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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1995, Az.: BVerwG 9 C 400/94

Beurteilung der Volkszugehörigkeit; Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen; Vertriebenenstatus; Nachgeborene; Altfälle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 400/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 21.10.1992 - 8 A 8468/91
OVG Niedersachsen - 19.10.1994 - AZ: 13 L 1082/93

Fundstelle

  • DVBl 1995, 868-869 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Personen, die während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind (wie Urteil vom 21. März 1995 - BVerwG 9 C 47.94 - ).

2. Zur Überleitung des Vertriebenenstatus auf sog. Nachgeborene gemäß § 7 BVFG a.F. sowie zur Fortgeltung dieser Vorschrift für "Altfälle".

3. Zur Entstehung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 BVFG, wenn sich jemand mit Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Reichsgebiet aufgehalten hat.

4. Ein entstandener Vertriebenenstatus geht durch spätere Ereignisse grundsätzlich nicht wieder verloren (hier: Rückkehr in das Vertreibungsgebiet, um ein minderjähriges Kind abzuholen).

5. Zur Entstehung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 BVFG durch Übersiedlung aus dem maßgebenden individuellen Vertreibungsgebiet in ein anderes Vertreibungsgebiet während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.