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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1996, Az.: BVerwG 4 B 46/96

Wiedervereinigung; Gestaltungsspielraum; Grundstücksnutzungsrecht; Enteignung; Bergrecht; Bergfreiheit; Vorkonstitionelles Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 46/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Magdeburg 14.12.1995 - 4 L 22/95
nachfolgend
BVerfG 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

Fundstellen

  • NJ 1996, 627-629 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Malte von Bargen)
  • NJ 1996, 654-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2746 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1996, 527-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 166 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bundesgesetzgeber besitzt für das allgemeine Ziel, die Rechtseinheit in Deutschland zwischen den alten und den neuen Bundesländern zu verwirklichen, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Angesichts der mit der Wiedervereinigung verbundenen besonderen Umstände durfte er - jedenfalls für eine Übergangszeit - die Harmonisierung zweier Rechtsordnungen im Bereich des Grundstücksnutzungsrechts einer künftigen Regelung überlassen.

2. Art. 14 GG gilt nicht für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Gebiet der ehemaligen DDR vollzogen wurden.

3. Das Bundesgesetz zu dem Vertrag vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18.9.1990 vom 23.9.1990 (BGBl II, 885) hat in Eigentumsrechte im Bereich des Bergrechts nicht eingegriffen. Die Veränderung des Eigentumsinhalts durch Begründung der Bergfreiheit für bestimmte Bodenschätze (hier: Kiese und Sande) war mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 (GBl DDR I, 1071) vollzogen.

4. Rechtsvorschriften der DDR sind vorkonstitutionelles Recht. Sie sind vorbehaltlich einer Regelung gem. Art. 99 GG revisibles Bundesrecht i.S. des § 137 I VwGO nur dann und soweit, wie dies durch Art. 9 EinigungsV bestimmt ist.