Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1996, Az.: BVerwG 4 NB 4.96
Naturschutzgebiet; Randzone
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 4.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig 31.10.1995 - AZ: 1 K 5/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 844-846 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 92 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung über ein Naturschutzgebiet kann es erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, als "Pufferzone" das Schutzgebiet zu sichern.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dalbekschlucht" vom 22. Dezember 1994 (GVOBl Schleswig-Holstein 1995, S. 43). Das länglich geschnittene Schutzgebiet ist etwa 66 ha groß und umfaßt im wesentlichen das Tal der Dalbek mit seinen Seitentälern. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken, die durch die Unterschutzstellung betroffen sind. Dazu gehört auch ein 10 m breiter Streifen eines im übrigen als Ackerfläche genutzten Flurstücks.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, die naturschutzrechtliche Verordnung für nichtig zu erklären, durch Urteil vom 31. Oktober 1995 als unbegründet abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde.
II.
Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob § 13 BNatSchG die Einbeziehung von nicht schutzwürdigen Flächen in ein Naturschutzgebiet zuläßt, wenn diese Flächen erst durch umfangreiche Maßnahmen zu einer 'Pufferzone' zum eigentlich schutzwürdigen Gebiet entwickelt werden sollen",
brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Denn soweit diese Frage im vorliegenden Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich ist, bedarf es nicht erst eines Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO, um sie - im Sinne der angefochtenen Normenkontrollentscheidung - zu beantworten.
Mit ihrer Frage geht die Beschwerde davon aus, daß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG, auf dem die streitige Landesverordnung beruht, gestattet, Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur zur Erhaltung oder Entwicklung von Pflanzen- und Tiergesellschaften erforderlich ist, zu Naturschutzgebieten zu erklären, während dies nach der Formulierung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften (oder Biotopen) bestimmter Tier- und Pflanzenarten zulässig ist. Sie leitet daraus ab, daß kraft Bundesrechts nur solche Flächen unter Schutz gestellt werden dürften, die bereits selbst erhaltungs- und damit schutzwürdig seien. In dieser allgemeinen Form mögen sich aus den unterschiedlichen Formulierungen der (bundes- und landesrechtlichen) Naturschutzgesetze in der Tat rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen. Für das vorliegende Normenkontrollverfahren kommt es jedoch hierauf nicht an. Das Normenkontrollgericht hat das Landesrecht nämlich keineswegs so ausgelegt, daß es generell gestatte, auch nicht schutzwürdige Flächen mit dem Ziel, sie zu einem schutzwürdigen Gebiet zu entwickeln, unter Naturschutz zu stellen. Vielmehr führt es lediglich aus, daß auch solche für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürften, deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich sei, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen "Pufferzone" sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer "Entwicklung" zulässig. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts:
Danach grenzt die Ackerfläche des Flurstückes ... auf dem sich der umstrittene Schutzstreifen befindet, auf weiten Teilen des Randbereiches unmittelbar an den Hochwald (Flurstück ...); teilweise ragen die Äste der Bäume deutlich über die Ackerfläche hinaus. In diesem Bereich geht der Hochwald abrupt ohne Übergangszone in den Ackerüber. Das Normenkontrollgericht referiert in diesem Zusammenhang aus einer Stellungnahme der Antragsgegnerin zu 1 im Normsetzungsverfahren, wonach ohne einen Waldrand aus niedrigen Gehölzen der Wald seitlich gleichsam geöffnet sei gegen klimatische Einflüsse, aber auch gegen den Eintrag von Düngestoffen und Pflanzenschutzmitteln. Zum Schutz des Waldes sei ein weicherer Übergang auf mindestens 10 m Breite zu schaffen; der Schutzstreifen sei für den Aufbau eines natürlichen Waldrandes vorgesehen. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungenüberschreitet die vom Antragsteller angegriffene Verordnung nach Auffassung des Normenkontrollgerichts nicht den in § 13 BNatSchG vorgegebenen Rahmen dadurch, daß sie in ihren Geltungsbereich auch Flächen einbezieht, die als solche nicht schutzwürdig sind, wie hier den 10 m breiten Schutzstreifen auf dem Flurstück ... des Antragstellers; denn werde ein Gebiet, das zu schützen sei, zu eng abgegrenzt, so könne dieses dazu führen, daß Einflüsse, die durch die Nutzung der Flächen außerhalb des eigentlich schutzwürdigen Gebietes hervorgerufen würden, zu einer Schädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes führten. Die Gebietsabgrenzung könne daher so vorgenommen werden, daß derartige schädigende Einwirkungen auf das Schutzgebiet verringert oder vermieden würden.
Diese Auffassung begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern entspricht der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus den in dieser Vorschrift im einzelnen dargelegten Gründen erforderlich ist. Mit dieser Regelung bestimmt das Bundesrecht mithin zunächst nur allgemein, welche materiellen Voraussetzungen das Schutzgebiet erfüllen muß. Diese Kriterien werden indes angereichert durch die in den §§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nach § 4 Abs. 3 BNatSchG in allen Bundesländern unmittelbar gelten. Unter Berücksichtigung der unmittelbar als Leitlinien geltenden Vorschriften der §§ 1 und 2 BNatSchG sind zur Verwirklichung des Naturschutzes nicht lediglich solche Maßnahmen als erforderlich anzusehen, die unumgänglich sind, um einen bestehenden Zustand zu erhalten, sondern auch solche, die diesen Zustand verbessern können (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 OVG A 198/87 - = NuR 90, 281 <282>). Der Naturschutz in seiner Ausprägung durch das Bundesnaturschutzgesetz beschränkt sich nicht allein darauf, Vorhandenes konservierend zu erhalten. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (§ 13 Abs. 2 BNatSchG) gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Bereits die normale Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen kann im Einzelfall insbesondere in sensiblen Bereichen wie einem Hochwald ohne Randzone zu negativen Einwirkungen von außen auf das Schutzgebiet führen. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung (vgl. § 12 Abs. 3 BNatSchG) kann es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als "Pufferzone" zu sichern. Ob es bundesrechtlich mit der Sicherungsfunktion einer Randzone vereinbar wäre, das Schutzgebiet förmlich auch auf Flächen zu erstrecken, die - ohne diese Sicherungsfunktion zu besitzen -überhaupt erst zu einem schutzwürdigen Gebiet entwickelt werden sollen, kann in diesem Verfahren aber offenbleiben; denn das Normenkontrollgericht hat eine derartige These nicht vertreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Heeren