Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1996, Az.: BVerwG 4 A 28.95
Enteignung; Tunnel; Dienstbarkeit; Privates Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 28.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 EnteigG Berl
Fundstellen
- NJW 1996, 2113-2114 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1011 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1996, 520 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird wegen der Tunnelführung einer Straße eine private Grundstücksfläche - dauerhaft - nur unterirdisch in Anspruch genommen, reicht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks regelmäßig die Belastung des privaten Grundstücks mit einer Dienstbarkeit aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien, Dr. Lemmel, Halama und Kimmel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Der Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 7. September 1995 für die Herstellung der BAB A 100, 14. Bauabschnitt, wird insoweit aufgehoben, als darin die Zulässigkeit der Vollentziehung eines 6 qm großen Teilstücks des Grundstücks der Klägerin (Rungiusstraße 10-12) festgestellt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin neunzehn Zwanzigstel, der Beklagte ein Zwanzigstel.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 7. September 1995 für die Herstellung der Bundesautobahn (BAB) A 100 (Stadtring) zwischen dem Autobahndreieck Tempelhof und der Anschlußstelle Buschkrugallee in Berlin-Tempelhof und Berlin-Neukölln. Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden nebeneinander liegenden Grundstücke Rungiusstraße 10-12 und Wederstraße 41, die mit einem Mietshaus mit 16 Wohnungen bebaut sind; eine Wohnung wird von der Klägerin selbst bewohnt. Der Planfeststellungsbeschluß sieht vor, für die Baumaßnahme von der Klägerin 6 qm Grundfläche für die Errichtung einer Tunnelstützmauer endgültig und weitere 25 qm vorübergehend während der Bauzeit zur Ablagerung von Baumaterial in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor:
Sie sei nicht nach §§ 28, 13 Abs. 2 VwVfG individuell angehört worden; die allgemeine Anhörung nach § 73 VwVfG reiche nicht aus, da der Verwaltungsakt in eigene Rechte der Klägerin eingreife. Sie habe von dem Verfahren nichts gehört; andere Grundeigentümer seien dagegen angehört worden mit der Folge, daß auf ihre Grundstücksinteressen durch Veränderung der Planung Rücksicht genommen worden sei.
Der Entzug der Fläche von 6 qm sei unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluß sehe zwar vor, daß zugunsten der Klägerin eine Grunddienstbarkeit zur künftigen Nutzung dieser Fläche bestellt werde. In diesem Bereich verlaufe die Trasse in Tunnellage, oberhalb des Tunnels werde der bisherige Zustand - teilweise geändert - wiederhergestellt. Es bestehe also kein Grund, der Klägerin ihr Eigentum zu entziehen. Der Vorgarten könne genauso wiederhergestellt werden, wie er gegenwärtig angelegt sei. Verhältnismäßig wäre es allenfalls gewesen, zugunsten des Vorhabenträgers eine Grunddienstbarkeit für die unterirdische Nutzung des Grundstücks durch den Tunnel zu bestellen. Im übrigen sei die Regelung über die Grunddienstbarkeit (Planfeststellungsbeschluß Nr. A II 7 - S. 15) zu unbestimmt, weil jede inhaltliche Bestimmung des Umfangs der Dienstbarkeit fehle.
Die im Planfeststellungsbeschluß (S. 240) genannte Begründung rechtfertige die endgültige und vorübergehende Inanspruchnahme der Grundflächen nicht. Es werde nicht konkret dargelegt, weshalb eine vergleichsweise geringfügige Verschiebung der Trasse nach Norden nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin müsse es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht hinnehmen, daß ihr Vorgarten zum Ablagern von Baumaterialien benutzt werde, wenn diese genausogut an anderer Stelle lagern könnten.
Das Wohnhaus werde in hohem Maße Lärmbelästigungen ausgesetzt. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen reichten zur Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV nicht aus.
Die Klägerin werde auch dadurch in ihren Rechten verletzt, daß unmittelbar gegenüber ihren Mietshäusern Tunnelabgasstationen errichtet werden sollen, in welchen über Abluftkanäle ein großer Teil der in dem Tunnel angefallenen Abgase abgegeben werden soll. Hierdurch entstehe eine erhebliche und in ihrem Ausmaß nicht zu übersehende Abgasbelastung, für die der Planfeststellungsbeschluß keine Regelung der höchstzulässigen Immissionen enthalte, obwohl die Mietshäuser der Klägerin nur wenige Meter von diesen Anlagen entfernt lägen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung und führt aus:
Für die Anhörung gelte hier nicht§ 28 VwVfG, sondern die Regelungen von§ 73 VwVfG, § 17 Abs. 3 a bis 4 FStrG und§ 3 VerkPBG. Die insoweit erforderliche Auslegung und Bekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin habe auch im Rahmen des Anhörungs- und Erörterungsverfahrens Einwendungen erhoben, die im Planfeststellungsbeschluß behandelt worden seien.
Der Entzug der 6 qm Grundfläche sei notwendig, damit sowohl die Herstellung des Tunnels als auch später eventuell erforderliche Arbeiten am Tunnel, wie Erneuerung der Tunneldichtung, auf Bundeseigentum erfolgen könnten. Dem Interesse der Klägerin an einer weiteren Nutzung dieser Fläche als Vorgarten nach Wiederherstellung der Oberfläche sei durch die Zusage einer Dienstbarkeit ausreichend Rechnung getragen worden. Eine umgekehrte Verfahrensweise, nach der das Grundeigentum bei der Klägerin bliebe und eine Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung des Tunnels für den Vorhabenträger begründet würde, hätte für die Nutzungsmöglichkeit als Vorgartenfläche für die Klägerin keinen schützenswerten Vorteil.
Gegenüber der ursprünglichen Planung sei die Trasse in diesem Bereich bereits um 8 m nach Norden verschoben worden, damit das Eckgebäude der Klägerin erhalten bleiben könne. Bei einer weiteren Nordverschiebung um etwa 1 m könne zwar die dauerhafte Inanspruchnahme der Fläche von 6 qm vermieden werden. Wegen der damit verbundenen Verschiebung des Lüftergebäudes müßte dann aber aus dem Grundstück Rungiusstraße 3 eine zusätzliche Fläche von 27,5 qm dauerhaft in Anspruch genommen werden. Dieser Flächenentzug könne - anders als bei den 6 qm der Klägerin - auch nicht durch ein Nutzungsrecht kompensiert werden, da das Lüftergebäude oberirdisch errichtet werde und deshalb eine gleichzeitige anderweitige Nutzung der Fläche ausgeschlossen sei. Gebäudeumriß und Standort des Lüftergebäudes könnten nach den lufttechnischen Vorgaben nicht wesentlich verändert werden. Hinzu komme, daß die bauzeitliche Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin auch bei einer Trassenverschiebung nicht vermieden werden könnte, da die neue Trasse unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufen würde. Eine Nordverschiebung der Trasse um mehr als 1,09 m komme nicht in Betracht, da dadurch Abrisse im Bereich der nördlichen Wohnbebauung erforderlich würden.
Die Lärmbelastung sei im lärmtechnischen Gutachten zutreffend berücksichtigt worden. Von einer Erhöhung der Lärmschutzwand über die vorgesehene Höhe von 2 m hinaus sei aus städtebaulichen Gründen Abstand genommen worden. Die trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen verbleibende Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sei im Lärmgutachten ausgewiesen; hierfür seien Ansprüche auf passiven Schallschutz in der Planfeststellung festgesetzt worden. Von den 20 m hohen Abluftkaminen gehe keine nennenswerte Zusatzbelastung für die Anwohner aus. Aus den Schadstoffgutachten ergebe sich, daß durch die Verdünnung der angesaugten Tunnelluft in der oberen Luftschicht und durch die Ausblasgeschwindigkeit von bis zu 20 m/sec nur Konzentrationszunahmen von 1 μg/cbm NO 2 zu erwarten seien. Die zusätzliche Schadstoffbelastung würde dagegen 10 μg/cbm NO 2 betragen, wenn die Tunnellüftung mittels Lüftergebäude und Kamin nicht vorgesehen wäre.
II.
Die Klage ist insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen die Vollentziehung ihres Eigentums an der 6 qm großen Grundstücksteilfläche wendet; im übrigen ist sie unbegründet.
Die Enteignung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG zulässig, soweit sie zur Ausführung des planfestgestellten Vorhabens notwendig ist. Nach dem gem. § 19 Abs. 5 FStrG im übrigen anwendbaren Berliner Enteignungsgesetz (vom 14. Juli 1964, GVBl S. 737, geändert durch Gesetz vom 30. November 1984, GVBl S. 1664), dessen § 3 den§ 92 BBauG für anwendbar erklärt, ist die Enteignung auf die Belastung des Grundstücks mit einem Recht zu beschränken, wenn dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks ausreicht. Dieses auch allgemein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitende Gebot (vgl. z.B. Berkemann, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, Rnrn. 7, 42 zu § 92 BauGB) steht hier einer Vollentziehung des Eigentums entgegen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, reicht für die zu errichtende Tunnelstützmauer die Bestellung einer Dienstbarkeit aus; denn nach Beendigung der Baumaßnahme wird das Grundstück nur mehr unterirdisch für das Vorhaben genutzt, während die Oberfläche wieder wie bisher genutzt werden kann. Auch für etwa später notwendig werdende Reparaturarbeiten reicht die Dienstbarkeit aus. Der Planfeststellungsbeschluß ist deshalb insoweit aufzuheben, als er die Vollentziehung des Eigentums an der 6 qm großen Grundstücksteilfläche der Klägerin vorsieht. Der Beklagte kann den Planfeststellungsbeschluß in diesem Punkt dahin gehend ergänzen, daß für die unterirdische (dauerhafte) Inanspruchnahme dieser Teilfläche eine Dienstbarkeit vorgesehen wird; die Festlegung der genauen Modalitäten dieser Dienstbarkeit muß nicht im Planfeststellungsbeschluß erfolgen, sondern kann - falls eine Einigung nicht zustande kommt - dem Enteignungsverfahren vorbehalten werden.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Eine Anhörung der ortsansässigen Klägerin durch individuelle Benachrichtigung war gem. § 3 Abs. 2 VerkPBG nicht erforderlich. Diese speziellere Bestimmung geht gem. § 1 Abs. 1 VwVfG dem § 28 VwVfG vor. § 3 Abs. 2 VerkPBG geht davon aus, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung ausreicht, um die ortsansässigen Betroffenen auf die Planung hinzuweisen; eine individuelle Benachrichtigung ist daneben nicht erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - RdL 1995, 315).
Im übrigen ist es unverständlich, wenn die Klägerin vorträgt, von dem Vorhaben nichts gewußt zu haben. Sie hat gegen das Vorhaben im Rahmen des Erörterungsverfahrens mehrfach schriftlich und mündlich - teils vertreten durch einen Haus- und Grundbesitzer-Verein, teils vertreten durch ihre Tochter - Einwendungen erhoben.
Schließlich wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nicht kausal für die Entscheidung. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit eine individuelle Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Die Erwägungen, mit denen der Beklagte eine Verschiebung der Trasse nach Norden abgelehnt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 240 f.) sind unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Abwägung nicht zu beanstanden. Der dadurch bei der Klägerin eintretenden Entlastung (keine dauerhafte - unterirdische - Inanspruchnahme der Fläche von 6 qm) stünde eine mehr als vierfach höhere Belastung (Inanspruchnahme von 27,5 qm Grundfläche) eines anderen privaten Grundstückseigentümers gegenüber, die zudem nicht - wie bei der Klägerin - nur in einer Dienstbarkeit, sondern in einer Vollentziehung des Eigentums bestünde. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten letztlich nur das "St. Floriansprinzip" entgegenzusetzen.
Es kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Planfeststellungsbeschluß die vorübergehende Inanspruchnahme eines Grundstücksteils der Klägerin vorsieht. Nach den Ausführungen des Beklagten ist die bauzeitliche Inanspruchnahme dieser Grundstücksfläche technisch notwendig, weil die Trasse unmittelbar an der Grundstücksgrenze verläuft. Dem setzt die Klägerin lediglich pauschal entgegen, daß die Baumaterialien auch an anderer Stelle gelagert werden könnten. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß dem Beklagten insoweit eine fehlerhafte Abwägung der betroffenen Belange unterlaufen wäre.
Soweit die Klägerin Mängel des Lärmschutzes geltend macht, ist sie damit im Klageverfahren präkludiert; denn insoweit hat sie vor Ablauf der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen; er hat ihn nicht bestritten, sondern erklärt, die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch nicht beraten zu haben.
Der Beklagte hat der Abgasbelastung große Aufmerksamkeit gewidmet und durch ausführliche Schadstoffgutachten die Belastungen und Belastungszunahmen durch die Tunnelentlüftung untersuchen lassen. Danach wird durch die Höhe der Abluftkamine (20 m, mindestens 3 müber dem höchsten Gebäude der Umgebung) und die Ausblasgeschwindigkeit sichergestellt, daß eine nennenswerte Zusatzbelastung der Anwohner des Tunnelausgangs oder der Lüftungsanlagen nicht eintritt. Dem tritt die Klägerin mit - gewiß verständlichen - allgemeinen Befürchtungen entgegen, die nicht geeignet sind, insoweit die Abwägung in Frage zu stellen.
Im übrigen würde auch dieser Einwand allenfalls einen Planergänzungsanspruch begründen können, nicht aber den - auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - allein geltend gemachten Aufhebungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Klägerin auch nach dem Planfeststellungsbeschluß die Oberflächennutzung der 6 qm großen Grundstücksteilfläche in rechtlich gesicherter Form verbleiben sollte, ist der hierauf bezogene Teilerfolg der Klage entsprechend dem Streitwertanteil verhältnismäßig gering.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Planfeststellungsbeschluß besitzt nach § 19 Abs. 2 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks als Ausgangswert für eine Streitwertfestsetzung anzusetzen ist. Der Verkehrswert ist indes nur mit 30 % bis 50 % anzusetzen, da die gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichtete Anfechtungsklage die Enteignung nur verhindern will, diese selbst aber nicht zum Gegenstand hat. Den Verkehrswert der für die Baumaßnahme zunächst vorgesehenen Grundstücksteilfläche von 6 qm schätzt der Senat auf 6.000 DM; davon setzt er zunächst ein Drittel an für die Streitwertfestsetzung, also 2.000 DM; da aber der Klägerin auch nach dem Planfeststellungsbeschluß die rechtlich gesicherte Oberflächennutzung an der Teilfläche verbleiben sollte, ist dieser Wert nochmals zu halbieren. Das Interesse der Klägerin an der Vermeidung von Immissionen und der vorübergehenden Inanspruchnahme einer Grundstücksteilfläche bewertet der Senat mit 19.000 DM.
Hien
Lemmel
Halama
Kimmel