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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 1 D 5.95

Änderung von Eintragungen im Berechtigungsausweis für Freifahrten; Nutzung der dadurch ungültig gewordenen Freifahrtabschnitte; Nachweisbarkeit einer doppelten Nutzung der Freifahrtabschnitte; Gehaltskürzung für die Dauer von 8 Monaten als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.11.1994 - AZ: XIII VL 10/94

Redaktioneller Leitsatz

Für das Dienstvergehen der Nutzung bzw. versuchten Nutzung von manipulierten und ungültigen Freifahrtabschnitten durch einen Beamten der deutschen Bahn ist eine Kürzung der Dienstbezüge auf die Dauer von 8 Monaten als Disziplinarmaßnahme angemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Raphael Habichler,
Fernmeldehauptwart Hans Glatz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdiszplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 3. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnhauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er von Mai bis Dezember 1991 in dem ihm für Freifahrtzweke persönlich zugeteilten Berechtigungsausweis A mehrfach Manipulationen vornahm und sich damit zusätzliche Freifahrtmöglichkeiten erschlichen hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 3. November 1994 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfunddreißigstel auf die Dauer von 8 Monaten gekürzt werden. Es ist davon ausgegangen, daß der Beamte die Eintragungen in den Freifahrtabschnitten 2, 4 und 5 geändert und sie dennoch für Freifahrten genutzt bzw. zu nutzen versucht hat. Hierbei sei ihm bewußt gewesen, daß nach den Bestimmungen über die Benutzung von Berechtigungsausweisen die gesamte Eintragung ungültig sei, wenn der eingetragene Abgangs- oder Zielbahnhof oder der eingetragene Beginn der Geltungsdauer wieder geändert wird. Eine doppelte Nutzung der Freifahrtabschnitte sei ihm aber nicht nachzuweisen. Das Verhalten des Beamten stelle einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 39 der Vorschriften über Fahrvergünstigungen des Personals dar.

3

3.

Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, gegen den Beamten eine langfristige Gehaltskürzung zu verhängen. Seine Freistellung von dem Vorwurf betrügerischen Handelns, d.h. der doppelten Nutzung der Freifahrtabschnitte 2, 4 und 5, stehe mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Einklang. Sämtliche Indizien ließen nur den Schluß auf ein betrügerisches Handeln zu. Er habe bei drei von fünf Eintragungen die ursprünglichen Daten überschrieben. Die Anhäufung von angeblich versehentlichen "Fehleintragungen" sei bei dem Beamten, der als sehr sorgfältig und genau arbeitender Mitarbeiter beurteilt worden sei, dem kaum Fehler unterliefen, völlig untypisch. Durch die Manipulationen habe er sich den Vorteil verschafft, statt der ihm eigentlich nur noch zustehenden acht Freifahrten noch Anspruch auf drei zusätzliche Fahrten geltend machen zu können. Damit habe er vorsätzlich und in betrügerischer Absicht gegen die Benutzungsvorschriften verstoßen.

4

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

5

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt insoweit angegriffen, als keine betrügerische Absicht und keine doppelte Nutzung der Freifahrtabschnitte 2, 4 und 5 festgestellt worden sei. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

a)

Freifahrtabschnitt 2

7

Der Beamte hat eingeräumt, in der Zeile 2 als Abgangsbahnhof zunächst "K." eingetragen und diese Angabe dann in "K." geändert zu haben. Ferner kann anhand des Augenscheins des Berechtigungsausweises festgestellt werden, daß beim Zielbahnhof ursprünglich "Keitum" - zumindest die ersten vier Buchstaben dieses Ortsnamens - eingetragen war. Dies ist daran erkennbar, daß links von dem Buchstaben "A" der Bezeichnung "Außenhafen" noch ein Teil des Buchstabens "t" von dem Ortsnamen "K." zu erkennen ist. Dafür, daß die ursprüngliche Angabe "K." lautete oder zumindest die ersten Buchstaben dieses Ortsnamens eingetragen waren, spricht auch die Bezeichnung "K. Außenhafen" statt richtig "K. Außenhafen".

8

Für eine Änderung der Datumsangabe liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Beamten wird vorgeworfen, die ursprüngliche Datumsangabe "21.05." in "28.05." geändert zu haben. Abgesehen davon, daß die Ablichtungen der kriminaltechnischen Untersuchung einen solchen Vorwurf nicht stützen, würde eine Änderung vom 21.05. in 28.05. auch keinen Sinn ergeben, da die Freifahrtberechtigung für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem eingetragenen Datum gilt.

9

Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, daß der Beamte sowohl beim Abgangsbahnhof als auch beim Zielbahnhof Änderungen (Überschreibungen) vorgenommen hat. Die Änderungen machten den Freifahrtsabschnitt ungültig (§ 39 Abs. 6 Buchst. b letzter Satz der Vorschrift über Fahrvergünstigungen des Personals: "Wird eine Eintragung des Abgangs- oder Zielbahnhofes oder des Beginns der Geltungsdauer geändert, so ist die gesamte Eintragung ungültig"). Dies war dem Beamten bewußt. Zwar hat er sich dahin eingelassen, daß ihm diese Vorschrift nicht bekannt gewesen sei. Er habe nur die Benutzungsbestimmungen auf der Rückseite des Ausweises gekannt.

10

Es ist jedoch nicht glaubhaft, daß dem Beamten, der zum Zeitpunkt der Manipulationen bereits über 20 Jahre im Dienst der Bahn stand, eine derartige zentrale Bestimmung für die Benutzung der Freifahrtabschnitte nicht bekannt gewesen sein sollte. Davon abgesehen, konnte er dies auch den Benutzungsbestimmungen entnehmen, die auf der Rückseite des Berechtigungsausweises abgedruckt sind und von denen der Beamte angegeben hat, daß er sie kannte. In Nr. 1 Buchst. b dieser Benutzungsbestimmungen heißt es: "Änderungen der Eintragungen, Rasuren und dgl. machen den Berechtigungsausweis ungültig". Da allgemein von "Eintragungen" gesprochen wird, gilt diese Bestimmung für alle Eintragungen und damit auch für diejenigen, die der Beamte selbst in den Freifahrtabschnitten vornimmt. Wenn ihm aber diese hinsichtlich der Folgen noch weitergehende Benutzungsbestimmung bekannt war, kann er sich nicht darauf berufen, daß ihm die Folgen einer Änderung der Eintragung nicht bekannt gewesen seien.

11

b)

Freifahrtabschnitt 4

12

Der Beamte räumt ein, in der Zeile 4 als Abgangsbahnhof zunächst "K." eingetragen und dies später in "K." geändert zu haben. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. November 1995 hat er zugegeben, auch beim Zielbahnhof die ursprüngliche Eintragung verändert zu haben (allerdings hat er "K." in "K." geändert und nicht umgekehrt, wie er angibt). Durch die Änderung der Eintragungen des Abgangs- und des Zielbahnhofs ist die Freifahrtzeile ungültig geworden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob er auch den Beginn der Geltungsdauer geändert hat. Die Ablichtungen der kriminaltechnischen Untersuchung sprechen dafür, daß die Freifahrtzeile als ursprüngliches Datum "28.07." enthielt und dieses Datum später in "10.08." geändert worden ist. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, er könne dies nicht mehr nachvollziehen.

13

c)

Freifahrtabschnitt 5

14

Der Beamte räumt ein, das Datum in dieser Zeile geändert zu haben. Er habe versehentlich "08.08." geschrieben, habe aber 08.12. schreiben wollen. Er habe das Datum dann in 08.12. abgeändert. Wie die Ablichtungen der kriminaltechnischen Untersuchung zeigen, ist die Angabe des Tages unzutreffend. Aus den Ablichtungen ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß als Tag ursprünglich der "24." eingetragen war.

15

Der Beamte bestreitet weiterhin, die Ortsnamen "K." (Abgangsbahnhof) und "K." (Zielbahnhof) verändert zu haben. Wie sich aus den Ablichtungen der kriminaltechnischen Untersuchung ergibt, lautete beim Abgangsbahnhof die ursprüngliche Eintragung jedoch auf "K.". Der Beamte hat demgemäß diese Eintragung in "K." abgeändert. Ob er darüber hinaus auch beim Zielbahnhof Änderungen vorgenommen hat, kann dahingestellt bleiben, da bereits die Änderungen des Datums und des Abgangsbahnhofs den Freifahrtabschnitt ungültig gemacht haben.

16

Entgegen der Angaben des Beamten ist ferner davon auszugehen, daß er den Freifahrtabschnitt 5 zum Zweck der Nutzung dieses Abschnitts dem Zugrevisor vorgezeigt hat. Seine Einlassung, mit der er dies bestreitet, ist unglaubhaft. Er hat angegeben, daß er, als der Zugrevisor gekommen sei, gerade eine neue Freifahrtzeile habe ausschreiben wollen, weil er sich in Zeile 5 verschrieben habe. Der Zugrevisor habe ihm jedoch ohne Kommentar seinen Berechtigungsausweis abgenommen. Daß diese Einlassung unglaubhaft ist, ergibt sich daraus, daß der Beamte bereits in den Zeilen 2 und 4 Änderungen vorgenommen und dennoch diese Freifahrtabschnitte benutzt hat. Es ist nicht erklärlich, warum jetzt die Änderungen des Datums und des Abgangsbahnhofs ihn dazu veranlaßt haben sollten, diesen Freifahrtabschnitt nicht mehr benutzen zu wollen. Auch überzeugt es nicht, daß der Zugrevisor ihm ohne Kommentar den Berechtigungsausweis abgenommen haben soll. Sehr viel naheliegender ist es, daß der Beamte den Freifahrtabschnitt 5 dem Zugrevisor präsentiert hat, um ihn für die Bahnfahrt zu benutzen. Soweit er eingewandt hat, daß ihm im Dezember 1991 noch 11 Freifahrtabschnitte zur Verfügung gestanden hätten und die überwiegende Zeit der Geltungsdauer bis 30. April 1992 bereits abgelaufen gewesen sei, also kein Anlaß für derartige Manipulationen bestanden hätte, kann dies den Vorwurf nicht entkräften. Abgesehen davon, daß noch genug Zeit, nämlich ca. viereinhalb Monate, verblieb, um die restlichen Freifahrtberechtigungen auszunutzen, spricht für eine versuchte Nutzung des Freifahrtabschnitts 5, daß eine solche Nutzung im Rahmen des bisherigen Verhaltens liegt, das er bei den Freifahrtabschnitten 2 und 4 gezeigt hat.

17

d)

Trotz erheblicher Verdachtsgründe läßt sich dem Beamten eine doppelte Nutzung der Freifahrtabschnitte oder auch die Absicht einer solchen doppelten Nutzung nicht nachweisen. Der erhebliche Verdacht gründet sich darauf, daß es sich nicht nur um eine Manipulation, sondern um Manipulationen in drei Freifahrtabschnitten handelte, die nicht mehr als Versehen angesehen werden können. Gegen ein Versehen spricht auch, daß die Änderungen nicht nur den Abgangsbahnhof, sondern z.T. auch den Zielbahnhof und das Datum betrafen. Auch die Verwendung der Ortsnamen K. K. und K., die sich ohne größeren Aufwand ändern lassen, ist ein Indiz für eine doppelte Nutzung. Andererseits fehlen für eine doppelte Nutzung über die Änderungen hinaus weitere Anhaltspunkte. So müßte der Beamte beim Abschnitt 4 von Kiel nach K. mit der Bahn gefahren sein, ohne einmal kontrolliert worden zu sein, was nicht wahrscheinlich ist. Es kann deshalb nicht völlig die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß der Beamte zunächst andere Strecken fahren wollte, was dann aber unterblieb, und die Änderungen in der Vorstellung vorgenommen hat, den Freifahrtabschnitt nicht verfallen zu lassen. Auch beim Freifahrtabschnitt 2 sind außer der vorgenommenen Änderung sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beamte zuvor eine Freifahrt von K. nach K. in Anspruch genommen hat, zumal eine solche Freifahrt für den in der Nähe von B. wohnhaften Beamten keinen wesentlichen Vorteil darstellen würde. Wenn aber dem Beamten nicht nachgewiesen werden kann, bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Eintragung eine Freifahrt unternommen zu haben, kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beamte die Änderungen in der Absicht vorgenommen hat, den Freifahrtsabschnitt ein zweites Mal, also doppelt, zu nutzen. Denn eine solche Absicht würde voraussetzen, daß der Beamte in dem Bewußtsein gehandelt hat, den Freifahrtabschnitt bereits genutzt zu haben. Für die Nutzung der ursprünglichen Eintragung fehlen aber die erforderlichen Nachweise.

18

2.

Der Beamte hat durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 39 Abs. 6 Buchst. b letzter Satz der Vorschrift über Fahrvergünstigungen des Personals verstoßen, indem er die durch die Änderungen ungültig gewordenen Freifahrtabschnitte für eine Freifahrt benutzte bzw. zu benutzen versuchte. Er hat ferner gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen, da er mit dem Vorzeigen der - geänderten - Freifahrtsabschnitte vorgetäuscht hat, es handele sich um ordnungsgemäße Eintragungen, die zur Freifahrt berechtigen. Insoweit hat er sich bei den Freifahrtabschnitten 2 und 4 über die ihm zustehenden, noch nicht genutzten Freifahrtberechtigungen hinaus eine zusätzliche Freifahrt verschafft bzw. beim Freifahrtabschnitt 5 zu verschaffen versucht. Der Versuch steht wertungsmäßig einer vollendeten Pflichtverletzung gleich, da es an einer Vollendung lediglich aus Gründen scheiterte, die dem Einfluß des Beamten entzogen waren (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1993 - BVerwG 1 D 32.92 - <BVerwGE 103, 54> zum Versuch eines Zugriffsdelikts). Er selbst hatte alles getan, damit es zu einer Nutzung des ungültig gewordenen Freifahrtabschnitts 5 kommen konnte.

19

Für das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen des Beamten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) durch die Nutzung bzw. versuchte Nutzung der ungültigen Freifahrtabschnitte der Zeilen 2, 4 und 5 ist eine Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme angemessen.

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Für die Bemessung der Laufzeit der Gehaltskürzung ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Mai 1976 - BVerwG 1 D 12.76 - <BVerwG DokBer B 1976, 287>; Urteil vom 3. März 1978 - BVerwG 1 D 35.77 - <BVerwG DokBer B 1978, 150>; Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 118.84 -) Manipulationen mit Freifahrtscheinen grundsätzlich nicht leichtzunehmen sind. Die Gewährung von Freifahrten stellt eine erhebliche Vergünstigung für die Bediensteten der Bahn dar. Dadurch, daß die Bahn den Bediensteten die Eintragungen auf den Freifahrtabschnitten überläßt, vertraut sie auf deren Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit bei den vorzunehmenden Eintragungen. Dieses Vertrauen hat der Beamte in nicht unerheblichem Maß beeinträchtigt. Gerade weil die Bediensteten die Eintragungen ohne weitere Kontrolle selbst vornehmen können und, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, ein Nachweis betrügerischen Vorgehens beim Verdacht doppelter Nutzung schwierig ist, soll mit der Bestimmung, daß Änderungen den Freifahrtabschnitt ungültig machen, solchen mißbräuchlichen Benutzungen entgegengewirkt werden. Dies ist für jeden Beamten leicht erkennbar. Wenn sich ein Beamter darüber hinwegsetzt, zeigt dies die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung, die im vorliegenden Fall wegen des wiederholten Fehlverhaltens nicht zu gering ausfallen darf. Denn der Beamte hat von 5 Freifahrtberechtigungen, die er in dem entsprechenden Zeitraum in Anspruch genommen hat, allein in 3 Fällen Manipulationen vorgenommen.

21

Da aber dem Beamten eine doppelte Nutzung der Freifahrtabschnitte nicht nachgewiesen werden kann, kann es bei der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Gehaltskürzung auf die Dauer von 8 Monaten bleiben, die dem Gewicht des Dienstvergehens noch Rechnung trägt. Hierfür spricht, daß der Beamte ursprünglich zur Nutzung der Freifahrtabschnitte berechtigt war und die Ungültigkeit erst durch die von ihm vorgenommenen Veränderungen verursacht wurde. Außerdem standen ihm noch ausreichende Freifahrtmöglichkeiten zur Verfügung, so daß ein eigentlicher "Schaden" der Bahn nicht eingetreten ist. Die Laufzeit der Gehaltskürzung läßt sich ferner damit rechtfertigen, daß der Beamte als disziplinarrechtlich nicht vorbelastet anzusehen und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, daß seine dienstlichen Leistungen mit "sehr gut" beurteilt worden sind. Er steht seit nunmehr über 25 Jahren im Dienst der Bahn.

22

Das Bundesdisziplinargericht hat die Abweichung von dem sonst üblichen Kürzungssatz von einem Zwanzigstel mit den sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten begründet. Dies ist angesichts seiner erheblichen Belastungen nicht zu beanstanden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer