Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: BVerwG 1 B 226.94
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Revisionsgründen; Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Bedeutungsrüge); Zulässigkeit der Weitergabe von Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz; Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; Prüfung einer Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 226.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 27945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein Westfalen - 15.07.1994 - AZ: 21 A 3389/93
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
Herr ...
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Beschwerde beruft sich in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG selbst die zweckentsprechende Datenverwendung gewährleisten muß. Sie bezieht sich auf die selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Weitergabe von Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz die Funktion, in der Frau F. die Informationen erhielt, sowie den Verwendungszweck nicht klar festgelegt habe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz müsse das ihm Mögliche tun, um die zweckentsprechende Verwendung übermittelter Daten zu gewährleisten. Bei verschiedenen Funktionen des Datenempfängers sei eine eindeutige und vorhergehende Zuordnung und Zweckfestsetzung unerläßlich (UA S. 18).
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerdebegründung insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, weil die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht näher erläutert wird, die Ausführungen auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 4. Oktober 1994 vielmehr lediglich die Entscheidungserheblichkeit der Frage und die nach Ansicht der Beklagten unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht betreffen. Jedenfalls läßt sich die Frage, soweit sie verallgemeinerungsfähig ist, beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die mit dieser Vorschrift dem Bundesamt für Verfassungsschutz eingeräumte Befugnis schließt die Verpflichtung ein, die in der Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen, da ohne deren Vorliegen die personenbezogenen Daten nicht weitergegeben werden dürfen. Dementsprechend hat das Bundesamt für Verfassungsschutz festzustellen, ob die Daten an eine inländische Behörde übermittelt und von dieser für die in der Vorschrift genannten Zwecke benötigt werden. Die dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegende Sorgfaltspflicht kann im Einzelfall dazu führen, daß es dem Datenempfänger gegenüber klarzustellen hat, in welcher Funktion er die Informationen erhält und zu welchen Zwecken er sie verwenden darf. Die eigene Verantwortung des Datenempfängers nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG bleibt davon unberührt. Ob und inwieweit im vorliegenden Fall ein Anlaß für eine Klarstellungspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestand, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Einzelfalls, die nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.
Die Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht ungeachtet der von beiden Beteiligten gestellten "Beweisermittlungsanträge" keine Feststellungen dazu getroffen habe, in welcher Funktion Frau F. als Datenempfängerin bei der Anforderung von Informationen gehandelt habe und zu welchem Zweck sie tätig geworden sei. Die Beklagte rügt vorsorglich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes als Verfahrensrüge (§ 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen. Es geht nicht, wie die Beklagte meint, um die Feststellung, in welcher Funktion Frau F. als Datenempfängerin bei der Anforderung von Informationen über den Kläger gehandelt hat und zu welchem Zweck sie tätig geworden ist. Vielmehr geht es um eine nach den Gegebenheiten des Falls aufgrund bestehender Unsicherheiten gebotene materielle Klarstellungspflicht, die sich aus der obengenannten Sorgfaltspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz ableitet. Bei der Prüfung, ob eine Aufklärungsrüge berechtigt ist, ist von der der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden materiellen Rechtsauffassung auszugehen. Bestand angesichts wenig vertrauter parlamentarischer Gepflogenheiten und fehlender abschließender gesetzlicher Regelungen, die die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, eine Klarstellungspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz, bedurfte es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren Sachaufklärung über die Funktion des Datenempfängers und die Zweckbestimmung der Information.
Da die Erwägungen zur Verletzung der Klarstellungspflicht für sich genommen die Annahme einer rechtlichen Unzulässigkeit der Datenweitergabe in der Berufungsentscheidung tragen und insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht wird, kommt es auf die weiteren in der Beschwerdebegründung zur Zulässigkeit der Datenweitergabe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.
Gielen
Kemper