Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1995, Az.: BVerwG 11 B 7.95
Zulässigkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage im Ordnungswidrigkeitsverfahren; Vorbeugende Gefahrenabwehr als Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 7.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 01.06.1994 - AZ: 6 A 61060/94
- OVG Niedersachsen - 01.11.1994 - AZ: 12 L 3938/94
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1996, 156
- DAR 1995, 459 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1996, 271
- VRS 1996, 70
- VRS 90, 70 - 70
- VerkMitt 1995, 83-84
- VerkMitt 1996, 35
- ZfSch 1995, 397
- zfs 1995, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Macht der Halter eines Fahrzeugs, mit dem ein (wesentlicher) Verkehrsverstoß begangen worden ist, im Ordnungswidrigkeitsverfahren von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch, muß er dennoch mit einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) rechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie hält sinngemäß für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht in einem wegen eines Verkehrsverstoßes durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO "unterlaufen" werden kann.
Mit dieser Fragestellung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entschieden, daß die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15 und Nr. 20, jeweils m.w.N.; zuletzt Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG NJW 1982, 568).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichwort: Verkehrsrecht/Fahrtenbuchauflage).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele