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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1995, Az.: BVerwG 2 A 1/92

Katastrophenschutzzentralwerkstatt; Personalkosten; Bezirkspersonalrat; Freistellung vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ZBR 1995, 250
  • ZTR 1995, 527 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Personalkosten für einen Beschäftigten einer Katastrophenschutzzentralwerkstatt, der nach seiner Wahl in den Bezirkspersonalrat vom Dienst freigestellt wird, trägt weiterhin der Bund. Dieser hat gegen das Land weder aus Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten (Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats im Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 -).