Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 62/95
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verzicht auf Bodenreformeigentum zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung als spezifisches Teilungsrecht; Bodenreformeigentum als Gegenstand einer unlauteren Machenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 62/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 13.10.1994 - 4 K 1443/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1995
durch
die die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines mit einem Wohnhaus bebauten Bodenreformgrundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Der Beklagte lehnte den Rückübertragungsantrag ab; gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehe, weil ihr anläßlich des Verzichts auf das Bodenreformeigentum kein Wertzuwachs für die Errichtung des Wohnhauses erstattet wurde. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist nicht begründet.
Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Soweit die Beschwerde eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in "der rechtlich fragwürdigen Wertung des streitgegenständlichen Grundstücks als Bodenreformeigentum" sieht, sind die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn eine konkrete, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und hierzu angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Das angefochtene Urteil hat ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen das streitbefangene Grundstück Bodenreformland war und diese Eigenschaft auch nicht dadurch verloren hat, daß es nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Welche konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin will sinngemäß geklärt wissen, ob der zur Erlangung der Ausreisegenehmigung erzwungene Verzicht auf Bodenreformeigentum "spezifisches Teilungsunrecht" darstellt mit der Folge, daß in derartigen Fällen ein Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. a oder § 1 Abs. 3 VermG erfüllt ist. Soweit es um die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geht, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, daß der Verzicht, auch wenn er erzwungen war, nicht den Tatbestand einer Enteignung, d.h. eines zwangsweisen hoheitlichen Eigentumszugriffs erfüllt. Soweit sich die Beschwerde auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG bezieht, sind die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Grundsätzlich kann auch Bodenreformeigentum Gegenstand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG sein, nämlich dann, wenn die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 -). Diese Voraussetzungen liegen aber dann nicht vor, wenn von einem ausreisewilligen Bodenreformeigentümer verlangt wurde, vor der Ausreise das zugewiesene Bodenreformland abzugeben. Ein derartiger Sachverhalt erfüllt für sich gesehen nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 -). Denn Bodenreformeigentum, das von den Berechtigten nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt wurde, mußte nach den einschlägigen Vorschriften der Besitzwechselverordnungen an den staatlichen Bodenfonds zurückgegeben werden. Diese Bindung an die persönliche Nutzung bestand auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Bodenreformeigentum ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß über das Urteil des beschließenden Senats vom 28. Juni 1995 hinaus in einem Revisionsverfahren weiterführende Erwägungen zu der in Rede stehenden Problematik zu erwarten wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.