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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1995, Az.: BVerwG 7 B 259/94

Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids durch den Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs; Anspruch auf Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ; Unterrichtung des Anmelders über die vorgesehene Inanspruchnahme des Vermögenswerts für investive Zwecke unter Beifügung des Vorhabenplans; Ausnahme für im Ausland ansässige Anmelder oder für Verfolgte des NS (nationalsozialistischen)-Regimes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 259/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar - 01.09.1994 - AZ: 6 K 659/93.We

Fundstellen

  • DÖV 1996, 209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 616 (amtl. Leitsatz)
  • OV spezial 1995, 382-383
  • ThürVBI 1996, 34
  • VIZ 1995, 588
  • ZOV 1995, 380

Amtlicher Leitsatz

Der Anmelder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs ist nur dann zur Abwehr eines den restitutionsbelasteten Vermögenswert betreffenden Investitionsvorrangbescheids berechtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung über das Investitionsvorhaben diesem widersprochen und seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. September 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Anmelder eines Anspruchs auf Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz-VermG) gegen einen zugunsten der Beigeladenen ergangenen Investitionsvorrangbescheid. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten nicht rechtzeitig nach der Unterrichtung über das Investitionsvorhaben ihre Erbberechtigung nach dem geschädigten Alteigentümer glaubhaft gemacht und seien deshalb mit Einwendungen gegen den Investitionsvorrangbescheid ausgeschlossen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erreichen möchten, hat keinen Erfolg.

2

1.

Das Vorbringen der Kläger ergibt nicht die behauptete Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache. Die Kläger wollen in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob der Anmelder eines vermögensrechtlichen Restitutionsanspruchs im Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz (InVorG) auch dann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG seine Berechtigung glaubhaft machen muß, wenn er selbst keine Investitionen beabsichtigt. Diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn sie ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage des Gesetzestextes und der bisherigen Rechtsprechung des Senats zweifelsfrei zu bejahen. Nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InVorG ist der Anmelder vor dem Erlaß des Investitionsvorrangbescheids über die vorgesehene Inanspruchnahme des Vermögenswerts für investive Zwecke unter Beifügung des Vorhabenplans zu unterrichten; sodann hat er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG binnen zwei Wochen Gelegenheit, sich zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Der Anmelder muß sich mithin alsbald nach dem Eingang der Mitteilung nach § 5 Abs. 1 InVorg darüber klar werden, ob er das Vorhaben des Investors hinnehmen und sich mit den Ersatzansprüchen nach § 16 InVorG begnügen will oder ob er sich gegen das Vorhaben zu wehren beabsichtigt, sei es weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids für nicht erfüllt hält, sei es weil er dem Vorhaben ein eigenes, nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InVorG vorrangig zu berücksichtigendes Vorhaben entgegensetzen möchte (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Läßt der Anmelder die ihm in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, so ist er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit späterem Vorbringen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Das gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG dann, wenn er seine Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht hat. Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Anmelder, der sich dem angekündigten Investitionsvorrangbescheid nicht unterwerfen will, nicht nur zum alsbaldigen Widerspruch gegen das mitgeteilte Vorhaben, sondern darüber hinaus auch dazu zwingt, seinen Widerspruch durch die rechtzeitige Glaubhaftmachung seiner Berechtigung zu untermauern. Ohne diese Glaubhaftmachung steht er dem Erwerber eines Restitutionsanspruchs gleich, dem nach § 4 Abs. 5 InVorG im Interesse der Erleichterung und Beschleunigung der Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern jedes Recht zur Abwehr des Investitionsvorrangbescheids genommen ist (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 -).

3

Die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG auch für Verfolgte des NS-Regimes gilt, bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die genannte Vorschrift macht weder eine Ausnahme für im Ausland ansässige Anmelder, noch nimmt sie, soweit nicht im Einzelfall § 22 InVorG anwendbar ist, Verfolgte des NS-Regimes von ihrem Anwendungsbereich aus. Der Hinweis der Beschwerde, die Zweiwochenfrist überfordere den in Rede stehenden Personenkreis, führt schon wegen seiner Pauschalität nicht weiter; davon abgesehen ergeben weder die Feststellungen des angefochtenen Urteils noch das Vorbringen der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, daß im vorliegenden Fall besondere Erschwernisse bei der fristgerechten Glaubhaftmachung vorgelegen haben, die auf eine rechtsgrundsätzliche Fragestellung führen könnten.

4

2.

Die Verfahrensrüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist schon deswegen nicht begründet, weil es nach der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden und insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung auf die Tatsachen, deren Ermittlung die Beschwerde vermißt, nicht ankam.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (30 v.H. des geschätzten Grundstückswerts).