Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1996, Az.: BVerwG 5 B 219.95
Nichtzulassungsbeschwerde einer Revision kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft aufgrund der Möglichkeit der Kostenauferlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 219.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.07.1995 - AZ: 12 B 95.1567
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 104 Nr. 2 BGB
- § 62 Abs. 2 VwGO
- § 1903 BGB
- Art. 9 § 1 Abs. 3 S. 1 BtG
- § 154 Abs. 2 VwGO
Prozessführer
Herr ...,
Prozessgegner
Landkreis ...,
Sonstige Beteiligte
Landratsamt ... - Betreuungsstelle -, ...
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1995 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluß Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Kläger nicht prozeßfähig im Sinne von § 62 VwGO ist. Dahinstehen kann, ob sich der Mangel der Prozeßfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB ergibt. Denn die Prozeßfähigkeit des Klägers ist jedenfalls nach § 62 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Nach § 62 Abs. 2 VwGO ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall des Klägers besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Denn gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betreuungsgesetzes (BtG) wurde die bis zum 31. Januar 1991 bestehende Vormundschaft (§ 1896 BGB a.F.) über den Kläger zu einer Betreuung im Sinne des Betreuungsgesetzes. Der Aufgabenkreis des Betreuers (Landratsamt ... - Betreuungsstelle -) erfaßt gemäß Art. 9 § 1 Abs. 3 Satz 1 BtG alle Angelegenheiten des Betreuten (mit einer hier nicht entscheidungserheblichen Ausnahme). Außerdem gilt gemäß Art. 9 § 1 Abs. 3 Satz 2 BtG für den gesamten Aufgabenkreis des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB als angeordnet.
Infolge dieses Einwilligungsvorbehalts könnte der Kläger als Betreuter eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht wirksam einlegen. Denn insoweit wären die Voraussetzungen, unter denen ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist, nicht erfüllt. Weder könnte der Kläger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Einwilligung seines Betreuers einlegen noch wäre er insoweit durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt. Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute zwar nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört jedoch nicht zu den Verfahrenshandlungen, die dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB bringen, da die Einlegung der Beschwerde mit einem Kostenrisiko verbunden ist. Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Als Prozeßhandlung fällt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch nicht in den Kreis der geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die den Kläger als Betreuten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Rechtsmittels als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte der Kläger zur wirksamen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Einwilligung seines Betreuers bedurft (vgl. § 1903 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Der Betreuer des Klägers hat eine entsprechende Einwilligung aber nicht erteilt, vielmehr mit Schriftsatz vom 24. November 1995 erklärt, daß er der Einlegung der Beschwerde durch den Kläger nicht zustimme.
Dem Kläger kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, damit er durch ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen kann. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet angesichts des Umstandes, daß der Kläger mangels Prozeßfähigkeit zur Einlegung einer solchen Beschwerde nicht fähig ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß die Betreuungsstelle der Beschwerdeeinlegung durch den Kläger ausdrücklich nicht zugestimmt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rojahn