Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 308.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klagebefugnis und Beteiligtenfähigkeit eines früheren Rechtsinhabers im Klageverfahren basierend auf der Regelung offener Vermögensfragen; Kreis der protentiellen Zuordnungsberechtigten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 308.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.03.1995 - AZ: 3 A 472.94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 Abs. 1 S. 1 VZOG
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. August 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte ein ehemals volkseigenes, seit 1987 von ihm genutztes Grundstück der Beigeladenen zugeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob er als früherer Rechtsträger des Grundstücks und Rechtsnachfolger einer vormaligen gesellschaftlichen Organisation am Zuordnungsverfahren zu beteiligen und zur Klage gegen den Vermögenszuordnungsbescheid befugt ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wer neben dem Antragsteller als "sonst in Betracht kommender Berechtigter" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG) bei der Feststellung des Vermögensübergangs im Zuordnungsverfahren anzuhören ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 -). Danach ergibt sich ohne weiteres, daß der Kläger dem Kreis der potentiell Zuordnungsberechtigten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG) nicht unterfällt. Da das Zuordnungsverfahren die Rechte Dritter, insbesondere deren Eigentum, Rechtsinhaberschaft oder sonstige private Rechte an dem Zuordnungsgegenstand grundsätzlich unberührt läßt, hätte der Kläger selbst dann nicht angehört werden müssen, wenn ihm solche privaten Rechte in bezug auf das Grundstück zuständen. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß allein die frühere Rechtsträgerschaft an dem Grundstück kein Zuordnungsrecht des Klägers begründen kann, da die Rechtsträgerschaft keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis vermittelte, sondern sich in einer Art "Verwaltungskompetenz" zu dem Zweck erschöpfte, im staatlichen Interesse die effektive Nutzung von Grund und Boden sicherzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley
Herbert