Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1996, Az.: BVerwG 2 C 28/95
Ausbildung; Allgemeine Schulbildung; Lehre; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Praktikum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 28/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 26.10.1992 - IX/1 E 1611/90
- VGH Hessen - 30.08.1995 - AZ: 8 UE 582/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1997, 515 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1997, 88
Amtlicher Leitsatz
1. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung.
2. Eine Lehre, die neben weiteren Voraussetzungen eine laufbahnrechtlich in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt hat, kann unabhängig von ihrer Dauer nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann dagegen ein kürzeres Praktikum, das anstelle eines in erster Linie geforderten längeren, gelenkten Praktikums abgeleistet werden mußte.