Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1996, Az.: BVerwG 7 B 279/96
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision; Rückübertragung eines Grundstücks bei baurechtswidrigen Folgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 279/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dessau - 20.06.1996 - AZ: 1 A 155/94
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben; der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung in Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Beschwerde möchte sinngemäß in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob die Rückübertragung einer Grundfläche, die den nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes erforderlichen "Abstandsbereich zu einem benachbarten Gebäude" bildet, im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß im vorliegenden Fall durch eine solche Restitution "baurechtlich unhaltbare Zustände" geschaffen würden, weil damit Verhältnisse einträten, die den Vorschriften der Bauordnung des Landes S... zuwiderliefen. Es liegt auf der Hand, und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß eine Restitution, die zu einem mit dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbaren Zustand führt, im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG "von der Natur der Sache her" unmöglich ist. Daß das Vermögensgesetz die mit seinem Vollzug betrauten Behörden nicht dazu ermächtigen will, rechtswidrige Zustände herbeizuführen, bedarf keiner näheren Begründung. Soweit die Beschwerde bemerkt, das Verwaltungsgericht habe die landesrechtlichen Vorschriften unvollständig ausgelegt oder falsch angewendet, fehlt es an einem bundesrechtlichen Bezug (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.