Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 9 B 667.95
Revisionszulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 667.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 31.10.1994 - 13 A 7108/94
- OVG Niedersachsen - 28.09.1995 - AZ: 12 L 2035/95
- nachfolgend
- BVerwG - 06.08.1996 - AZ: BVerwG 9 C 169/95
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. September 1995 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu entscheiden, wie es sich im Rechtsstreit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährenden Bescheid auswirkt, daß der beigeladene Asylbewerber seinen bisherigen Aufenthaltsort verläßt, ohne eine neue Anschrift mitzuteilen und dadurch für das Gericht und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unerreichbar wird.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren (BVerwG 9 C 169.95) fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dawin
Hund