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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 7 C 52/93

Begriff des Vermögenswerts i.S.d.§ 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 52/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dessau - 10.08.1993 - AZ: VG 2 A 442/92

Fundstellen

  • DÖV 1996, 218 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1202 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das Verlangen, vor einer Ausreise das zugewiesene Bodenreformland abzugeben, erfüllt für sich gesehen nicht den Tatbestand einer unerlaubten Machenschaft i.S. des § 1 III VermG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 10. August 1993 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Gründe

1

I.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung einer Neubauernstelle nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

2

Da der seinerzeit in der DDR lebende Kläger aus Altersgründen seinen Wohnsitz zu seiner Tochter in die Bundesrepublik Deutschland verlegen wollte, beantragte er im Jahre 1978 die Abnahme der ihm aus der Bodenreform zugewiesenen Neubauernstelle. Der Rat der Gemeinde D. gab dem Antrag statt und wies das Anwesen der LPG "Einheit" D. in Rechtsträgerschaft als Eigentum des Volkes zu. Die Übernahme erfolgte zum 1. Juni 1978.

3

Mit Bescheid vom 22. März 1991 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Anwesens ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen führte zur Begründung aus, daß die Rückgabe von Bodenreformflächen nicht von den Regelungen des Vermögensgesetzes erfaßt werde. Im übrigen habe der Kläger freiwillig die Bewirtschaftung der Flächen aufgegeben.

4

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich darauf berufen, daß er sein Eigentum der LPG habe übereignen müssen, weil ihm andernfalls die Ausreise verweigert worden wäre.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei das Bodenreformeigentum kein persönliches Eigentum im Sinne des Zivilgesetzbuches der DDR gewesen; es habe sich jedoch um ein Nutzungsrecht mit wirtschaftlichem Wert gehandelt, das unter den Begriff des Vermögenswerts im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG falle. Der Kläger könne dieses Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zurückverlangen, weil es ihm aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG entzogen worden sei. Er habe sich von staatlicher Seite genötigt gesehen, auf sein Bodenreformeigentum zu verzichten, um die Genehmigung für die gewünschte Ausreise zu erhalten. Es bestehe auch ein restitutionsrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen staatlichem Machtmißbrauch und Eigentumsverlust; denn der Kläger hätte bei altersbedingter Aufgabe seiner Mithilfe an der genossenschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen Mitglied der LPG und Grundeigentümer bleiben können. Selbst bei einem Umzug innerhalb der DDR hätte er zwangsläufig nur seine Mitgliedschaft in der LPG verloren, jedoch nicht das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken. Zu dieser Beurteilung sehe sich die Kammer aufgrund der besonderen Sachkunde und der beruflichen Erfahrung eines ihrer ehrenamtlichen Richter in der Lage. Dieser Erkenntnis stünden die Besitzwechselverordnung und die LPG-Gesetze nicht entgegen. Der Klageerfolg scheitere schließlich nicht daran, daß es das Rechtsinstitut des Bodenreformeigentums nicht mehr gebe. Dies könne nicht zur Folge haben, daß dem Kläger nichts zurückzuübertragen sei. Vielmehr müßten Bodenreformeigentümer, die aufgrund unlauterer Machenschaften aus ihren Rechtspositionen verdrängt worden seien, denjenigen gleichgestellt werden, die nach dem Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 jetzt Volleigentum an den Flächen erworben hätten. Deshalb müsse auch dem Kläger unbeschränktes Eigentum eingeräumt werden.

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Hiergegen wenden sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen.

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Sie machen geltend: § 1 Abs. 3 VermG sei auf Exzesse im Einzelfall zugeschnitten. Es reiche daher nicht aus, auf die allgemeine Ausreisegenehmigungspraxis zu verweisen, ohne im konkreten Fall die Umstände einer Nötigung darzulegen. Im übrigen habe sich die allgemeine Genehmigungspraxis auf "normales" Eigentum bezogen, nicht aber auf Bodenreformeigentum. Auch deswegen hätte eine besondere Einflußnahme im Sinne des Nötigungstatbestandes ausdrücklich festgestellt werden müssen. Ursache für die Rückführung des Bodenreformeigentums in den Bodenfonds sei nicht die Ausreise des Klägers, sondern die dadurch bedingte Aufgabe der Bodenreformwirtschaft. Der von den Behörden der DDR gewählte schriftliche Verzicht der Betroffenen habe deshalb nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Das Urteil verstoße darüber hinaus gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil dem Kläger die Rechtsposition, die er früher innegehabt habe, aus Rechtsgründen nicht mehr eingeräumt werden könne, das Vermögensrecht aber nicht zulasse, daß ihm mehr zurückübertragen werde, als sich zum Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befunden habe.

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Der Beklagte rügt daneben eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht allein aufgrund der allgemeinen Ausreisegenehmigungspraxis die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG bejaht habe, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.

9

Der Kläger verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

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Demgegenüber vertritt der Oberbundesanwalt die Auffassung, der Verlust des Eigentums an den Bodenreformgrundstücken sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich zur Aufgabe der Landwirtschaft entschlossen habe; insoweit habe sich die Belastung realisiert, die dieser Form des Eigentums innegewohnt habe.

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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

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II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung von Bundesrecht stattgegeben; denn der Kläger hat keinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung seiner früheren Neubauernstelle.

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Der Kläger ist nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier.

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Da der Kläger seinerzeit selbst beantragt hat, ihm die Neubauernstelle abzunehmen, kommt ausschließlich eine Schädigung durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bieten jedoch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung dieses Unrechtstatbestandes. Zwar war die gesetzwidrige Praxis der DDR-Behörden, die Erteilung einer Ausreisegenehmigung von der Veräußerung von Vermögenswerten oder einem entsprechenden Eigentumsverzicht abhängig zu machen, für den Gesetzgeber geradezu ein Beispielsfall staatlichen Einsatzes unlauterer Mittel (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 3). Es streitet daher im Regelfall eine Vermutung dafür, daß anläßlich einer Ausreise vorgenommene Grundstücksveräußerungen oder -verzichte auf diese sachfremde Verknüpfung und damit auf staatliche Nötigung zurückzuführen sind. Dies gilt jedoch nicht für die ausreisebedingte Aufgabe von Bodenreformeigentum. Wie der Senat bereits entschieden hat, war das Bodenreformeigentum persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen (Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170): Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden (vgl. etwa Art. VI der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Bundeslandes Sachsen vom 10. September 1945 - BRVO -). Der Neubauer war vielmehr zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte Besitzern entzogen werden, die es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzten oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigten (vgl. § 9 der Besitzwechselverordnungen 1951 und 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Gründen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die Präambel sowie die§§ 1, 16 der Besitzwechselverordnung 1951). Gab der Neubauer die Bodenreformwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod auf, so fiel das Bodenreformeigentum an den Bodenfonds zurück und wurde aus diesem einem neuen Besitzer zugeteilt (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung 1951). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds oder bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. §§ 3, 4 der Besitzwechselverordnung 1951 und§ 6 der Besitzwechselverordnung 1975 - s. dazu die weiteren Ausführungen im Urteil des Senats vom 25. Februar 1994, a.a.O., S. 172 ff. -).

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Angesichts dieser inhaltlichen Ausgestaltung des Bodenreformeigentums gab es einen sachlichen Grund für die Behörden der DDR, von einem ausreisenden Neubauern den Verzicht auf das Bodenreformland zu fordern; denn mit dem Verlassen der DDR war er zur Bewirtschaftung der Hofstelle nicht mehr in der Lage. Durch seine Ausreise realisierte sich daher zwangsläufig die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, mit anderen Worten: Der Eigentumsverzicht war nicht - wie bei anderen Eigentumsgegenständen - sachwidrige Bedingung für die Ausreisegenehmigung, vielmehr trug er lediglich der Tatsache Rechnung, daß die Ausreise zwangsläufig mit der Aufgabe der Bodenreformwirtschaft und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden war. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger, wäre er nicht ausgereist, sein Bodenreformeigentum behalten hätte, obwohl er es aus Altersgründen nicht mehr persönlich bewirtschaften konnte; denn er blieb, solange er ortsansässig war, Mitglied der LPG, welche die Bewirtschaftungspflichten erfüllte. Mit seiner Ausreise verlor er jedoch diese Mitgliedschaft.

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Bietet somit der Verzicht auf die Neubauernstelle anläßlich der Ausreise für sich gesehen keine Anhaltspunkte für den unlauteren Einsatz staatlicher Mittel zu Lasten des Klägers, scheidet der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG aus mit der Folge, daß die Klage abgewiesen werden muß; denn andere Umstände, die daneben auf unlautere Machenschaften beim Eigentumsverlust hindeuten könnten, lassen sich den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.