Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 9 B 397.95
Verletzung der Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Unterlassen einer beantragten Beweiserhebung; Substantiierungslast des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 397.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.03.1995 - AZ: 22 B 92.32244
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1996, 28-29 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hund
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1995 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der mit ihr gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu Recht darin, daß das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, daß "die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht hinreichend konkret bezeichnet" seien, obwohl die Klägerin insoweit "kraft ihrer Mitwirkungspflicht eine Substantiierungslast" treffe. Diese ausweislich der Sitzungsniederschrift gegebene Begründung ist angesichts des substantiierten Vertrags der Klägerin zur Vorgeschichte und des hinreichend klar umrissenen Beweisthemas, nämlich den namentlich benannten Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz zu den bisher nicht offenbarten Gründen für die ausgesprochene Warnung einer Rückkehr in das Heimatland Rumänien zu befragen, nicht nachvollziehbar. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Klägerin den Beweisantrag weiter hätte "substantiieren" sollen. Der Beweisantrag war ferner auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil er auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet gewesen wäre. Dies hat wohl auch das Berufungsgericht so gesehen und im übrigen das Beweisthema auch nicht etwa für entscheidungsunerheblich gehalten. Weitere Gründe für eine rechtlich einwandfreie Ablehnung des Beweisantrags nach § 86 Abs. 1 und 2 VwGO sind nicht ersichtlich; insbesondere könnte die im Berufungsurteil für das Unterlassen einer "weiteren Sachaufklärung im Geheimdienstmilieu, insbesondere durch Einholung von Auskünften des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz", gegebene Begründung, dies werde "nicht für erforderlich und auch nicht für erfolgversprechend" gehalten, dem Antrag auf Zeugenvernehmung nicht entgegengehalten werden. Wegen mangelnder Erfolgschancen kann ein zulässiger Zeugenbeweisantrag grundsätzlich nicht abgelehnt werden, ohne gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu verstoßen; ein Sonderfall i.S. der Rechtsprechung des Senats bei unauflöslich widersprüchlichem Verfolgungsvortrag (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; BVerfG, Kammerbeschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 - NVwZ, Beilage 7/1994, 50 <51>) scheidet hier aus.
Da die Unterlassung der beantragten Beweiserhebung mithin im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>[BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 158/78]), verletzt sie die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie den Anspruch der Kläger auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, in dem erneuten Berufungsverfahren die bisher von keiner Verwaltungs- und Gerichtsinstanz in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit des Asylvortrags und die Glaubwürdigkeit der Kläger noch einmal zu überprüfen. Wäre davon auch weiterhin auszugehen, ist nicht ganz einleuchtend, weshalb im Sinne des Berufungsurteils (UA S. 9) kein Grund zu der - bisher unterlassenen - Prüfung bestehen sollte, ob nicht im Falle der Kläger doch Besonderheiten bestehen, welche Racheakte von Angehörigen der ehemaligen Securitate oder des jetzigen Geheimdienstes befürchten lassen könnten, ob diese auf die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Merkmale zielen und ob dies dem rumänischen Staat zugerechnet werden müßte. In diesem Zusammenhang und für die Glaubwürdigkeitsüberprüfung könnte es sich auch empfehlen, die von den Klägern ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung vorgelegte Vorladung des rumänischen Innenministeriums vom 15. September 1993 auf ihre Echtheit und ihren Aussagegehalt zu untersuchen; dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, weshalb dies bisher unterblieben ist.
Dr. Bender
Hund