Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1996, Az.: BVerwG 5 B 201.95
Missachtung des Vertretungserfordernisses; Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit des Verstoßes des geltenden Anwaltszwanges gegen höherrangiges Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 201.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.10.1995 - AZ: 6 S 1800/95
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 VwGO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 166 VwGO
- § 114 ZPO
- § 121 Abs. 1 ZPO
- Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK
Prozessführer
...
Prozessgegner
Stadt ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1995 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist, wie § 67 Abs. 1 VwGO es zwingend vorschreibt. Der Kläger ist auf dieses Formerfordernis durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, daß der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Das Vertretungsgebot ist sinnvoll und im Interesse einer ordnungsgemäßen und erfolgversprechenden Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten gerade in dem Beschwerdeverfahren nach den §§ 132 ff. VwGO sachlich geboten. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellen sicher, daß durch den Vertretungszwang Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht unzumutbar eingeschränkt werden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit insgesamt BVerfGE 9, 194 <199 f.>[BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 10, 264 <268>[BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 74, 78 <93>[BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 51 = NJW 1980, 1706> sowie vom 5. Januar 1993 - BVerwG 11 B 51.92 - <Buchholz 436.36 § 18 b BAföG S. 11 = DVBl 1993, 790>). Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein Recht, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu vertreten, auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Denn diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Februar 1983 <EuGRZ 1983, 190/194 f.>) gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen der hier vorliegenden Art.
Der Antrag des Klägers, ihm im Rahmen der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, damit er gegen die Nichtzulassung der Revision formgerecht Beschwerde einlegen kann - einen solchen Antrag sieht der Senat in der Bitte an das Gericht, dem Kläger kostenfrei einen Anwalt beizuordnen -, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit der Rüge, über sein Befangenheitsgesuch vom 28. Juni 1995 sei verfahrensfehlerhaft nicht entschieden worden, kann der Kläger, nachdem er sich - ohne auf sein Ablehnungsgesuch zurückzukommen - auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1995 eingelassen und dort Sachanträge gestellt hat, nicht mehr gehört werden (vgl. §§ 54, 173 VwGO, §§ 43, 295, 558 ZPO sowie BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - <Buchholz 303, § 295 ZPO Nr. 12 = NJW 1992 1186>).
Die Revision könnte auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Klärungsbedürftige Rechtsfragen des europäischen Rechts, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren von Bedeutung sein könnten, hat weder der Kläger bezeichnet noch sind sie sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Art. 1 Ziff. 4 der Europäischen Sozialcharta keine individuellen Anspruchspositionen vermittelt. Auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK wäre im Revisionsverfahren nicht einschlägig, da der vorliegende Rechtsstreit keine strafrechtliche Anklage betrifft. Daß Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche (mündliche) Verhandlung lediglich in einer Tatsacheninstanz, nicht aber für jeden Rechtszug gewährleistet, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 72, 59 <61>[BVerwG 25.07.1985 - 3 C 35/84]). Das gleiche gilt für das Verständnis von "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muß". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwGE 90, 275 <278>[BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] m.w.N.).
Daß die Berufungsentscheidung schließlich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht konkret belegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Rojahn