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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: BVerwG 7 B 39.95

Anrede mit der bloßen Geschlechtsbezeichnung "Frau" als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 39.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 19850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.10.1994 - AZ: 2 L 706/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin möchte von den Behörden des beklagten Landes mit "Dame" angeredet werden und begehrt die Feststellung, daß der Gebrauch der Anrede "Frau" ihr gegenüber rechtswidrig ist. Ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos. Auch ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist unbegründet.

2

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Behörden des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstießen, wenn sie Frauen mit der bloßen Geschlechtsbezeichnung "Frau" anredeten, während Männer in der Höflichkeitsform "Herr" angeredet würden, und ob Frauen einen Anspruch hätten, in der Höflichkeitsform "Dame" angeredet zu werden, verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist allgemeinkundig, daß die Anrede "Frau" dem deutschen Sprachgebrauch entspricht und daher gegenüber der ebenso gebräuchlichen Anrede "Herr" in der Bevölkerung nicht als diskriminierend empfunden wird. Ausgehend davon liegt es auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der geltend gemachte Verfassungsverstoß ausscheidet.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Kley