Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 22/95
Bahnbeamte; Nüchternheitsgebot; Dienstvergehen; Disziplinarische Maßnahmen; Einstufung der Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt 25.01.1995 - XVI VL 51/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 243 - 246
- DÖV 1996, 175 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 599 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1996, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Während bei einem Versagen im Betriebsdienst Ausgangspunkt der Disziplinarmaßerwägungen i.d.R. eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme ist, kommt bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot im Verwaltungsdienst der Bahn eine nichtförmliche Maßnahme in Betracht, sofern erschwerende Umstände fehlen.
2. Bei Verstößen von Beamten der Bahn gegen das Nüchternheitsgebot im Dienst (§ 27 ADAB) hängt die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens maßgebend davon ab, ob die wahrzunehmende Tätigkeit dem für die Sicherheit des Schienenverkehrs verantwortlichen Betriebsdienst oder dem Verwaltungsbereich zuzuordnen ist.