3/92
- VGH Kassel 22.09.1994 - TK 2039/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 100 - 106
- DVBl 1997, 997-999 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 598-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA-RR 1997, 239-241 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 1997, 163-164
- ZfPR 1997, 44-46 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Entscheidung über einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG darf die Vorfrage, ob das aufzulösende Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist, nicht unbeantwortet bleiben. Es genügt nicht, daß im Tenor der Entscheidung die Auflösung nur für den Fall des Zustandekommens des Weiterbeschäftigungsverhältnisses ausgesprochen wird. Ist ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, muß der isolierte Auflösungsantrag abgelehnt werden.
2. Ein vor Beginn der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist. Allerdings können die Grundsätze von Treu und Glauben ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gebieten, daß das Weiterbeschäftigungsverlangen als fristgemäß gestellt gilt.