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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1996, Az.: BVerwG 11 VR 19/95

Schienenwegebau; Schallschutzmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit; Mehrkosten infolge Verwirklichung eines Vorhabens vor Abschluß eines erfolgreichen Planergänzungsklageverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 VR 19/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ 1997, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1997, 287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber einem sich aus den §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine entsprechende Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 1995 für den Abschnitt Reinbek-Wentorf des Ausbaus der Bahnstrecke Hamburg-Büchen-Berlin durch die Beigeladene. Mit dieser Klage erstreben sie die Verurteilung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben und dabei auf die Inanspruchnahme einer Teilfläche von ca. 430 qm der Flurstücke 1035/31 und 1036/31 der Flur 1 der Gemarkung Wentorf zu verzichten, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Darüber hinaus erstreben sie mit der Klage die Verurteilung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben und dabei bestimmte Immissionsgrenzwerte durch Nachbesserung des aktiven Schallschutzes einzuhalten, hilfsweise der Beigeladenen die Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz aufzuerlegen und die Beigeladene zu verpflichten, eine Minderung des Verkehrswerts der genannten Grundstücke zu entschädigen.

2

II.

1. a) Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Statthaft ist er nur insoweit, als die Antragsteller im Klageverfahren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erstreben; denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei Erhebung einer Anfechtungsklage in Betracht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wird von ihnen im Klageverfahren jedoch nur hilfsweise zu einem Verpflichtungsantrag erstrebt, mit dem sie im Wege der Planergänzung einen Verzicht auf die Inanspruchnahme einer Teilfläche der genannten Grundstücke erreichen wollen. Daraus folgt, daß auch ihr Aufhebungsbegehren nicht weiterreichen kann als das mit diesem Hauptantrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren, sich also nur auf die Inanspruchnahme dieser Teilfläche bezieht. Insoweit ist jedoch zudem die Antragstellerin zu 1) nicht antragsbefugt, weil sie nicht Eigentümerin der genannten Grundstücke ist und deshalb von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Teilfläche nicht betroffen wird. Angesichts der Gesamtgröße beider Grundstücke von 3 280 qm ist auch auszuschließen, daß die Inanspruchnahme der erwähnten Teilfläche die auch durch die §§ 1366, 1367 BGB geschützte wirtschaftliche Grundlage der Ehe der Antragsteller gefährden und damit in den Schutzbereich des Grundrechts der Antragstellerin zu 1) aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen könnte.

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b) Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Denn hinsichtlich der Inanspruchnahme der erwähnten Teilfläche überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, das Interesse des Antragstellers zu 2) an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes und im Rahmen der innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich nämlich, daß die Klage mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke des Antragstellers zu 2) gerichteten Hilfsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben kann.

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Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, wendet sich der Antragsteller zu 2) mit den gegen die Inanspruchnahme einer Teilfläche seiner Grundstücke gerichteten Anträgen dagegen, daß von der Beigeladenen 430 qm für die Anlegung eines Rückhaltebeckens erworben werden sollen. Dabei handelt es sich um die im Grunderwerbsverzeichnis und im Grunderwerbsplan als lfd. Nr. 22.2 bezeichnete Maßnahme Nr. 6.4 des Bauwerksverzeichnisses, wonach auf dem Flurstück 1036/31 nördlich der Bahnanlage parallel zum Seitenweg ein Rückhalte- und Sickergraben zur Aufnahme der Bahnkörperentwässerung hergestellt werden soll. Dafür war im Grunderwerbsverzeichnis ursprünglich eine zu erwerbende Fläche von 330 qm vorgesehen, die im Wege der Berichtigung gemäß § 42 VwVfG inzwischen auf 180 qm reduziert wurde. Die nach dem Planfeststellungsbeschluß aus den Flurstücken 1035/31 und 1036/31 darüber hinaus in Anspruch genommenen Teilflächen dienen im Umfang von 100 qm unmittelbar der Verbreiterung der Bahnanlagen und im Umfang von weiteren 380 qm der Wiederherstellung des durch die zusätzlichen Gleisanlagen überbauten Parallelwegs an der Bahnkörpernordseite. Insoweit hat der Antragsteller zu 2) durch ein mit Schriftsatz vom 29. August 1995 in Bezug genommenes Schreiben seines Sohnes erkennen lassen, daß er der Inanspruchnahme nicht widerspreche.

5

Die danach als Gegenstand der Anfechtung verbleibende Inanspruchnahme von 180 qm für die Anlegung des Rückhalte- und Sickergrabens verletzt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Antragsteller zu 2) nicht in seinen Rechten. Sie entspricht nach Vornahme der genannten Berichtigung insbesondere dem aus § 37 Abs. 1 VwVfG folgenden Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit. In dem zu den planfestgestellten Unterlagen gehörenden Lageplan ist der anzulegende Graben auf der Fläche eingezeichnet, die nach dem Grunderwerbsplan dafür in Anspruch genommen werden soll und etwa den Umfang von 180 qm erreicht.

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Das tatsächliche Vorbringen der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG weist hinsichtlich dieser Inanspruchnahme auch nicht auf Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich sind und den Anspruch des Antragstellers zu 2) auf eine gerechte Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzen. Daß insoweit eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich schon daraus, daß Lage, Größe und Umfang der ursprünglich geplanten Rückhalte- und Sickermulde zugunsten des Antragstellers zu 2) erheblich verändert wurden und der Planfeststellungsbeschluß zudem die Auflage an die Beigeladene enthält, bei der Gestaltung der Mulde die Wünsche der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß in diese Abwägung nicht alle Belange des Antragstellers zu 2) eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten. Die von ihm jetzt befürchtete Einschränkung der Bebaubarkeit des Flurstücks 1036/31 hat der Antragsteller zu 2) innerhalb der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht geltend gemacht, so daß er gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen ist. In seinem Einwendungsschreiben vom 25. Mai 1994 hat er insoweit nur auf die Schutzbedürftigkeit des dort vorhandenen "Wildgartens" hingewiesen und erstmals im Erörterungstermin am 2. Dezember 1994 vorgetragen, daß "mittelfristig" eine weitere Bebauung der beiden Grundstücke vorgesehen sei. Dem danach verbleibenden Einwand, in unmittelbarer Nähe ständen andere Flächen mit geringerem Wert für die Anlegung einer Rückhalte- und Sickermulde zur Verfügung, ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere im einzelnen dargelegt, daß und warum die von den Antragstellern insoweit bezeichnete grabenförmige Mulde am südlichen Böschungsfuß jenseits der Eisenbahnbrücke Bergedorfer Weg als Alternative nicht in Betracht kam. Die Erwägung, daß der dafür erforderliche Mehraufwand angesichts der aus Gründen des Hochwasserschutzes verbleibenden geringen Tiefe der Mulde außer Verhältnis zu dem damit erreichbaren Effekt stehe, ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt es nicht, die Richtigkeit dieser Erwägung in Zweifel zu ziehen. Ihr Hinweis darauf, daß die Geländeoberkante bei den Flächen nördlich und südlich des Bahndamms nicht wesentlich differiere, ändert nichts daran, daß nach der im Antragsverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme die Mulde am südlichen Böschungsfuß mit ihrer Sohlhöhe von 4,39 m über NN noch 0,43 m unter der Wasserspiegelhöhe beim 200-jährlichen Hochwasser der Bille lag, während die für den Rückhalte- und Sickergraben vorgesehene Teilfläche auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2) ausweislich der im Verwaltungsverfahren hierzu eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 20. März 1995 mit einer Sohlhöhe von 5,7 m über NN den dort anzunehmenden Hochwasserspiegel um 1,31 m überragte und damit nicht nur außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegt, sondern auch der Forderung der unteren Wasserbehörde nach Gewährleistung der Versicherungsfähigkeit des Bodens entsprach. Eine von den Antragstellern jetzt vorgeschlagene Begrenzung der Mulde am südlichen Böschungsfuß durch flache Dämme hätte an ihrer zu niedrigen Sohlhöhe und der damit verbundenen Sättigung ihres Bodens durch den Grundwasserstand bei Hochwasser nichts geändert. Im Hinblick darauf bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß bei der Inanspruchnahme von 180 qm des Flurstücks 1036/31 die Bedeutung der dadurch betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

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2. Soweit die Antragsteller im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage eine Verbesserung des aktiven Schallschutzes begehren, könnte auch eine Umdeutung in einen insoweit allein statthaften Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie haben entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, daß durch den Fortgang der Bauarbeiten in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses die von ihnen begehrte Verbesserung des aktiven Schallschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsgegnerin hat aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen substantiiert dargelegt, daß eine Erhöhung der nördlichen Schallschutzwand ohne weiteres auch nach Abschluß aller anderen Bauarbeiten möglich ist, ohne daß die Antragsteller dem entgegengetreten sind. Für die Errichtung einer Mittelschallschutzwand wäre danach allerdings eine Verbreiterung des Bahndamms und der anschließenden Eisenbahnbrücke erforderlich, die nach Abschluß der Bauarbeiten voraussichtlich erheblich mehr kosten würde als bei rechtzeitiger Einbeziehung in die Planung. Gegenüber einem sich aus den §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sonst ergebenden Anspruch der Antragsteller auf eine entsprechende Schutzauflage könnte sich jedoch die Beigeladene nicht auf diese Mehrkosten berufen. Denn soweit sie trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihr deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt sie - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. Aus diesem Grunde könnte das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller auch dann keinen Erfolg haben, wenn man davon ausginge, daß sie mit ihrer auf Verbesserung des aktiven Schallschutzes gerichteten Verpflichtungsklage auch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit begehren, als dessen Festlegungen den von ihnen gewünschten Schallschutzmaßnahmen entgegenstehen.

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Abgesehen davon haben die Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf die Errichtung einer Mittelschallschutzwand in Höhe des von ihnen bewohnten Anwesens zusteht. Zwar werden die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV ergebenden Immissionsgrenzwerte auf diesem Anwesen unstreitig überschritten, so daß die Antragsteller gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich weitergehenden aktiven Schallschutz beanspruchen können, soweit dieser nach dem Stand der Technik möglich ist; dazu könnte hier auch die Errichtung einer Mittelschallschutzwand gehören. Zum einen gewährt § 41 Abs. 1 BImSchG jedoch den Antragstellern keinen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen, sondern räumt der Planfeststellungsbehörde insoweit ein Auswahlermessen ein. Daß dabei hier nur die Errichtung einer Mittelwand als geeignete Schutzmaßnahme in Frage käme, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum andern schließt § 41 Abs. 2 BImSchG einen Anspruch aus, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, die Errichtung einer Mittelwand im Bereich des von den Antragstellern bewohnten Anwesens würde eine zusätzliche Verbreiterung des Bahndamms und der anschließenden Eisenbahnbrücke erforderlich machen und mit entsprechenden Mehrkosten für Grunderwerb und Bauleistungen verbunden sein. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten. Im Hinblick darauf, daß diese auch jetzt schon erheblichen Vorbelastungen durch die in ihrer Lage im wesentlichen unverändert bleibenden Fernbahngleise ausgesetzt sind, daß sie diesen Belastungen ohne das Vorhaben und die damit verbundene nördliche Schallschutzwand auch weiterhin ungeschützt ausgesetzt wären und daß sich die Errichtung einer Mittelwand wegen der Dammlage der Gleise allenfalls im Obergeschoß des vorhandenen Gebäudes spürbar auswirken dürfte, spricht viel dafür, daß die erheblichen Mehrkosten einer solchen Schutzmaßnahme der Beigeladenen nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zuzumuten sind. Hinzu kommen ernstliche Zweifel daran, ob der Antragsteller zu 2) bereit wäre, im Interesse eines damit erreichbaren größeren Schallschutzes für die dazu erforderliche zusätzliche Verbreiterung der Bahnanlagen einen weiteren Teil seiner Grundstücke zu veräußern und dadurch die von ihm schon jetzt beanstandete Einschränkung ihrer Bebaubarkeit noch zu verstärken. Unter diesen Umständen würde auch bei einer Beurteilung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens am Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO eine etwaige Erschwerung der Errichtung einer Mittelwand durch die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht rechtfertigen.

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Offensichtlich bedarf es auch keiner Einstellung der Bauarbeiten, um die Möglichkeit einer Verwirklichung der hilfsweise verfolgten finanziellen Ansprüche der Antragsteller offenzuhalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dr. Diefenbach

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Dr. Storost

13

Kipp