Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 295.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Qualifizierung von Vermögen als Parteivermögen; Treuhänderische Verwaltung einer mit Mitteln der SED/PDS gegründeten GmbH; Gerinwertigkeit der seinerzeit überlassenen Grundausstattung im Vergleich zu den damit erwirtschafteten Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 295.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.03.1994 - AZ: 26 A 15.94
- OVG Berlin - 08.02.1995 - AZ: 3 B 2.94
Rechtsgrundlagen
- § 20b PartG-DDR
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- NJ 1996, 97
- NJ 1996, 96-97 (Volltext mit red. LS)
- VIZ 1996, 153-154
- ZAP-Ost EN-Nr 520/95
- ZIP 1996, A8 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1995, 473-474
Verfahrensgegenstand
Parteienrecht (DDR)
Amtlicher Leitsatz
Die Surrogatsklausel des § 20 Abs. 2 PartG-DDR soll den Zugriff auch auf das Vermögen ermöglichen, das zwar nicht durch den Erwerbsvorgang als solchen, aber deswegen belastet ist, weil sein Erwerb mit finanziellen Mitteln bewerkstelligt wurde, die ihrerseits in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hätten erworben werden können.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen (Autohaus E. GmbH und Autovermietung E. GmbH) wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen festgestellt wird, daß es sich bei den Klägerinnen um der PDS verbundene Unternehmen handele, deren Vermögen nach § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - PartG-DDR - der treuhänderischen Verwaltung unterliege. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.
Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig, ob es mit § 20 b PartG-DDR vereinbar sei,
"daß die zuständige Verwaltungsbehörde über diejenigen Vermögenswerte hinaus, die sich die Parteien der ehemaligen DDR und die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben und die einer GmbH als Gründungskapital zur Verfügung standen, das gesamte Vermögen dieser juristischen Person der treuhänderischen Verwaltung unterstellt, das nicht rechtsstaatswidrig erworben und in das Vermögen der juristischen Person eingeflossen ist."
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde und ihre Beantwortung sich - wäre sie richtig formuliert - unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die finanzielle Grundausstattung der Klägerinnen ausschließlich aus Mitteln der PTF und damit aus dem Parteivermögen der SED/PDS oder des OEB Fundament der SED/PDS stammte und daß diese Ausstattung notwendige Grundlage für den Abschluß aller weiteren Rechtsgeschäfte und die dabei erworbenen Vermögenswerte war. Ausgehend davon hat es das gesamte Vermögen der Klägerinnen als Parteivermögen qualifiziert, das am Stichtag 7. Oktober 1989 bestanden habe oder seither an dessen Stelle getreten sei. Deswegen wäre in einem Revisionsverfahren allenfalls die Frage zu beantworten, ob das gesamte Vermögen einer mit Mitteln der SED/PDS gegründeten GmbH der Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR unterliegt, wenn es ausnahmslos mit Hilfe dieser Grundausstattung erworben worden ist. Die Antwort auf diese Frage bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn sie ergibt sich zwanglos aus der Surrogatsklausel des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, wonach auch das an die Stelle des belasteten Vermögens getretene Vermögen von der Treuhandverwaltung erfaßt wird, also sämtliche Vermögenswerte, deren Erwerb auf die geschäftliche Nutzung des belasteten Vermögens zurückzuführen ist.
2.
Auch die weitere von den Klägerinnen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die zuständige Behörde entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handelt,
"wenn sie eine GmbH der treuhänderischen Verwaltung im Sinne des § 20 b PartG-DDR unterstellt, soweit diejenigen Vermögenswerte, die sich die Parteien der ehemaligen DDR und ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben und die zur Gründung einer GmbH verwendet wurden, zu den Vermögenswerten, die nachgewiesen nach Gründung der GmbH nicht rechtsstaatswidrig erworben und in das Vermögen der juristischen Person eingeführt wurden, außer Verhältnis geringfügig sind",
führt nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs. Diese Frage würde sich ausgehend von den oben dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nur dahin stellen, ob es verhältnismäßig ist, das gesamte Vermögen einer mit Mitteln der SED/PDS gegründeten GmbH selbst dann gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR der Treuhandverwaltung zu unterwerfen, wenn die seinerzeit überlassene Grundausstattung im Vergleich zu den damit erwirtschafteten Vermögensgegenständen der Gesellschaft geringwertig ist. Insoweit bedarf diese Frage jedoch ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Bejahung sich aufdrängt. Die Surrogatsklausel des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bezweckt gerade den Zugriff auf das Vermögen, das zwar nicht durch den Erwerbsvorgang als solchen, aber deswegen belastet ist, weil sein Erwerb mit finanziellen Mitteln bewerkstelligt wurde, die ihrerseits in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hätten erworben werden können. Nur dieses Gesetzesverständnis ist geeignet, die durch den Gesetzgeber angestrebte Chancengleichheit zwischen den Parteien herzustellen, unter deren Verleugnung sich die SED/PDS und die ihr verbundenen Organisationen ihr Vermögen angeeignet hatten. Es liegt auf der Hand, daß jenes Vermögen unabhängig von der Höhe des mit ihm erzielten Gewinns nicht als Grundlage zulässigen weiteren Vermögenserwerbs durch die verbundenen Organisationen dienen darf, weil anderenfalls der Wettbewerbsvorteil der früheren Staatspartei in den demokratischen Rechtsstaat "herübergerettet" werden könnte.
3.
Aus dem Ausgeführten zu 2 ergibt sich zugleich, daß der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, den die Klägerinnen - bei einer wiederum anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts korrigierten Fragestellung - darin sehen, daß die Treuhandverwaltung über ihr Gesamtvermögen verhängt wurde, obwohl ihre belastete finanzielle Grundausstattung gegenüber derem übrigen damit erwirtschafteten Vermögen gering sei, nicht vorliegt. Da die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit der Parteien ein solches Gesetzesverständnis erfordert, erweist sich die getroffene Regelung als verhältnismäßige und damit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Kley