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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1995, Az.: BVerwG 1 DB 4.95

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 4.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.10.1994 - AZ: VIII BK 8/94

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Zollobersekretärs a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 25. Oktober 1994 wird unter entsprechender Abänderung des genannten Beschlusses der Bescheid des Vorstehers des Haupt Zollamts G. vom 15. Juni 1994 auch insoweit aufgehoben, als für den 11. Mai 1994 ein Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden ist.

Die Beschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts G. gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Vorsteher des Hauptzollamts G. stellte mit Verfügung vom 15. Juni 1994 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 11. bis 12. Mai 1994 wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung war angegeben, der Beamte habe sich ungeachtet seiner privatärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit am 11. Mai 1994 weisungswidrig geweigert, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit der Anzeige seiner Dienstunfähigkeit bis zum 13. Mai 1994 einschließlich - für Freitag, den 13. Mai 1994 hatte der Beamte einen Tag Arbeitszeitausgleich in Anspruch genommen - habe er erkennen lassen, daß er sein pflichtwidriges Verhalten vom 11. Mai 1994 auch am folgenden dienstfreien 12. Mai 1994 (Christi Himmelfahrt) habe fortsetzen wollen. Das Fernbleiben am 11. und 12. Mai 1994 sei daher als zusammenhängender Vorgang anzusehen.

2

Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juni 1994 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts im wesentlichen mit der Begründung, er sei dem Dienst aus Krankheitsgründen ferngeblieben und habe dies auch durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes nachgewiesen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1994 den Feststellungsbescheid vom 15. Juni 1994 insoweit aufgehoben, als der Verlust der Bezüge für den 12. Mai 1994 festgestellt worden war, und den Bescheid im übrigen aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, der Beamte sei am 11. Mai 1994 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Zwar obliege es dem Dienstvorgesetzten, das Vorliegen der Voraussetzungen des Bezügeverlustes und damit auch der Dienstfähigkeit nachzuweisen. Den Beamten treffe dabei jedoch die Pflicht, an dieser Feststellung mitzuwirken. Komme er dieser Mitwirkungspflicht im verlangten Umfange nicht nach, könne dies im Rahmen der Anwendung des § 9 BBesG die Annahme der Dienstfähigkeit rechtfertigen. Ein solcher Fall liege hier vor.

4

Soweit die Kammer dem Antrag, betreffend den Bezügeverlust am 12. Mai 1994 stattgegeben hat, hat sie ausgeführt, an einem dienstfreien Feiertag bestehe - von Ausnahmen abgesehen - keine Pflicht zur Dienstverrichtung; es bedürfe deshalb für einen solchen Tag auch keiner Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst. Der Auffassung, der Verlust der Dienstbezüge trete auch für solche dienstfreien Tage ein, die sich an Zeiten unerlaubten Fernbleibens anschlössen, folge die Kammer nicht. Ein Fernbleibensvorsatz an diesen Tagen sei unschädlich.

5

Gegen diesen Beschluß haben sowohl der Vorsteher des Hauptzollamts G. als auch der Beamte, der inzwischen in den Ruhestand getreten ist, rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

6

Der Ruhestandsbeamte macht im wesentlichen geltend, er sei am 11. Mai 1994 zu Hause im Bett gelegen und habe den Amtsarzt gebeten, ihn wegen seiner starken Schmerzen liegend zu untersuchen. Dies habe der Amtsarzt abgelehnt und darauf bestanden, die Untersuchung nur außerhalb des Bettes durchzuführen. Dazu sei es dann nicht gekommen.

7

Der Vorsteher des Hauptzollamts G. begründet seine Beschwerde vor allem mit dem Hinweis, die von der Kammer im Rahmen ihrer stattgebenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

8

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde des Ruhestandsbeamten ist begründet, die des Vorstehers des Hauptzollamts G. dagegen nicht. Sein Feststellungsbescheid vom 15. Juni 1994 kann insgesamt keinen Bestand haben.

9

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Dieser Anspruchsverlust ist an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden, vor allem an das Bestehen einer Pflicht zur konkreten Dienstleistung. Ein Beamter, der zur Dienstleistung nicht verpflichtet ist, bedarf der in § 9 BBesG angesprochenen Genehmigung zum Fernbleiben nicht; er kann die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchsverlustes und der an ihn knüpfenden Verlustfeststellung nach § 9 Satz 3 BBesG nicht erfüllen. Zu diesen vom Anspruchsverlust nicht Betroffenen gehört auch ein Beamter, der mit der Folge der Dienstunfähigkeit erkrankt ist; denn wer durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen dienstunfähig ist, ist zur Dienstleistung nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall ging der Dienstherr davon aus, daß der Beamte an den beiden streitigen Tagen 11. und 12. Mai 1994 dienstfähig war. Eine Verlustfeststellung setzt aber voraus, daß die Dienstfähigkeit des Beamten während des Fernbleibens nachgewiesen ist(Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142>). Daran mangelt es hier.

10

Das privatärztliche Attest des Dr. S. vom 11. Mai 1994 bescheinigte dem Beamten Arbeitsunfähigkeit (Dienstunfähigkeit) voraussichtlich bis 13. Mai 1994 (einschließlich). Der gegenteilige Beweis der Dienstfähigkeit des Beamten im streitigen Zeitraum ist nicht erbracht, insbesondere nicht aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 11. Mai 1994 in der Wohnung des Beamten. Der Amtsarzt sah sich nach eigenen Angaben nicht in der Lage, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, da es der Beamte abgelehnt habe, sich körperlich untersuchen zu lassen. Zwar könnten sich aus den Umständen der nicht zustandegekommenen amtsärztlichen Untersuchung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Erkrankung ergeben. Diese Zweifel reichen aber nicht aus, die Überzeugungskraft des privatärztlichen Attestes ernsthaft zu erschüttern. Die Frage der Dienstfähigkeit war jedenfalls amtsärztlich nicht endgültig geklärt. Es war auch nicht völlig auszuschließen, daß der Beamte im fraglichen Zeitraum tatsächlich dienstunfähig war. Letztlich könnte dafür sprechen, daß er wegen dauernder Dienstunfähigkeit inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist.

11

Auf den Umstand, daß der Beamte am 11. Mai 1994 womöglich die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei der Prüfung seiner Dienstfähigkeit (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG) verletzt oder in diesem Zusammenhang sonst pflichtwidrig gehandelt hat, kann die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht gestützt werden. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG kommt es nicht darauf an, ob eine solche (Mitwirkungs-)Pflicht verletzt worden ist. Der Tatbestand der Bestimmung beschränkt sich auf schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und setzt - wie ausgeführt - grundsätzlich die Pflicht zur Dienstleistung zu bestimmter Zeit und an bestimmtem Ort voraus. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist daher auch nicht das zulässige Mittel, eine amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Dienstunfähigkeit bei hieran bestehenden Zweifeln herbeizuführen. Verstößt ein Beamter ohne Rechtfertigungsgrund schuldhaft gegen seine Pflicht, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit der angeordneten Untersuchung zu stellen, oder verletzt er in sonstiger - womöglich ähnlicher - Weise beamtenrechtliche Pflichten, so kann dem jedenfalls nicht im Rahmen des § 9 BBesG vorgebeugt oder entgegengetreten werden; dies kann nur Anlaß zu disziplinarer Verfolgung sein(Beschluß vom 4. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 1.82 - <BVerwGE 73, 336>; Beschluß vom 16. März 1984 a.a.O.).

12

Ist nach alledem von einer Dienstunfähigkeit des Beamten am 11. Mai 1994 auszugehen, so bestand für ihn an jenem Tag keine Verpflichtung, Dienst zu leisten. Dies galt auch für den nachfolgenden Himmelfahrtstag, der in Niedersachsen als staatlich anerkannter Feiertag (vgl. § 2 Abs. 1 e des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom 29. April 1969, GVBl S. 113) dienstfrei war; der Beamte war an jenem Feiertag auch nicht ausnahmsweise (vgl. dazu § 72 Abs. 4 BBG i.V.m. § 2 Abs. 2 AZV) zur Dienstleistung verpflichtet. Eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durfte deshalb insgesamt nicht ausgesprochen werden. Auf die im angefochtenen Beschluß angestellten Überlegungen, ob ein Verlust von Dienstbezügen für Tage eintritt, die sich an Tage unentschuldigten Fernbleibens anschließen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Dr. H. Müller