Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: BVerwG 1 B 78.96
Fortbildung ; Verfahrensmangel ; Staatenloser ; GG ; Bedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 78.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 26193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 16. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertige nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Die in ... geborenen Kläger reisten 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. Auf ihre Anträge wurden sie 1992 aus der ... Staatsangehörigkeit entlassen. Sie beantragten ohne Erfolg die Erteilung von Duldungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht komme, weil die Abschiebung der Kläger nach ... nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Vor diesem Hintergrund stellen die Kläger die Fragen, "ob das Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung einen vorherigen fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch voraussetzt und ob bei einer Entlassung aus der ... Staatsbürgerschaft nicht von vornherein feststeht, daß ein Abschiebungsversuch scheitern wird, weil die ... Behörden staatenlose ehemalige ... Staatsangehörige nicht zurücknehmen", und legen dazu Bestätigungen der Botschaft von §§ 20. März 1996 vor.
Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie - unbeschadet der Problematik, ob die Versagung einer Duldung wegen fehlender tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung überhaupt Rechte der Kläger berühren kann (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 19) - nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage, sondern allein auf die Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten zielt. Ob ... seine ehemaligen Staatsangehörigen aufnimmt, kann nicht durch ein oberstes Bundesgericht der Bundesrepublik Deutschland geklärt, sondern nur tatsächlich festgestellt werden. Eine solche Aufnahme ist jedenfalls nicht von vornherein aus tatsächlichen oder aus vom Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden rechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Kliemt, InfAuslR 1993, 219 <222>). Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgestellte "Bescheinigungen" der Botschaft von ... können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO); übrigens schließen die Bestätigungen eine Wiedereinbürgerung der Kläger nicht aus (vgl. dazu auch Art. 8 des Gesetzes über die ... Staatsangehörigkeit vom 1. März 1991, abgedruckt in deutscher Übersetzung in StAZ 1992, 26).
Wie das Berufungsgericht sich davon überzeugt, ob eine Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, entscheidet es grundsätzlich nach seinem Ermessen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Zusammenhang deswegen, weil nach den Gegebenheiten des Falles die Durchführbarkeit einer Abschiebung nicht aussichtslos erscheint, einen fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch voraussetzt, bevor er eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung annimmt, unterliegt das keinen rechtsgrundsätzlichen Bedenken, ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, wie die Kläger meinen, sondern angesichts des eigenen Verhaltens der Kläger, auf das die Entlassung aus der ... Staatsangehörigkeit zurückgeht, zumutbar. In bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die in der Beschwerdebegründung weiter angeführten Art. 1 und 2 GG führt die Beschwerde auf keine noch klärungsbedürftige Problematik.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.