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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1996, Az.: BVerwG 4 NB 1/96

Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bauleitplanung; Planungsermessen; Erforderlichkeit ; Grundflächenzahl; Geschoßflächenzahl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 1/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH 8 S 1402/95

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1997, 83-84 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat.

2

1. Das Normenkontrollgericht verneint, daß die Antragsgegnerin § 1 Abs. 3 BauGB verletzt habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein Bebauungsplan auch dann noch zulässig sei, wenn das Plangebiet bereits weitestgehend bebaut sei. Sie bezweifelt für diesen Fall die Erforderlichkeit einer verbindlichen Bauleitplanung.

3

Das Vorbringen der Beschwerde ergibt keinen Vorlagegrund im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Es ist wiederholt höchstrichterlich entschieden worden, daß die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB ein weites Planungsermessen besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = DVBl 1971, 759). Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanen, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben. Das gilt selbst dann, wenn sich die Bebauung weitestgehend nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt. Auch hier darf die Gemeinde es als eine Aufgabe städtebaulicher Ordnung ansehen, ein faktisches Baugebiet nunmehr rechtlich zu ordnen und damit städtebaulich "festschreiben". Auch dies ist wiederholt höchstrichterlich entschieden worden. Insbesondere stellt es keinen Einwand gegen die Annahme der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bauleitplanung dar, daß eine städtebauliche Ordnung auch ohne einen Bebaungsplan hinreichend gewährleistet wäre. Eine derartige Betrachtungsweise würde nämlich außer acht lassen, daß es in der Hand der Gemeinde liegt - wie erörtert - konzeptionelle Vorgaben für die weitere städtebauliche Entwicklung zu entscheiden.

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Soweit eine derartige Bauleitplanung alsdann eine bislang vorhandene Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränkt, ist dies keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als ganzer. Vielmehr hat die Gemeinde eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten als einen zu beachtenden Belang privater Eigentümerinteressen in gebotener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachten (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Insoweit darf sie - auch dies ist hinreichend geklärt - die Privatnützigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG durch die verbindliche Bauleitplanung einschränken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = DVBl 1988, 500). Werden mit der Festsetzung Ziele im Rahmen des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts verfolgt, dann ist auch die Festsetzung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Gerade durch eine derartige verbindliche Regelung schafft die Gemeinde jene Rechtssicherheit, welche die Beschwerde für die Grundstücke des Antragstellers vermißt.

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2. Welche Grundflächenzahlen oder Geschoßflächenzahlen die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO im einzelnen festsetzen darf, entzieht sich grundsätzlicher Klärung. Auch hier besitzt die Gemeinde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein gestaltendes Ermessen. Es ist auch hinreichend geklärt, daß die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung mit ihren Festsetzungen typisierend an das jeweilige Buchgrundstück anknüpfen darf. Planerisch nicht beabsichtigte Härten können durch § 31 Abs. 2 BauGB ausgeglichen werden. Dies ist im Verfahren der Normenkontrolle nicht näher zu prüfen.

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Die von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Prämisse, auf dem Grundstück des Antragstellers könnten "ohne weiteres" zwei Einzelhäuser oder ein Doppelhaus errichtet werden, und daraus folge für den Antragssteller eine Art Bestandsschutz, ist nicht berechtigt. Die Bauleitplanung kann eine derartige Nutzbarkeit gerade ausschließen. Welche planerischen Möglichkeiten die Gemeinde hierzu wählt, bleibt ebenfalls ihrem städtebaulichen Ermessen überlassen.

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Ob die getroffenen Festsetzungen im Einzelfall im Sinne einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu rechtfertigen sind, ist - für sich gesehen - keine klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit greift die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nur die auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts an. Das ist nicht zulässig. § 47 Abs. 7 VwGO räumt dem unterlegenen Beteiligten die Beschwerdemöglichkeit nur insoweit ein, als das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verletzt hat.

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Es ist übrigens schwerlich einzusehen, daß der Antragsgegnerin die Besonderheiten der Grundstücke des Antragsstellers nicht bekannt waren. Die Bauleitplanung wurde gerade durch das vom Antragsteller eingeleitete Baugenehmigungsverfahren veranlaßt. Es ist rechtlich auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Antragsgegnerin das geplante Vorhaben zum Anlaß nahm, Festsetzungen nach §§ 16 ff. BauNVO zu treffen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = DVBl 1991, 445). In diesem Sinne besteht kein "Bestandsschutz" dahin, daß die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten aufrechterhalten bleiben müssen. Die Gemeinde ist insoweit im Rahmen der ihr eingeräumten Planungshoheit auch nicht darauf beschränkt, nur städtebaulichen Mißständen entgegenzutreten.

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3. Die Beschwerde meint schließlich, der Antragsgegnerin sei im Rahmen der Bauleitplanung ein Ermittlungsfehler unterlaufen. Es sei klärungsbedürftig, ob die Gemeinde bei gebotener Bestandsaufnahme von der tatsächlich vorhandenen Nutzung oder von der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme rechtlich zulässigen Nutzung auszugehen habe. Auch dieses Vorbringen ergibt keine Verletzung der Vorlagepflicht.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beschwerde zulässig ist. Denn mit ihm wird im wesentlichen nur die konkrete Rechtsanwendung kritisiert. Indes fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die von der Beschwerde als eine alternative Entscheidung dargelegte Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Gemeinde hat im Rahmen der Bauleitplanung dasjenige zu ermitteln, was "nach Lage der Dinge" abwägungsrelevant sein kann. Das kann die bereits tatsächlich vorhandene Bebauung sein, das kann ebenso - für die Abwägung der Belange - auch die bisher nicht genutzte rechtliche Möglichkeit der Bebauung sein. Mit welcher Intensität dieses jeweils zu ermitteln ist, um zu einer sachgerechten Abwägung zu gelangen, ist eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich daher grundsätzlicher Klärung. Die Gemeinde ist jedenfalls nicht gehalten, eine bisherige "potentielle" Bebaubarkeit aufrechtzuerhalten. Sie kann - ohne weiteres - den bisherigen Bestand festschreiben. Daran wird sie auch durch die Vorgaben, welche § 1 Abs. 1 des BauGB-MaßnahmenG zu entnehmen sind, nicht verpflichtet.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Gaentzsch

13

Berkemann

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Hien