Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1995, Az.: BVerwG 5 B 154.95
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung im Anwendungsbereich des Sozialhilferechts; Aufrechnungsgrenze in Fällen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 154.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.07.1995 - AZ: 12 B 93.1804
- BVerwG - 28.09.1995 - AZ: BVerwG 5 B 154.95
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen - vom Beklagten allein geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Revision nur zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die in § 51 SGB I bzw. in § 25 a BSHG vorgesehene Aufrechnung einen Verwaltungsakt oder eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung zur Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts darstellt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, daß der Beklagte diese Rechtsfrage für den Fall geklärt wissen möchte, daß ein Sozialleistungsträger mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter, durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Leistungsempfängers veranlaßte Sozialleistungen gegen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufgerechnet hat. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die vom Beklagten zu § 51 SGB I formulierte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der Leistungsträger Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen (bis zu deren Hälfte) nur aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Die umstrittene Aufrechnungserklärung des Beklagten in seinem Bescheid vom 8. Juli 1991 (Beschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Leben Unerläßliche durch Kürzung des Regelsatzes und des Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG um jeweils 30 v.H.) verletzt die in § 51 Abs. 2 SGB I gesetzte Aufrechnungsgrenze. Diese Vorschrift berechtigt ihrem eindeutigen Wortlaut nach einen Sozialleistungsträger nicht dazu, die Aufrechnungsgrenze in Fällen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen, die der Hilfeempfänger durch unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat, auf das zum Leben Unerläßliche und damit niedriger als die Regelsatzleistungen und Mehrbedarfszuschläge nach den §§ 11 ff. BSHG festzusetzen. In den genannten Fällen läßt § 51 Abs. 2 SGB I für eine Heranziehung des in § 25 Abs. 2 BSHG enthaltenen Rechtsgedankens keinen Raum. Die Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung nach § 51 SGB I wäre also in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Soweit die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage auf die Rechtsnatur der Aufrechnungserklärung im Anwendungsbereich von § 25 a BSHG zielt, kann die Revision ebenfalls nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Auch diese Rechtsfrage würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Denn § 25 a BSHG scheidet als Rechtsgrundlage für die Aufrechnungserklärung in dem hier angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1991 aus, weil diese durch Art. 7 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) in das Bundessozialhilfegesetz eingefügte Vorschrift erst am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 FKPG). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Vorschrift sind, wie sich aus der Urteilsbegründung im einzelnen ergibt, auch nicht entscheidungstragend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rojahn