Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1995, Az.: BVerwG 4 B 286.95
Beurteilung eines Trainingsstalls für Rennpferde wie ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Bauvorhabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 286.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.09.1995 - AZ: 1 L 984/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein Trainingsstall für Rennpferde wie ein Pferdestall einer landwirtschaftlichen Pferdezucht zu beurteilen und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sei. Die so gestellte Frage ist nicht klärungsbedürftig, da eindeutig zu verneinen. Ein landwirtschaftlicher Pferdestall kann einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dieser, nicht ein Pferdestall "als solcher" wird durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfaßt. Was als Landwirtschaft zu verstehen ist, erläutert § 201 BauGB näher. Der Pferderennsport gehört nicht dazu.
Auch der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist nicht gegeben. Die Beschwerde macht dies auch nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama