Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1995, Az.: BVerwG 3 C 32.94
Krankenhaus; Pflegesatz; Neuvereinbarung; Kalkulation; Wesentliche Änderung; Wesentliche Abweichung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 32.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 02.09.1992 - AZ: 6 K 495/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1994 - AZ: 13 A 3352/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 818 (amtl. Leitsatz)
- KH 1997, 29-30
- NJW 1997, 816
Verfahrensgegenstand
Gesundheitsverwaltungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer wesentlichen Abweichung der tatsächlichen Belegung von den in der Pflegesatzvereinbarung zugrunde gelegten Berechnungstagen wird der Anspruch auf Neuvereinbarung nach § 4 Abs. 3 BPflV nicht durch die Ausgleichsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.
- 2.
Eine wesentliche Änderung der der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Annahmen liegt nicht vor, wenn die belastete Partei die tatsächlich eingetretene Entwicklung vorhergesehen hat und feststeht, daß sie die Vereinbarung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen haben würde.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Kimmel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung des Budgets des G. Hospitals in H. für das Jahr 1989.
Der Kläger ist Träger des G.-Hospitals. Dieses wies im Jahr 1988 182 Planbetten auf, von denen 12 zur Belegabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 5 zur Belegabteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen gehörten. Anläßlich einer Sitzung der Schiedsstelle - KHG - W. vereinbarte der Kläger am 2. Mai 1988 mit der Beigeladenen, diese beiden Belegabteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zugunsten einer neu einzurichtenden geriatrischen Abteilung aufzugeben, der zusätzlich ein Teil der bisher für die Innere Medizin bestimmten Betten zugeschlagen werden sollte. Am 16. Mai 1988 beantragte der Kläger die Festsetzung einer entsprechenden Bettenstruktur mit insgesamt 180 Planbetten und 45 Planbetten für die geriatrische Abteilung. Dem widersetzten sich die Sozialleistungsträger, weil sie in erster Linie eine völlige Herausnahme des Krankenhauses aus der Akutversorgung, mindestens aber eine ersatzlose Streichung der beiden Belegabteilungen erstrebten.
Da zum 30. Juni 1988 der bisherige Belegarzt der gynäkologischen Abteilung ausschied, übertrug der Kläger zum 1. Juli 1988 das Belegungsrecht einem anderen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Zum 1. Oktober 1988 räumte der Kläger zusätzlich einem weiteren Facharzt ein Belegungsrecht für diese Abteilung ein.
Im September 1988 beantragte der Kläger die Eröffnung der Pflegesatzverhandlungen für 1989 auf der Grundlage eines Kosten- und Leistungsnachweises, der in Fortschreibung der Zahlen von 1987 und 1988 und auf der Grundlage der vorhandenen Bettenstruktur ein Budget von 13.055.835 DM bei 61 500 Berechnungstagen und einem allgemeinen Pflegesatz von 212,29 DM pro Tag vorsah. Hiervon abweichend vereinbarten der Verhandlungsführer des Klägers, der Zweckverband der Krankenhäuser des R. e.V., und die Beigeladene am 27. Dezember 1988 ein Budget von 11.974.102 DM sowie einen allgemeinen Pflegesatz von 217,17 DM; für den Pflegesatzzeitraum legten sie 55 137 Berechnungstage zugrunde. Unter Ziff. I Nr. 14 der Vereinbarung heißt es:
"Folgende Strukturänderungen wurden im Budget 1989 berücksichtigt:
Bei einem Vergleich vor der Schiedsstelle - KHG - W. über das Budget 1988 (am 2.5.1988) wurde vereinbart, daß das Krankenhaus die Belegabteilungen HNO und Gynäkologie/Geburtshilfe zugunsten der Einrichtung einer geriatrischen Abteilung bei gleichzeitigem Bettenabbau aufgibt. Nach Aussagen des Krankenhauses konnte bisher noch kein neuer Feststellungsbescheid beim Regierungspräsidenten M. über eine geänderte Bettenstruktur erwirkt werden."
Der Beklagte genehmigte die Pflegesatzvereinbarung durch Bescheid vom 30. Dezember 1988. In einem Schreiben vom gleichen Tage erklärte der Kläger gegenüber dem Zweckverband der Krankenhäuser des R. er stimme der Pflegesatzvereinbarung zu. Wegen des nach wie vor bestehenden Widerstands der Sozialleistungsträger gegen die beabsichtigte Umstrukturierung sei es aber unrealistisch anzunehmen, daß diese, wie ursprünglich geplant, zum 1. Juli 1989 vollzogen werden könne. Für die interne Budgetierung müsse das Krankenhaus daher von anderen Eckdaten als die Pflegesatzvereinbarung ausgehen. Danach seien 61 500 Berechnungstage und ein Budget von 13.009.741 DM zugrunde zu legen, wobei der Mehrbetrag von 345.463 DM sich aus dem Anpassungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV in Höhe von 25 % der Mehreinnahmen ergebe. Unter dem 13. Februar 1989 reichte der Kläger eine Kopie dieses Schreibens der Beklagten ein.
Bereits am 22. Dezember 1988 war es im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Besprechung über die Umstrukturierungspläne des Klägers gekommen. Dabei bestand Einigkeit, daß jedenfalls im Jahre 1989 die Umstrukturierung nicht mehr stattfinden könne. Der Kläger bekundete die Absicht, die Maßnahmen zum 1. Januar 1992 vorzunehmen. Am 5. Januar 1989 beantragte der Kläger sodann, die Bettenstruktur zum 1. Januar 1990 neu festzusetzen. Diesem Antrag gab der Beklagte durch Bescheid vom 12. April 1989 statt. Bis Ende August 1989 zeigte sich, daß die Belegung in den Abteilungen Gynäkologie/Geburtshilfe und Chirurgie überdurchschnittlich anstieg, während sie in der HNO-Abteilung überdurchschnittlich sank. Der Kläger errechnete, daß sich - wie von ihm ursprünglich prognostiziert - für das Jahr 1989 insgesamt 61 500 Berechnungstage und ein Pflegesatz von 232,45 DM ergeben würden; er bat die Beigeladene um Ausgleich in Höhe von 2.321.573 DM. Am 27. September 1989 beantragte der Kläger, den Pflegesatz und das Budget für das Jahr 1989 gemäß § 4 Abs. 3 BPflV neu zu vereinbaren. Dies lehnte die Beigeladene ab. Der Kläger rief daher unter dem 28. Dezember 1989 die Schiedsstelle - KHG - W. an.
Mit Schiedsspruch vom 2. Mai 1990 wies die Schiedsstelle den Antrag mit der Begründung zurück, die Möglichkeit der Neuvereinbarung bestehe nur, wenn wesentliche und insbesondere unvorhersehbare Änderungen eingetreten seien, durch die das Krankenhaus ohne die Vereinbarung eines neuen Budgets unzumutbar benachteiligt werde. Letzteres sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger den Anstieg der Berechnungstage selbst veranlaßt und daher zu vertreten habe; er habe nämlich trotz der Vereinbarung, die Abteilungen für HNO-Erkrankungen und für Gynäkologie/Geburtshilfe aufzulösen, zwei neuen Belegärzten das Recht der Bettenbelegung eingeräumt, die, wie zu erwarten gewesen sei, dieses Recht voll ausgenutzt hätten. Diesen Schiedsspruch genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1990.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es könne dahinstehen, ob die Auslegung des Begriffs "wesentlicheÄnderung" in § 4 Abs. 3 BPflV durch die Schiedsstelle zutreffend sei, da er jedenfalls das Ansteigen der Berechnungstage im Jahre 1989 nicht zu vertreten habe. Entsprechend den in dem früheren Feststellungsbescheid enthaltenen Bettenzahlen habe er bis einschließlich 31. Dezember 1989 den Versorgungsauftrag im Rahmen der HNO-Abteilung und der Gynäkologie/Geburtshilfe-Abteilung erfüllen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. September 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Schiedsstelle anzuweisen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger habe die Erhöhung der Berechnungstage zu vertreten. Er hätte die Möglichkeit, daß die Belegung der Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe infolge der neuen Belegarztverträge steigen würde, voraussehen und in die Budgetvereinbarung einbeziehen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 4 Abs. 3 BPflV liege nicht vor, wenn die Änderung bei Abschluß der Pflegesatzvereinbarung vorhersehbar gewesen sei. Das sei hier der Fall. Die Steigerung der Belegungszahlen sei auf die intensive Nutzung der gynäkologischen und geburtshilflichen Betten zurückzuführen. Diese sei bei Abschluß der Pflegesatzvereinbarung voraussehbar gewesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen,§ 4 Abs. 3 BPflV stelle nicht auf die Vorhersehbarkeit ab, sondern verlange nur, daß es objektiv zu wesentlichen Änderungen der der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Annahmen gekommen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Wie sich aus Ziff. I Nr. 14 der Pflegesatzvereinbarung ergebe, seien der Kläger und die Beigeladeneübereinstimmend von einer Schließung der genannten Abteilungen im Laufe des Jahres 1989 ausgegangen. Daß die Erwartung der Parteien nicht aufgegangen sei, sei nicht dem Kläger anzulasten.
Der Kläger hat beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 1990 zu verpflichten, die Genehmigung des Schiedsstellenspruchs vom 2. Mai 1990 zu versagen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dazu haben sie sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils berufen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch den Beklagten sei materiell rechtmäßig. Das ergebe sich allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht daraus, daß es sich bei der Erhöhung der Berechnungstage nicht um eine wesentlicheÄnderung gehandelt habe. Entscheidend sei vielmehr, daß § 4 Abs. 3 BPflV eine Neuvereinbarung des Budgets nur dann zulasse, wenn sich im Laufe des Pflegesatzzeitraumes herausstelle, daß die gemeinsamen Annahmen der Pflegesatzparteien über die der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Prämissen nicht zuträfen. In diesem Fall sei es nicht sachgerecht, eine Partei an der fehlerhaften Vereinbarung festzuhalten. Hätten die Parteien dagegen unterschiedliche Auffassungenüber die voraussichtliche Entwicklung gehabt und sich lediglich als Verhandlungsergebnis auf bestimmte, der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegte Annahmen geeinigt, so komme nur eine Anpassung im Rahmen des§ 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV in Betracht. So liege die Sache hier. Während die Beigeladene von Anfang an davon ausgegangen sei, daß durch eine Schließung der Belegabteilungen im Laufe des Jahres 1989 die Zahl der Berechnungstage auf 55 137 zu reduzieren sei, sei der Kläger mit einer wesentlich höheren Zahl von Berechnungstagen in die Verhandlungen gegangen. Aus den Erklärungen des Klägers anläßlich der Besprechung im Ministerium am 22. Dezember 1988 sei zu entnehmen, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pflegesatzvereinbarung die Umstrukturierung vor Ende 1989 für unmöglich gehalten habe. Die vereinbarte Zahl der Berechnungstage von 55 137 stelle damit lediglich ein Verhandlungsergebnis dar, das nicht auf gemeinsamen Annahmen der Vertragschließenden beruhe. Für eine Neuvereinbarung sei daher kein Raum.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Pflegesatzvereinbarung stelle eine Art Vergleich über die unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Krankenhauskosten und der Belegung dar. Für die Richtigkeit der eigenen Prognosen trüge dabei jede Seite selbst das Risiko. Es gebe aber auch bestimmte Grundannahmen, die der Vereinbarung beiderseits übereinstimmend zugrunde gelegt würden. Erwiesen sich diese Grundannahmen im nachhinein als unrichtig, so berechtigten sie zur Forderung nach neuen Verhandlungen. Auf die Frage der Vorhersehbarkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Hier beruhe die vereinbarte Zahl der Berechnungstage auf der gemeinsamen unrichtigen Annahme, daß die Belegabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe im Laufe des Jahres 1989 geschlossen würde. Das ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Vereinbarung auf den im Mai 1988 geschlossenen Vergleich. Die Beteiligten seien weiter davon ausgegangen, daß die Abteilung bis zur Schließung weiterhin nur eine unzulängliche Belegung aufweisen werde. Diese Erwartung sei falsch gewesen. Im Laufe des Jahres 1989 habe sich herausgestellt, daß die Abteilung mit zwei Belegärzten betrieben werden müsse und daß dieser Zustand bis zum Jahresende andauern werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1994, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. September 1992 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. September 1990 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, eine wesentliche Änderung gegenüber den der Vereinbarung zugrunde gelegten Annahmen könne nur angenommen werden, wenn die Änderungen nicht vorhersehbar gewesen seien. Daran fehle es hier. Die Übertragung des Belegungsrechts für die gynäkologische Abteilung auf zwei Fachärzte sei bereits im Juli und September 1988 erfolgt. Die daraus folgende intensive Nutzung der Abteilung sei folglich im Dezember 1988 bereits absehbar gewesen. Es stehe auch fest, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Schließung der Abteilung im Laufe des Jahres 1989 gerechnet habe. Er hätte daher an der von ihm von Anfang an prognostizierten Zahl der Berechnungstage für 1989 festhalten und gegebenenfalls ein Schiedsverfahren beantragen müssen. Das Versäumnis, hierauf verzichtet zu haben, könne nicht nachträglich durch eine Neuvereinbarung des Budgets ausgeräumt werden.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung rechtmäßig ist, weil der Kläger keinen Anspruch auf Neuvereinbarung des Budgets für das Jahr 1989 hat, verletzt kein Bundesrecht.
1.
Grundlage für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 4 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der Fassung vom 21. August 1985 (BGBl I S. 1666). Danach ist bei wesentlichen Änderungen der der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Annahmen auf Verlangen einer Vertragspartei das Budget für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren.
Der Anwendung dieser Bestimmung auf den hier streitigen Fall einer Änderung der Berechnungstage steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV eine Regelung enthält, die die Rechtsfolgen einer abweichenden Belegung zum Gegenstand hat. Danach werden die durch eine abweichende Belegung entstandenen Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses im Rahmen der sog. flexiblen Budgetierung zu 75 v.H. ausgeglichen, wenn die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum entfallenden Erlöse aus den Pflegesätzen von dem vereinbarten Budget abweicht. Dies stellt jedoch keine abschließende Regelung dar, die für jeden Fall der abweichenden Belegung den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift über die Notwendigkeit von Neuvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen der Vertragsgrundlagen ausschließt.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 BPflV gibt keinen Hinweis, daß die Vorschrift für den Fall einer wesentlichenÄnderung im Bereich der Belegungszahlen keine Anwendung finden sollte. Geht man vom Sinn und Zweck aus, so ist besonderes Gewicht auf die dem § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV zugrundeliegende Erwägung zu legen. Inhalt dieser Regelung ist es, daß von den Mehreinnahmen aus Pflegesätzen, die das Krankenhaus durch eine höhere als die prognostizierte Belegung erzielt, dem Krankenhaus nur 25 % bleiben, während 75 % an die Sozialleistungsträger zu erstatten sind, umgekehrt werden dem Krankenhaus bei einer Minderbelegung 75 % der dadurch ausfallenden Pflegesatzbeträge gezahlt, während 25 % zu Lasten des Krankenhauses gehen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß 75 % der im Krankenhaus anfallenden Kosten Fixkosten sind, die zumindest kurzfristig nicht veränderbar sind und die daher unabhängig von der konkreten Belegungszahl anfallen (vgl. Begründung zum Entwurf der BPflV, BRDrucks 224/85 S. 35 f.). Diese Prämisse gilt naturgemäß nur für Belegungsschwankungen, die sich in einem einigermaßenüberschaubaren Rahmen abspielen. Strukturelle Änderungen, die zu einer gravierenden Abweichung der Belegung nach oben oder unten führen, sind dagegen mit einer solchen pauschalen Betrachtung nicht in den Griff zu bekommen. Für sie soll es nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei der Möglichkeit einer Neuvereinbarung nach § 4 Abs. 3 BPflV bleiben.
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung bestätigt. In der Begründung zum Verordnungsentwurf (vgl. BRDrucks 224/85 S. 56 f.) ist ausgeführt, die automatischen Anpassungsregelungen böten einen Ausgleich für normale Abweichungen, deren Eintreten oder Ausmaß bei Abschluß der Pflegesatzvereinbarung von den Vertragsparteien nicht abgeschätzt werden könne; für wesentliche - das seien außergewöhnliche - Abweichungen, die den Rahmen der normalen Fehlerquote bei der Vorauskalkulation überschritten, sei dagegen die Neuverhandlung nach Abs. 3 vorzunehmen. Als Beispiele werden dabei insbesondere erhebliche Abweichungen in der Entwicklung der durchschnittlichen Verweildauer oder gravierende Veränderungen der Patienten- oder Abteilungsstruktur angeführt. § 4 Abs. 3 BPflV wird daher nicht durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV verdrängt.
2.
Aus § 4 Abs. 3 BPflV läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf Neuvereinbarung des Budgets jedoch nicht herleiten, weil es an der dort vorausgesetzten wesentlichen Änderung der der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Annahmen fehlt.
2.1.
Das läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon damit begründen, daß die Pflegesatzparteien bei der Pflegesatzvereinbarung hinsichtlich der Frage der Berechnungstage nicht von einer gemeinsamen Annahme ausgegangen seien. An einer solchen gemeinsamen Annahme fehle es, weil der Kläger mit gänzlich anderen Vorstellungen in die Pflegesatzverhandlungen hineingegangen sei als die Beigeladene und die Einigung auf die Zahl der Berechnungstage lediglich ein Verhandlungsergebnis darstelle.
Zutreffend ist allerdings, daß die in § 4 Abs. 3 BPflV genannten Annahmen die von den Pflegesatzparteien gemeinsam gehegten Erwartungen darstellen. Das ergibt nicht nur der Wortlaut. Wenn dort von den der Kalkulation des Budgets zugrunde gelegten Annahmen die Rede ist, so können, da die schließlich verbindlich gewordene Kalkulation ein Gemeinschaftswerk ist, auch die ihr zugrundeliegenden Annahmen nur die gemeinsamen Annahmen der Beteiligten sein. Dies wird noch deutlicher in der Formulierung des § 4 Abs. 9 BPflV in der Fassung des Gesundheitsheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der von wesentlichen Änderungen "der der Vereinbarung des Budgets" zugrunde gelegten Annahmen spricht. Hier ist ausdrücklich auf die Grundlagen der gemeinsamen Vereinbarung Bezug genommen.
Fehl geht hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, von gemeinsamen Annahmen in diesem Sinne könne nicht die Rede sein, wenn die Vertragsbeteiligten mit unterschiedlichen Vorstellungen in die Verhandlungen gegangen seien und sich lediglich auf bestimmte Festlegungen geeinigt hätten. Für die Beurteilung der hier interessierenden Frage kommt es nicht darauf an, mit welchen Vorstellungen die Beteiligten die Verhandlungen aufgenommen haben, vielmehr ist entscheidend, welche Vorstellungen sie bei Abschluß der Vereinbarung gehegt haben. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung des § 4 Abs. 3 BPflV. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahmevorschrift gegenüber dem § 4 Abs. 2 Satz 1 BPflV dar, wonach die Vertragsparteien an das Budget gebunden sind. Diese Bindung hebt § 4 Abs. 3 BPflV für den Fall einer wesentlichenÄnderung der Vertragsgrundlagen auf. Der Sache nach handelt es sich also um eine Regelung für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage bestimmt sich aber nicht nach der Position der Pflegesatzparteien bei Beginn der Pflegesatzverhandlungen, sondern nach dem erkennbaren Willen beider Seiten beim Abschluß des Vertrages. Entscheidend ist danach, welche Verhältnisse von den Vertragsparteien beim Vertragsabschluß zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 25, S. 299, 303; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 60 Rn. 7).
2.2.
Geht man hiervon aus, so steht außer Frage, daß die Zahl von 55 137 Abrechnungstage zu den Grundlagen des im Dezember 1988 vereinbarten Budgets gehörte. Diese Zahl ist in die Vereinbarung ausdrücklich aufgenommen worden.
Gemeinsame Geschäftsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung war darüber hinaus, daß im Jahre 1989 die Belegung der Betten in der gynäkologischen und geburtshilflichen Abteilung nur noch einen geringfügigen Umfang haben werde. In der Vereinbarung wurden die Berechnungstage nicht nur gegenüber dem Kosten- und Leistungsnachweis des Klägers, der von 61 500 Berechnungstagen ausgegangen war, erheblich reduziert. Sie blieben auch deutlich hinter den tatsächlichen Ergebnissen der Jahre 1987 und 1989 zurück. Dieser Rückgang konnte verständigerweise nur aus der geplanten Umstrukturierung und der damit verbundenen Schließung der Belegabteilungen für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und für Gynäkologie und Geburtshilfe resultieren, da für die übrigen Abteilungen - mit Ausnahme der Umwidmung einiger Betten der Inneren Abteilung - relevante Änderungen nicht zu erwarten waren. Diesen Hintergrund erhellt zusätzlich die Bemerkung in I Nr. 14 der Pflegesatzvereinbarung, wonach die im Mai 1988 vereinbarte Strukturänderung im Budget 1989 berücksichtigt worden sei.
Ob beide Seiten bei Abschluß der Vereinbarung wirklich an die Realisierung des Vorhabens im Jahre 1989 geglaubt haben oder ob zumindest der Kläger insoweit geheime Vorbehalte hatte, spielt für die Frage, was die Geschäftsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung war, keine Rolle. Maßgebend sind insoweit die Erklärungen der Beteiligten und nicht ein damit möglicherweise nicht in Einklang stehender geheimer Vorbehalt.
3.
Daß die tatsächliche Entwicklung der in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Erwartung nicht entsprochen hat, steht außer Frage. Die Belegabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe ist 1989 nicht nur nicht aufgelöst oder verkleinert worden; sie hat vielmehr eine hohe Auslastung erfahren. Infolge dessen ist auch die Zahl der in der Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Berechnungstage weitüberschritten worden. Diese Abweichung war jedoch nicht wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 3 BPflV.
Der Begriff der wesentlichen Änderung in § 4 Abs. 3 BPflV enthält zunächst eine objektive Komponente. Gegenüber den bei der Pflegesatzvereinbarung zugrunde gelegten Annahmen muß eine so schwerwiegende Abweichung eingetreten sein, daß das Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einer vom Gerechtigkeitsgedanken her nicht mehr akzeptablen Weise gestört ist. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wort "wesentlich". Es folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 BPflV den Grundsatz aufstellt, daß die Vertragsparteien an das Budget gebunden sind, so können abgesehen von den im Gesetz im einzelnen aufgeführten Ausnahmen nur gewichtige Änderungen der Verhältnisse eine Freistellung von der vertraglichen Bindung rechtfertigen. Für den Bereich der Berechnungstage ergibt sich dies zusätzlich daraus, daß der Normgeber, wie dargelegt, für den Fall normaler Schwankungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV in der Form des flexiblen Budgets bereits eine Anpassungsregelung vorgesehen hat.
Eine gewichtige Abweichung in diesem Sinne ist hier eingetreten. Die Belegungszahlen im Jahre 1989 weichen im Krankenhaus des Klägers von der in der Budgetvereinbarung getroffenen Prognose um 11 % ab. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Abweichung für das Krankenhaus sind beträchtlich. Es geht insgesamt um ein Pflegesatzvolumen von mehr als 2 Millionen DM.
Der Begriff der wesentlichen Änderung enthält daneben aber auch eine subjektive Komponente. Das folgt aus der Erwägung, daß für eine Befreiung von der Vertragsbindung nur Raum ist, wenn anzunehmen ist, daß die Beteiligten die Pflegesatzvereinbarung in Kenntnis der später tatsächlich eingetretenen Entwicklung nicht abgeschlossen haben würden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der der Regelung des § 4 Abs. 3 BPflV zugrunde liegt, steht einem Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung dann nicht entgegen, falls der Vertrag in gleicher Weise abgeschlossen worden wäre, wenn die Annahmen der späteren tatsächlichen Entwicklung entsprochen hätten.
Teilweise wird ein Anspruch auf Budgetanpassung schon dann verneint, wenn die eingetretenen Änderungen bei Abschluß der Vereinbarung vorhersehbar waren (vgl. Genzel/Hanisch/Zimmer, Krankenhausfinanzierung in Bayern, Stand Dezember 1991 Erläuterung§ 4 BPflV Rn. 11; Dietz/Bofinger, KHG, Stand Januar 1995,§ 12 BPflV Bemerkung 6). Dies stimmt mit der Begründung des Verordnungsentwurfs überein, von der Ausnahmeregelung könne nur Gebrauch gemacht werden, wenn wesentliche unvorhersehbare Änderungen das vereinbarte Budget insgesamt in Frage stellten (vgl. BRDrucks 224/85 S. 59). Eine derart weitgehende Einschränkung des Anspruchs auf Neuvereinbarung erscheint jedoch bedenklich. Das Krankenhausfinanzierungsrecht verpflichtet alle Beteiligten der Pflegesatzvereinbarung in § 1 Abs. 1 KHG auf das Ziel der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Mit den Vorgaben für die Ermittlung des Pflegesatzes engt es den Verhandlungsspielraum der Pflegesatzparteien weitgehend ein. Mit diesem System wäre es schwerlich vereinbar, eine der Vertragsparteien einseitig mit dem Risiko zu belasten, daß vorhersehbare aber nicht vorhergesehene Entwicklungen tatsächlich eintreten (für das Zivilrecht ebenfalls verneinend BGHZ 112 S. 259, 261). Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Unzweifelhaft ist nämlich jedenfalls, daß eine wesentliche Änderung dann nicht vorliegt, wenn die später eingetretene Entwicklung von dem benachteiligten Beteiligten tatsächlich vorausgesehen worden ist und feststeht, daß er die Vereinbarung auch auf dieser Grundlage abgeschlossen haben würde (vgl. BGH NJW 1986 S. 1333; Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 60 Rn. 14).
So liegt der Fall hier. Der Kläger wußte am 27. Dezember 1988 positiv, daß es während des Jahres 1989 noch nicht zur Schließung der Belegabteilungen kommen würde. In der Besprechung im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 22. Dezember 1988 war dies ausdrücklich ausgesprochen worden.
Es kann offenbleiben, ob er dies seinem Verhandlungsführer mitgeteilt hat. Wenn dies nicht geschah, so aus dem Grunde, weil er die Abweichung für die Budgetverhandlung für irrelevant hielt. In diesem Falle müßte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Rechtsgedanke des § 166 Abs. 2 BGB Anwendung finden. Wer seinem Vertreter bewußt Informationen vorenthält, kann sich im nachhinein auf dessen Irrtum nicht berufen. Entscheidend fällt darüber hinaus ins Gewicht, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1988 ausdrücklich sein Einverständnis mit der in seinem Namen geschlossenen Budgetvereinbarung erklärt hat, obwohl er im selben Schreiben ausführt, daß jedenfalls die geplante Umstrukturierung zum 1. Juli 1989 nicht möglich sein werde. In diesem Schreiben werden genau die Berechnungstage prognostiziert, die der Kläger in seinem ursprünglichen Kosten- und Leistungsnachweis angesetzt hatte und die mit einer geringfügigen Abweichung tatsächlich im Jahre 1989 erzielt wurden. Dieses Schreiben läßt keinen Zweifel daran zu, daß der Kläger die streitige Pflegesatzvereinbarung auch auf der Grundlage einer von der Prognose abweichenden Entwicklung der Berechnungstage für sachgerecht hielt und abgeschlossen hätte. Er ging, wie das Schreiben weiter ausweist, davon aus, daß durch die Budgetanpassung nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV ein angemessener Ausgleich der geänderten Kostensituation erzielt werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.160.786,50 DM festgesetzt (wie Vorinstanz).
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Kimmel