Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 27.95
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Geltung der Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) für den dritten Sohn einer Familie bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes seiner Brüdern wegen eines nicht zu vertretenden Grundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 27.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 09.01.1995 - AZ: 2 A 807/93
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Januar 1995 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Auch dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts kann aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen der drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sie gestützt sein soll. Mit allgemeinen Einwänden gegen die Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 WPflG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 - BGBl I S. 1286 -) im angefochtenen Gerichtsbescheid läßt sich die Revisionszulassung nicht begründen.
Im übrigen hat die vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsfrage, ob die Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 2 Nr. 3 WPflG für den dritten Sohn einer Familie auch dann gilt, wenn die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes bei seinen Brüdern auf einem von diesen nicht zu vertretenden Grunde (z.B. Erkrankung) beruht, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gesetz gewährt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Wehrpflichtigen eine Befreiung vom Wehrdienst, "deren zwei Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer", d.h. gegenwärtig von zwölf Monaten, geleistet haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker