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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1995, Az.: BVerwG 8 B 32.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ablehnung einer beantragten Aktenbeiziehung als Verfahrensmangel; Bindungswirkung eines Normenkontrollbeschlusses; Erlass des Berufungsurteils mehr als drei Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Unterschiedliche Abgabenerhebung durch Verbandsgemeinden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 32.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.12.1994 - AZ: 23 B 92.881

Sonstige Beteiligte

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstraße 23, 80539 München.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.410 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen mehrerer Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das Gebot fairer Verfahrensgestaltung oder die Pflicht zur Beiziehung von Akten gemäß § 99 VwGO verstoßen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang allein die Ablehnung der von ihm beantragten Beiziehung der Akten des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im S. sowie der Abrechnungsunterlagen des Beklagten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war jedoch insoweit rechtmäßig. Denn die unter Beweis gestellten und mit der Aktenbeiziehung aufzuklärenden Tatsachen (- Neubau statt bloßer Erweiterung der Kläranlage -) sind - wie auch die weiteren, unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptungen - wegen der Bindung an den zwischen den Beteiligten ergangenen Normenkontroll-Beschluß vom 7. Mai 1991 - 23 N 89.18 - (vgl. dazu Beschluß vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 8 NB 1.91 -) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die streitigen Vorauszahlungsbescheide unerheblich. In jener Normenkontroll-Entscheidung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen gegen die den hier angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Satzung gerichteten Normenkontrollantrag des Klägers abgelehnt und in den Gründen u.a. ausgeführt, diese Satzung sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden; die geplante "Kapazitätserweiterung" diene "allein der Verbesserung der Reinigungsleistung" und vermittle deshalb jedem einzelnen Grundstückseigentümer einen zusätzlichen Vorteil (Beschlußabdruck S. 16). Zwischen den Beteiligten steht aufgrund dieser Normenkontroll-Entscheidung fest, daß die maßgebliche Satzung gültig ist. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontroll-Verfahren, sondern für alle Verfahren zwischen den Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt; die Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontroll-Verfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in den späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 20.90 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 60 S. 10 <11>). Die Bindungswirkung entfiele nur dann, wenn nach Erlaß des rechtskräftigen Normenkontroll-Beschlusses eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre (vgl. Beschluß vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 S. 25 <26> m.w.N.). Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerde weist selbst auf ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28. August 1989 (Bl. 68 ff. d.A.) hin, in dem von einem "Neubau" der Kläranlage und der bloßen Einbeziehung "einiger Bauteile der alten Kläranlage" die Rede ist. Damit lag bereits vor dem Zeitpunkt der Normenkontroll-Entscheidung ein Sachverhalt vor, der Anlaß zur Prüfung der Frage geboten hätte, ob die streitige Maßnahme - wie von der Satzung vorausgesetzt - eine bloße Erweiterung und Verbesserung der bestehenden Anlage oder ob sie in Wahrheit einen kompletten Neubau darstellte. Der Kläger hätte unter diesen Umständen zur Begründung seiner Beweisanträge gegenüber dem Berufungsgericht substantiiert Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß gleichwohl erst nach dem Zeitpunkt des Normenkontroll-Beschlusses vom 7. Mai 1991 die Planungen in Richtung auf einen vollständigen Neubau verändert worden sind. An einem solchen Vortrag fehlt es; er ist auch nach der Bekanntgabe der Ablehnungsgründe durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachgereicht worden. Die bloße Erhöhung der veranschlagten Kosten für die Maßnahme ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig. Unter diesen Umständen ist die Berufung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Bindungswirkung des Normenkontroll-Beschlusses nicht verfahrensfehlerhaft.

3

Der gerügte Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zwar wurde das Berufungsurteil erst etwas mehr als drei Monate nach Schluß der mündlichen Verhandlung erlassen und - entgegen der zwingenden Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO - nicht "binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben". Die Beschwerde hat jedoch nicht dargelegt, daß das Berufungsurteil auf diesem Verstoß beruhen kann; dieses Erfordernis der Kausalität wird hier auch nicht gemäß § 138 Ziff. 6 VwGO fingiert. Entsprechend dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 27 S. 38) ist ein verkündetes, aber erst später abgefaßtes Urteil (§ 117 Abs. 4 VwGO), das nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt, als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen und deshalb auf eine entsprechende Rüge ohne weiteres aufzuheben. Diese Entscheidung des Gemeinsamen Senats bezieht sich zwar auf die hier vorliegende Ersetzung der Verkündung durch die Zustellung des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO nicht unmittelbar. Die tragenden Gründe gelten jedoch entsprechend (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - BVerwG 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21 S. 5 f.). Die Fünf-Monats-Grenze ist hier aber nicht erreicht. Bei kürzeren Zeiträumen ist die Darlegung erforderlich, daß das Urteil auf der Verletzung der Übergabefrist beruhen kann. Daran fehlt es. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Richtern im Zeitpunkt der verspäteten Abfassung des Urteils - das im wesentlichen Rechtsfragen behandelte - das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr hinreichend bewußt gewesen wäre.

4

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage,

5

"ob die unterschiedliche Abgabenerhebung durch Verbandsgemeinden gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt", würde sich nämlich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht stellen. Ihrer Klärung stünde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Normenkontroll-Beschlusses vom 7. Mai 1991 entgegen (§ 121 VwGO). Denn auch mit dieser Frage möchte der Kläger die - im Normenkontroll-Beschluß bejahte - Gültigkeit der Satzung des Beklagten in Zweifel ziehen (vgl. den Schriftsatz vom 22. Juli 1991 im Normenkontroll-Verfahren). Die Beschwerde hat nicht dargetan, daß mit Blick auf die aufgeworfene Frage eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und die Bindungswirkung aus diesem Grunde entfiele.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.410 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer