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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1996, Az.: BVerwG 11 B 36.96

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 36.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.02.1996 - AZ: 10 S 3142/95

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die auf § 15 b Abs. 2 StVZO gestützte behördliche Aufforderung zur Beibringung eines (Teil-)Gutachtens in Form eines einmaligen Haartests oder von drei politoxikologischen Urinkontrollen "aufgrund ihrer verwaltungsaktidentischen Wirkung isoliert angefochten werden kann". Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden. Danach handelt es sich bei der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, sondern - was sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO ergibt - um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über eine Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis dient. Erfüllt die Gutachtenanforderung aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG, so entfällt ihre Anfechtbarkeit mittels einer - vom Kläger hier allein erhobenen - Anfechtungsklage (stRspr, vgl. BVerwGE 34, 248; zuletzt etwa Beschluß vom 17. Mai 1994 - BVerwG 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 und Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Ob und unter welchen Umständen eine Gutachtenanforderung mit anderen Rechtsschutzmitteln angegriffen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

3

Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß Anlaß für ein Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO erst dann besteht, wenn a) aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und b) die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 und vom 27. September 1995, a.a.O.).

4

Daß unerlaubter Drogenbesitz im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen und die Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits entschieden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O.). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO ist daher - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht ein von der Behörde dem Betroffenen nachgewiesener gewohnheits- oder regelmäßiger Drogenkonsum oder eine bereits bestehende Drogenabhängigkeit. Ein solcher vorrangiger Nachweis wird auch in dem von der Beschwerde zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69 <86 ff.>[BVerfG 24.06.1993 - 1 BvR 689/92]) - der sich im übrigen nur auf die Grenzen der Zulässigkeit der Anforderung medizinisch-psychologischer Doppelgutachten bezieht - nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Aufklärungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO gefordert. Welche Überprüfung unter welchen Umständen zulässig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

5

Die von der Beschwerde ferner für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die isolierte Anfechtung einer Gutachtenanforderung jedenfalls dann zulässig ist, wenn "offensichtlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist", führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn ob die Anforderung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO selbständig angefochten werden kann, ist unabhängig davon, ob sie unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist. Die Ausführungen der Beschwerde, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung im vorliegenden Fall beziehen, sind nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht "die - allein streitgegenständliche - Anfechtungsklage" mangels Verwaltungsakts als unzulässig erkannt (BU S. 4) und da die Beschwerde hiergegen keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe vorgebracht hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele