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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 7 B 350.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 350.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 14.06.1995 - AZ: 6 K 641/92

Fundstelle

  • VIZ 2001, 125-127

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Dezember 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstücks, die bis 1953 in ihrem Eigentum gestanden hatte, alsdann in Volkseigentum - Rechtsträger Deutsche Post - überführt sowie mit einem anderen Grundstück vereinigt, die ehemaligen Grundstücksgrenzen übergreifend bebaut und am 1. Oktober 1989/3. Oktober 1990 als Postkindergarten, am 25. Dezember 1993 aufgrund eines Überlassungsvertrags als kommunale Kindertagesstätte genutzt wurde. Die Beklagte hat das Grundstück der Beigeladenen als Postsondervermögen zugeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde will geklärt wissen, ob eine Teilfläche eines Grundstücks zuordnungsfähig ist, ob die Bebauung des Grundstücks über seine ehemaligen Grenzen hinweg die Teilbarkeit ausschließt und ob ein im Sondervermögen Deutsche Post stehender Vermögensgegenstand als kommunales Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist, wenn er Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde dient. Die erste Frage beantwortet sich im verneinenden Sinne aus dem Gesetz, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken und Gebäuden können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG); daß diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. § 2 Abs. 2 und 2 a VZOG enthält keine hiervon abweichende Regelung, sondern setzt ein materielles Zuordnungsrecht voraus (wie es sich z.B. aufgrund von § 2 Abs. 2 der 5. DVO/TreuhG ergibt). Ein solches hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern im Gegenteil die Eigenschaft des Grundstücks als Verwaltungsvermögen am hierfür maßgeblichen Stichtag verneint und den Restitutionsanspruch mit der Begründung abgelehnt, daß das ehemals der Klägerin gehörende Grundstück nicht mehr vorhanden sei und deswegen nicht zurückübertragen werden könne. Unter diesen Umständen würden sich die beiden zuletzt genannten Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision.

3

Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Auf die Frage der Teilbarkeit des Baukörpers kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, so daß insoweit eine weitere Aufklärung nicht geboten war. Um ein "Überraschungsurteil" handelt es sich schon deswegen nicht, weil der entscheidungstragende Gesichtspunkt selbst nach dem Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Daß die Frage der fehlenden Zuordnungsfähigkeit einer Teilfläche, wie die Beschwerde behauptet, im Rahmen der Sacherörterung nur "marginal angedeutet" worden sei, begründet keinen Verfahrensfehler, da das Gericht nicht verpflichtet ist, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, auf welche der erörterten Rechtsfragen es sein Urteil stützen werde.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franzen
Kley
Herbert