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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1995, Az.: BVerwG 6 B 35/95

Revision; Divergenzrüge; Filmförderungsrecht; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 35/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 22.04.1991 - 22 A 59.90
OVG Berlin 17.01.1995 - 8 B 65.91

Fundstellen

  • DVBl 1996, 1331 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 118 (amtl. Leitsatz)
  • SozSich 1997, 116

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Divergenzrüge wird den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Ausführungen verweist, die er in anderem Zusammenhang gemacht hat, ohne die divergierenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen.

2. Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit § 66a FFG 1986 (Heranziehung der Videothekare zur Filmabgabe) stellen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 II Nr. 1 VwGO), weil es sich hierbei um ausgelaufenes Recht handelt und weil § 66a FFG 1993, der an die Stelle des § 66a FFG 1986 getreten ist, sich von dieser Vorschrift in entscheidenden Punkten materiellrechtlich unterscheidet.