Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1996, Az.: BVerwG 11 B 25.96

Befangenheit eines Richters; Mitwirkung in früheren Instanzen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 25.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.1991 - AZ: 7 C 11685/90

Fundstellen

  • ThurVBl 1997, 85-86
  • ThürVBl 1997, 85

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Befangenheit eines Richters, der nicht an der angefochtenen Entscheidung, wohl aber an früheren vorinstanzlichen Urteilen in derselben Verwaltungsstreitsache mitgewirkt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Das Befangenheitsgesuch der Beigeladenen vom 3. Juli 1996 wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

In einem Anfechtungsrechtsstreit, der die 1. Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich betraf, wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 3. Dezember 1985 - 7 A II 1/83 - die Berufung des damaligen Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Auf die Revision des damaligen Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 80, 207) die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die 1. Teilgenehmigung auf. Gegen die zwei Jahre danach erteilte "1. Teilgenehmigung (neu)" wurde ebenfalls Anfechtungsklage erhoben. Dieser Klage gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 1991 - 7 C 11749/90 - (DVBl 1992, 57) statt. Auf die Revision der Beigeladenen hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 185) das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

2

Durch mehrere Urteile vom 21. November 1995 hat das Oberverwaltungsgericht die 1. Teilgenehmigung (neu) erneut aufgehoben, und zwar mit der Begründung, die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Vorsorge im Hinblick auf Erdbeben nach dem Stand ihrer Ermittlungen und Bewertungen nicht als getroffen ansehen dürfen. Die Revision ist vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen worden. Hiergegen haben die Beigeladenen Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdeentscheidung hat nach der Geschäftsverteilung des beschließenden Senats der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost als Berichterstatter mitzuwirken; er war seinerzeit als Richter am Oberverwaltungsgericht auch an den Urteilen vom 3. Dezember 1985 und vom 24. Mai 1991 beteiligt. Die Beigeladenen haben den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

II.

Das auf § 42 Abs. 2 ZPO gestützte Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist kein Grund ersichtlich, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Deshalb braucht nicht erörtert zu werden, ob die Beigeladenen ein etwaiges Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren hätten.

4

Wie die Beigeladenen nicht verkennen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Richter, der bei einem im Revisionsverfahren aufgehobenen oberverwaltungsgerichtlichen Urteil mitgewirkt hat, in einem erneuten Verfahren vor dem Revisionsgericht, in dem das nach Zurückverweisung der Sache erlassene zweite Urteil des Oberverwaltungsgerichts angefochten wird, nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO liegt in einem solchen Fall - wie auch in ähnlichen Fällen der Vorbefassung - nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der angefochtenen Entscheidung abstellt (vgl. Beschluß vom 4. November 1974 - BVerwG 7 B 9.74 - Buchholz 310§ 54 VwGO Nr. 16 = NJW 1975, 1241; ferner Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 3 C 117.79 - Buchholz 310§ 54 VwGO Nr. 27 und vom 26. Juli 1995 - BVerwG 3 B 59.95 - Buchholz 303 § 41 ZPO Nr. 3). Das Gesetz geht davon aus, daß ein Richter, der an einem im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteil beteiligt war, nicht allein schon wegen dieser Mitwirkung bei erneuter Befassung mit der Sache voreingenommen ist; generell verhindern will das Gesetz lediglich, daß der Richter im Rechtsmittelzug seineeigene Entscheidung überprüft (vgl. BVerfGE 30, 149 <153 f.>; 78, 331 <337 f.>).

5

Es wäre mit dieser gesetzlichen Wertung nicht vereinbar, würde in Fällen der vorliegenden Art die Vorbefassung des Richters mit der Sache in der Vorinstanz bereits als hinreichender Grund angesehen, um Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Hierfür bedarf es vielmehr besonderer, zusätzlicher Umstände (vgl. BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879). Die Beigeladenen führen zwar weitere Umstände an; diese können aber bei sachgerechter Würdigung aus der Sicht der Beigeladenen nicht die Besorgnis begründen, der Richter werde im vorliegenden Verfahren nicht unvoreingenommen entscheiden:

6

Die Beigeladenen meinen den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts, an denen der Richter mitgewirkt hat, entnehmen zu können, daß er nach wie vor eine andere Auffassung von der Regelungsstruktur der 1. Teilgenehmigung vertrete als das Bundesverwaltungsgericht in den beiden zitierten Revisionsurteilen. Dieses - spekulative - Vorbringen ist im Rahmen des Befangenheitsgesuchs nicht schlüssig, und zwar schon deswegen nicht, weil es, wie die Beigeladenen selbst einräumen, im jetzt anhängigen Verfahren nicht mehr um jene Genehmigungsfrage geht.

7

Die Beigeladenen machen allerdings darüber hinaus sinngemäß geltend, die von ihnen behauptete Fixierung des Richters auf ein bestimmtes, vom Bundesverwaltungsgericht abgelehntes Genehmigungsmodell lasse befürchten, daß er den Betrieb des Kernkraftwerks zu verhindern suche. Darin kommt die Besorgnis einer Rechtsbeugung zum Ausdruck, für die es keinerlei Anhalt gibt. Das gilt um so mehr, als gerade die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 80, 207) verworfene Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu dem den Beigeladenen günstigen Urteil vom 3. Dezember 1985 geführt hatte.

8

Eine gegen das Kernkraftwerk gerichtete Einstellung des Richters ist auch nicht aus den von den Beigeladenen ins Feld geführtenÄußerungen herzuleiten, die er im Juni 1990 gegenüber einem Beamten des Bundesumweltministeriums gemacht hat. Umstände und Inhalt dieser Äußerungen sind in der von den Beigeladenen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Direktors Dr. M. vom 2. Juli 1996 und in der dienstlichen Erklärung des Richters vom 10. Juli 1996 geschildert. Nach diesen Schilderungen, die sich nicht widersprechen, kann von einer "Intervention" des Richters - so die Formulierung der Beigeladenen - keine Rede sein. Der beschließende Senat vermag darin, daß der Richter - auf Frage eines Ministerialbeamten am Rande einer Fachtagung - auf ihm wesentlich erscheinende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen hat, nichts zu finden, was auf Befangenheit hindeutet und was - wie die Beigeladenen wohl meinen - im jetzigen Verfahren zu einer Anzeige nach § 48 ZPO hätte führen sollen.

9

Gleiches gilt für den Umstand, daß das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Mai 1991 die Revision nicht zugelassen hat. Der Vorwurf der Beigeladenen, durch die Nichtzulassung der Revision habe es "dem Genehmigungsinhaber ... verwehrt oder erschwert werden" sollen, "die im Widerspruch zu den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts stehende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ... einer erneuten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu unterziehen", ist unbegründet. Der von den Beigeladenen angenommene "Widerspruch zu den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts" war zumindest nicht offensichtlich und die Nichtzulassung der Revision keineswegs willkürlich (vgl. dazu den Zulassungsbeschluß vom 4. März 1992 - BVerwG 7 B 93.91 -). Zudem läßt sich dem Oberverwaltungsgericht nicht die realitätsferne Erwägung unterstellen, es könne in einem von erfahrenen Rechtsanwälten begleiteten Rechtsstreit eine an sich gebotene Zulassung der Revision durch Nichtzulassung hintertreiben.

Dr. Diefenbach
Dr. Kugele
Kipp