Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 20.96
Berücksichtigung sonstiger persönlicher Umstände eines Ausländers bei der Ermessensentscheidung über die Gewähr einer Aufenthaltserlaubnis; Pflicht zur Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 20.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.11.1995 - AZ: 8 B 77.95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 45 Abs. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob bei einer Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch sonstige persönliche Umstände des Ausländers zu berücksichtigen sind, die unabhängig vom (d.h.: auch nach) Wegfall der wesentlichen Voraussetzungen, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben, vorliegen. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne weiteres bejahen läßt. Hat eine Behörde - wie im Falle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - nach Ermessen zu entscheiden, so hat sie die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Da die nachträgliche Befristung eine weniger einschneidende Maßnahme ist als die Ausweisung, aber ebenfalls die Ausreisepflicht zur Folge hat, sind auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 12 AuslG Rn. 10). Unzulässig wäre es, die Ermessenserwägungen auf die "wesentlichen Voraussetzungen" zu beschränken, deren Wegfall überhaupt Voraussetzung für die Befristung ist. Es mag zweifelhaft sein, ob das Berufungsurteil dies genügend beachtet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung verliehe der Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Andererseits kann eine nachträgliche Befristung auch bei Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls rechtmäßig sein, wenn deren Gewicht nicht die Aufrechterhaltung eines Bleiberechts in der Form der Aufenthaltserlaubnis gebietet, sondern ihnen - wie hier geschehen - durch Gewährung einer Duldung angemessen Rechnung getragen werden kann.
Auch die weitere Frage, ob die Behörde ihre Aufklärungspflicht verletzt, wenn sie es unterläßt, einen Beteiligten zur weiteren Sachaufklärung aufzufordern, nachdem dieser bereits an der Sachaufklärung mitgewirkt hat, diese Mitwirkung aber aus der Sicht der Behörde unzureichend bzw. nicht erforderlich war, führt nicht auf eine Problematik, die fallübergreifend klärbar ist. Hiervon abgesehen zielt die Frage auf ein Begründungselement des angegriffenen Urteils, das für die Entscheidung nicht tragend war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Voraussetzungen einer für den Kläger positiven Ermessensentscheidung selbst dann nicht gegeben wären, wenn von dessen Tbc-Erkrankung und der Undurchführbarkeit angemessener Behandlung in Zaire auszugehen wäre; fortdauernde Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit könnten "gegebenenfalls" nur einen Duldungsanspruch auslösen. Ob die Behörde den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat, war demnach für die Entscheidung des Berufungsgerichts nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich. Nicht entscheidungserheblichen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Kemper
Groepper