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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1995, Az.: BVerwG 7 B 210.94

Wegfall des Rückübertragungsanspruchs eines Kommanditisten an einem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 210.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 09.06.1994 - AZ: 4 K 1846/93

Fundstellen

  • DB 1995, 1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 1008 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1995, 615-616 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 392 (amtl. Leitsatz)
  • OVspezial 1995, 204 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1995, 411
  • ZIP 1995, 678 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZiP 1995, 678 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Offene Vermögensfragen

Amtlicher Leitsatz

Ein im Grundbuch als Privateigentum eines Kommanditisten eingetragenes Grundstück, das nach dem Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschaft genutzt werden konnte, ist auch dann im Wege der Einzelrestitution zurückzugeben, wenn das Unternehmen selbst Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs ist.

In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 675.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalterin eines Unternehmens gegen einen Rückübertragungsbescheid des Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob ein Grundstück, das im Grundbuch als Privateigentum eines Kommanditisten eingetragen war, das aber nach dem Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschaft genutzt werden konnte, im Wege der Einzelrestitution oder im Wege der Unternehmensrestitution zurückgegeben werden muß, wenn auch das Unternehmen selbst Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs ist. Diese Frage ist indes, ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte, für Fälle der vorliegenden Art in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht im erstgenannten Sinne zu beantworten und kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Ist das Grundstück - wie im Streitfall - durch eine schädigende Handlung im Sinne des § 1 VermG aus dem Privateigentum des Kommanditisten in das Eigentum des Unternehmens überführt worden, so kann dieser Vermögensverlust nur in der Weise rückgängig gemacht werden, daß das Grundstück im Wege der Einzelrestitution nach § 3 VermG an den Kommanditisten oder dessen Rechtsnachfolger zurückgegeben wird. Der Inhalt des Restitutionsanspruchs wird also, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die wiedergutzumachende Schädigung und deren Gegenstand bestimmt. Der umstand, daß das dem Kommmanditisten entzogene Grundstück später als Bestandteil des Unternehmensvermögens einer weiteren schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG unterlag, führt nicht zum Wegfall des Rückübertragungsanspruchs des Kommanditisten nach § 3 VermG. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 VermG, wonach bei mehreren Ansprüchen aus Rückübertragung desselben Vermögenswerts derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme gemäß § 1 als Erster betroffen war. Auch ein früheres Nutzungsrecht der Gesellschaft am Grundstück steht der Wiederherstellung des entzogenen Eigentums des Kommanditisten offensichtlich nicht entgegen.

3

Die weiteren Einwände der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betreffen ausschließlich den vorliegenden Einzelfall. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausweisender Bedeutung ist ihnen nicht zu entnehmen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 675.000 DM festgesetzt.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Herbert