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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1996, Az.: BVerwG 6 B 77.95

Heranziehung von Teilbeträgen für ein Semesterticket sowie zu einer Teilsumme für den Semesterticket-Härtefond ; Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid als eine einheitliche Verwaltungsentscheidung ; Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Gegenstand der Anfechtungsklage; Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; Verletzung des Amtsermittlungsprinzips

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 77.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 08.11.1994 - AZ: 15 VG 2622/94
OVG Hamburg - 13.07.1995 - AZ: Bf III 33/95

Fundstellen

  • BayVBl 1997, 317
  • DVBl 1996, 1002 (amtl. Leitsatz)
  • DVP 1997, 217
  • DVP 1997, 303
  • DÖV 1997, 557 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 504 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1997, 22-23

Amtlicher Leitsatz

Der ursprüngliche Verwaltungsakt ist auch dann "in der Gestalt des Widerspruchsbescheids" Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn der Widerspruchsbescheid die Heranziehung zu einer Leistung nicht inhaltlich geändert, sondern nur bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses bekräftigt hat. Nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt ist auch die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu beurteilen (hier betreffend Beiträge von Studenten für ein Semesterticket).

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 209 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von Teilbeträgen in Höhe von 199 DM für das Semesterticket sowie 10 DM für den Semesterticket-Härtefond durch die beklagte Studentenschaft. Ein Semesterticket gilt im Gesamtbereich des H. wie eine Vollzeit-Abonnementskarte. Aus dem Härtefond erhalten diejenigen Studierenden auf Antrag den von ihnen für das Semesterticket entrichteten Beitragsteil zurück, die einen durch Richtlinien der Studentenschaft näher beschriebenen Erstattungstatbestand erfüllen.

2

Gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. März 1994 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1994 zurückwies. Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

II.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, daß der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts auf Verfahrensmängeln, nämlich auf einer Verletzung der §§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 86 Abs. 1 VwGO, beruhe. Die Rügen sind nicht begründet.

4

a)

Das Berufungsgericht hat den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid als eine einheitliche Verwaltungsentscheidung angesehen, mit der die Erfüllung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Beitragsforderung verlangt werde; dies entspreche der prozessualen Regelung, daß Gegenstand der Anfechtungsklage der Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Deshalb sei die am 7. Juli 1994 in Kraft getretene Beitragsordnung vom 5. Mai 1994, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegolten habe, die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlage.

5

Dem tritt die Beschwerde entgegen: Nach dieser Vorschrift richte sich die Klage nicht gegen beide Bescheide, sondern sie müsse stets gegen den Ausgangsverwaltungsakt gerichtet sein. Der Beitragsbescheid vom 7. März 1994 sei ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage ergangen, weil erst die danach erlassene Fassung des § 131 Abs. 2 HmbHG eine Ermächtigung zum Erlaß des Beitragsbescheids geschaffen habe. Der Widerspruchsbescheid könne zwar dessen Gestalt ändern; letzteres sei hier jedoch nicht der Fall.

6

Die Rüge ist nicht begründet, denn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Einklang. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abgabenrecht werden der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid als eine einheitliche Verwaltungsentscheidung angesehen, mit der die Erfüllung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Beitragsforderung verlangt werde. Dem entspreche die prozessuale Regelung, daß Gegenstand der Anfechtungsklage der Heranziehungsbescheid in der Gestalt sei, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe (so z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12-16 u. 18.77 - Buchholz 406.11 § 132 Nr. 29). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Klarzustellen ist, daß schon nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Widerspruchsbescheid nicht etwa neben dem ursprünglichen Verwaltungsakt Klagegegenstand ist. Der Widerspruchsbescheid gestaltet lediglich den Ausgangsbescheid und damit auch den Gegenstand der Anfechtungsklage. Der Wortlaut des Gesetzes läßt freilich nicht erkennen, ob die Anwendung der Vorschrift eine inhaltliche Änderung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid voraussetzt. Vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her ist es gerechtfertigt, auch dann von einer "Gestaltung" des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Dadurch wird der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, daß die einheitliche Verwaltungsentscheidung Gegenstand der Anfechtungsklage ist, so daß im Falle einer erfolgreichen Klage das rechtswidrige Vorgehen der Behörde insgesamt beseitigt wird. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. § 79 Rn. 4; Dawin, Der Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, NVwZ 1987, 872, 873).

7

Wäre es anders, müßte die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid zwar zunächst aufheben, wenn zu seinem Zeitpunkt eine wirksame Rechtsgrundlage nicht vorhanden war, dürfte und müßte jedoch zugleich - ihre Zuständigkeit unterstellt - einen neuen Bescheid desselben Inhalts erlassen, der von der nunmehr geltenden Rechtslage getragen ist. Ein solches Vorgehen kann nicht Sinn der gesetzlichen Regelung in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein. Der Widerspruchsführer wird durch die nachträgliche "Heilung" solcher Rechtsmängel nicht benachteiligt; er kann das Verfahren - wenn es nur um diesen Mangel ging - für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen.

8

Hinzu kommt hier folgendes:

9

Da der Ausgangsbescheid aus einem verfügenden und einem begründenden Teil besteht, ist eine Gestaltveränderung durch den Widerspruchsbescheid immer schon dann gegeben, wenn einer dieser beiden Teile mit dem des Ausgangsbescheids nicht mehr identisch ist. Ein Widerspruchsbescheid, der die Forderung der Behörde nach einer bestimmten Leistung bekräftigt, erweitert den verfügenden Teil der Anordnung auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Dies bedeutet der Sache nach, daß die hoheitliche Aufforderung zu einer Leistung nach dem Ausspruch der Widerspruchsbehörde zu diesem Zeitpunkt Bestand hat, sei es, daß sie trotz des Zeitablaufs und etwa weiter eingetretener Umstände fortgilt, sei es, daß sie aufgrund neuer Rechtsgrundlagen (jedenfalls) nunmehr Gültigkeit besitzt.

10

Im vorliegenden Fall ist in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf die inzwischen neu gefaßte Beitragsordnung und auf die ebenfalls geänderte Fassung der § 131 Abs. 2, § 133 des Hamburgischen Hochschulgesetzes hingewiesen worden. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht worden, daß das ursprüngliche Leistungsbegehren nunmehr unter Geltung dieser Rechtslage mit deren Inkrafttreten Gültigkeit beansprucht. Indem das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheids - abgestellt hat, hat es dem zutreffend Rechnung getragen.

11

b)

Auch soweit die Beschwerde eine Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, ist sie nicht begründet.

12

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß das Rückerstattungsverfahren in einem separaten Verfahren auf entsprechenden Antrag des jeweiligen Studenten durchgeführt wird. Dementsprechend müsse es einem gesonderten Antragsverfahren vorbehalten bleiben, zu prüfen, ob die hinsichtlich der Erstattungsvoraussetzungen erlassenen Richtlinien einer ergänzenden Auslegung zugänglich oder ob sie partiell nichtig seien. Dadurch, daß das Berufungsgericht dieser letzteren Frage nicht weiter nachgegangen ist und insbesondere nicht geprüft hat, ob die etwa teilnichtigen Richtlinien für den vorliegenden Fall relevant geworden sind, hat es seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Diese Pflicht reicht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit, wie nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts weitere Sachaufklärungen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind.

13

Im vorliegenden Fall kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Richtlinien und deren Gültigkeit schon deshalb nicht an, weil etwaige Erstattungsansprüche in einem separaten Verfahren auf einen entsprechenden Antrag des jeweiligen Studenten hin durchgeführt werden. Darauf, ob diese - ohnehin auf irrevisiblem Recht beruhende - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, kommt es hier nicht an. Die auf einen Aufklärungsmangel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde scheitert schon daran, daß in ihrer Begründung nicht dargelegt ist, aus welchen Gründen das Berufungsgericht eine auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung notwendige Aufklärung unterlassen hat, die sich ihm ohne Beweisantrag des Klägers als aufklärungsbedürftig hätte aufdrängen müssen. Ob es - wie der Kläger meint - prozeßökonomisch nicht vertretbar ist, gegen den Beitragsbescheid zu klagen und zusätzlich eine Erstattung aus dem Härtefonds zu erstreiten, mag dahinstehen. Ein Aufklärungsfehler des Berufungsgerichts ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 209 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Niehues
Albers
Vogelgesang