Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 B 13.96
Widerruf einer Heimerlaubnis; Unzuverlässigkeit des Klägers und fehlende Gewährleistung einer Betreuung pflegebedürftiger Bewohner
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 13.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 16.10.1995 - AZ: 5 L 94/95
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1996, 245-246
Prozessführer
...
Prozessgegner
Kreis ...
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren zur Entscheidung einer klärungsbedürftigen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil jedenfalls in bezug auf einen die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragenden Grund ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben ist. Die Zulassung der Revision scheidet aus, wenn auch nur zu einem von mehreren das angefochtene Urteil tragenden Gründen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Denn dann kann ein Revisionsverfahren nicht zur Klärung von Rechtsfragen beitragen, die sich lediglich für einen anderen Entscheidungsgrund stellen. Ebensowenig kann das Urteil auf einem Verfahrensfehler oder einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichte beruhen, wenn diese sich auf einen anderen tragenden Entscheidungsgrund beziehen.
Das Berufungsurteil beruht auf zwei jeweils selbständig tragenden Erwägungen. Der Widerruf der Heimerlaubnis wird zum einen damit begründet, daß der Kläger unzuverlässig sei (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 1 Heimgesetz<HeimG>), zum anderen damit, daß die Betreuung pflegebedürftiger Bewohner nicht gewährleistet gewesen sei (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 HeimG). Die zu der zweiten Erwägung aufgeworfene Frage, ob "die notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung ausschließlich erfolgsbezogen" sei, kann beantwortet werden, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Frage wird vor dem Hintergrund gestellt, daß der Kläger nach Feststellung des Berufungsgerichts zwei pflegebedürftige Bewohner aufgenommen, aber nicht ausreichend Fachkräfte zur Betreuung eingestellt hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Risiko, daß das erforderliche Personal auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei, gehe zu Lasten des Heimbetreibers; die nach dem Heimgesetz notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung sei in diesem Sinne "erfolgsbezogen".
Die Erteilung einer Heimerlaubnis ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 HeimG zwingend zu versagen, wenn die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in anderer angemessener Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichen. Nach § 15 Abs. 2 HeimG ist die Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 HeimG gerechtfertigt hätten. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber seinem aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG folgenden Zielsetzung gemäß, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, der Betreuungsfähigkeit der Heime herausragende Bedeutung beimißt. Das Gesetz macht dieses Erfordernis nicht davon abhängig, daß es dem Betreiber des Heimes gelingt, die erforderlichen und geeigneten Personen einzustellen. Vielmehr knüpft es umgekehrt an den Umstand, daß die erforderlichen Beschäftigten nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, die erwähnten Rechtsfolgen, ohne daß die Gründe des Fehlbestandes erheblich wären. Insbesondere kommt es nicht auf die Arbeitsmarktlage an (vgl. auch Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand August 1994, § 6 Rn. 23.4). In der Terminologie des Berufungsgerichtes und der Beschwerde ist deshalb die notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung "erfolgsbezogen".
Danach bedarf es keines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zu der vom Berufungsgericht angenommenen Unzuverlässigkeit des Klägers, und zwar auch insoweit nicht, als in ihrem Zusammenhang eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerügt werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper