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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1995, Az.: BVerwG 7 B 219.94

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache; Beruhen eines Verkaufes von Grundstücken durch ausreisewillige Bürger auf unlauteren Machenschaften staatlicher Stellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 219.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.06.1994 - AZ: 31 A 335.93
nachfolgend
BVerwG - 26.09.1996 - AZ: BVerwG 7 C 14.95

In dem Verwaltungsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juni 1994 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 256.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen der Verkauf von Grundstücken durch ausreisewillige Bürger als auf unlauteren Machenschaften staatlicher Stellen beruhend i.S. von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 256.100 DM festgesetzt.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley