Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1995, Az.: BVerwG 7 B 117.95
Vermögensrecht; Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rückübertragungsverfahren; Redlicher Erwerb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 117.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 05.11.1992 - AZ: VG 3 K 149/92
- OVG Sachsen - 15.09.1994 - AZ: OVG 1 S 11/93
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 GVO
- § 4 Abs. 2 VermG
Fundstellen
- DÖV 1995, 1009 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 504 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein zum Ausschluß der Rückübertragung führender redlicher Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 VermG ist nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr möglich.
Das in § 7 Abs. 2 GVO bei Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung geregelte Rückübereignungsverfahren durchbricht nicht den in § 4 Abs. 2 VermG gewährten Schutz des redlichen Erwerbs, sondern trägt dem Umstand nachträglich Rechnung, daß der Erwerb unter Verletzung erwerbshindernder Vorschriften erfolgt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 845 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese betrifft einen am 25. Juni 1990 abgeschlossenen Kaufvertrag, mit dem die Beklagte den Beigeladenen ein bebautes Grundstück veräußert hatte. In bezug auf dieses Grundstück hatte der Kläger zuvor vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet. Die Beigeladenen wurden aufgrund der am 12. August 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung am 16. November 1990 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß im Hinblick auf eine inzwischen zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragene Vormerkung diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Berufungsgericht hat demgegenüber das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mit der Erwägung bejaht, daß die an die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung anknüpfende Regelung des § 7 Abs. 3 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) i.d.F. der Bek. vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2221) dem Kläger eine im Verhältnis zu dem durch die Vormerkung erreichbaren Schutz verbesserte Rechtsstellung verschaffe; denn die die Beigeladenen treffende schuldrechtliche Rückübertragungspflicht sei unabhängig von der Redlichkeit des Erwerbs gem. § 4 Absätze 2 und 3 VermG. Die Klage müsse auch in der Sache Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gegeben gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen von den Beigeladenen eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob für den Fall der Aufhebung einer erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung das in § 7 GVO geregelte Verfahren dazu führe, daß der Erwerber "trotz eines wirksamen Eigentumserwerbs die Redlichkeitstatbestände des Vermögensgesetzes" nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Der in § 4 Abs. 2 und 3 VermG eingeräumte Schutz des redlichen Erwerbers bezieht sich nur auf Vermögenswerte, die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 als im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben anzusehen waren. Geschützt werden sollen Bürger der DDR (vgl. auch Eckwert 3 b der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990), die im Vertrauen auf die seinerzeit in der DDR bestehende Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <285>[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]; Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - NJW 1995, 1506). Mit diesem Gesetzeszweck wäre eine Fortdauer des Schutzes über das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes mit seinem Verfügungsverbot für anmeldebelastete Vermögenswerte (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) hinaus nicht vereinbar. Da sich der Rechtserwerb durch die Beigeladenen erst am 16. November 1990 durch Eintragung in das Grundbuch vollendet hat, können diese sich auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG schon aus diesem Grunde nicht berufen (zur Maßgeblichkeit der Grundbucheintragung vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291 m.w.N.).
Abgesehen davon will die Vorschrift des § 7 GVO nicht den Schutz des redlichen Erwerbers gem. § 4 Abs. 2 VermG durchbrechen oder beseitigen. Sie regelt vielmehr die davon unabhängige Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Erwerb unter Verstoß gegen die erwerbshindernden Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung zustande gekommen ist. Ist in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Regelung ein Erwerb rückabzuwickeln, so wird nicht der Redlichkeitsschutz durchbrochen, sondern einem Erwerbshindernis nachträglich Rechnung getragen, das - wäre es bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung beachtet worden - jeden Erwerb verhindert hätte, ohne daß es auf die Frage angekommen wäre, ob der Erwerbende beim Erwerbsgeschäft redlich war oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 und § 159 Satz 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 845 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn