Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1995, Az.: BVerwG 7 C 62/93
Vermögenszuordnung; Ehemaliges Stasi-Vermögen; Sozialer oder öffentlicher Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 62/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 20.10.1993 - 1 A 552.92
Rechtsgrundlage
- Art. 22 Abs. 1 2 Einigungsvertrag
Fundstellen
- BVerwGE 97, 295 - 301
- DZWIR 1995, 377-381 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1995, 508-510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 136
- NJW 1995, 2178-2179 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1003 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 593-595 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A27 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Eine nach dem 1.10.1989 erfolgte Zuführung ehemaligen StasiVermögens zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken kommt als Grundlage der Vermögenszuordnung nur dann in Betracht, wenn die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu derartigen Zwecken am 3.10.1990 auf Dauer angelegt war und das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit keine hiervon abweichende Entscheidung zur Übertragung an Dritte getroffen hatte.
Tatbestand:
I. Die klagende Stadt begehrt die Zuordnung eines bebauten Grundstücks, das seit 1974 im Eigentum des Volkes stand und als dessen Rechtsträger zuletzt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Staatssicherheit, eingetragen war. Das aufstehende Gebäude wurde am 1. Oktober 1989 als Wohn- und Schulungsheim genutzt. Mit Übergabe-/Übernahmeprotokoll vom 18. Dezember 1989 übergab ein Bediensteter des Amtes für Nationale Sicherheit das Grundstück mit Wirkung vom 29. März 1990 dem Rat der Stadt, Abteilung Gesundheitswesen, als künftigem Rechtsträger. Die Stadtverordnetenversammlung beschloß am 21. März 1990 eine Nutzung des Grundstücks zum Betrieb einer privaten Augenklinik durch den Augenarzt Dr. R. Diesem verkaufte die Klägerin das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juni 1990 zum Kaufpreis von 102.000 M.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 beantragte die Klägerin die Zuordnung des Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen. Durch den angefochtenen Bescheid lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt den Antrag ab und stellte fest, daß das Grundstück in das Eigentum der Treuhandanstalt übergegangen sei. Dagegen hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben und ausgeführt, das Grundstück sei nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen Zwecken zugeführt worden, da es bereits bei der Übergabe an sie zur Nutzung durch eine private Augenklinik bestimmt gewesen sei und das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit diesen Zweck durch einen am 1. September 1990 mit dem Augenarzt geschlossenen Nutzungsvertrag anerkannt habe.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Vermögen, das überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt worden sei, stehe der Treuhandanstalt zu. Von dieser Zuordnung seien nur diejenigen Vermögensgegenstände ausgenommen, die nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken tatsächlich zugeführt worden seien und für die bis zum 30. September 1990 die Entscheidung des Komitees zur Übertragung an Dritte ergangen sei. Beide Voraussetzungen müßten kumulativ gegeben sein. Im vorliegenden Fall fehle es schon an der Zuführung des Grundstücks zu sozialen Zwecken, weil es zu solchen Zwecken nicht genutzt worden und seine dauerhafte Nutzung zum Betrieb einer Augenklinik nicht gesichert sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie führt aus: Ein Vermögensgegenstand sei neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt, wenn er hierfür durch eine Entscheidung des Komitees zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit gewidmet worden sei. Auf die Frage einer tatsächlichen Nutzung zu dem bestimmten Zweck komme es nicht an. Eine Widmung sei hier in dem Nutzungsvertrag und der darin festgelegten Zweckbindung sowie in dem Beschluß des Rates der Stadt vom 21. März 1990 zu sehen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bemerkt ergänzend, das Eigentum an ehemaligem Stasi-Vermögen sei auf die Treuhandanstalt nur dann nicht übergegangen, wenn der Vermögensgegenstand aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Komitees bis zum 3. Oktober 1990 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken dauerhaft und tatsächlich zugeführt worden sei; daran fehle es hier. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Auch der Oberbundesanwalt hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß das streitbefangene Grundstück in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen ist und nicht der Klägerin zusteht.
Als Grundlage eines Zuordnungsanspruchs der Klägerin kommt Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags (EV) i. V. mit § 1 Satz 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl I S. 1465; 4. DVO/TreuhG) in Betracht, die am 18. September 1990 in Kraft getreten ist und - mit Ausnahme ihres § 2 - seit dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fortgilt (vgl. Art. 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990 (BGBl II S. 1239); Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 13 zum Einigungsvertrag). Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV steht Finanzvermögen, das überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums der Staatssicherheit oder des am 4. Dezember 1989 an dessen Stelle getretenen Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, der Treuhandanstalt zu; von dieser Zuordnung werden diejenigen Vermögensgegenstände ausgenommen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 3. Oktober 1990 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken "zugeführt" worden sind. Demgegenüber nimmt § 1 Satz 2 der 4. DVO/TreuhG von dem Übergang in das Eigentum der Treuhandanstalt dasjenige ehemalige Stasi-Vermögen aus, "für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen" ist.
Da diese als Bundesrecht zeitgleich in Kraft getretenen Bestimmungen für denselben Sachbereich unterschiedliche Regelungen treffen, werfen sie die Frage nach ihrem Konkurrenzverhältnis auf. Nach der Kollisionsregel des Art. 6 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages (a.a.O.) ist bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten über den Inhalt des Einigungsvertrages oder seiner Anlagen diese Vereinbarung maßgebend, in deren Art. 3 die 4. DVO/TreuhG als fortgeltendes Recht aufgeführt ist. Daraus ergibt sich jedoch ein die Regelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängender Anwendungsvorrang des § 1 Satz 2 der 4. DVO/TreuhG schon deswegen nicht, weil eine Auslegung möglich und geboten ist, die beide Vorschriften einander sinnvoll ergänzend zur Geltung bringt. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV dient dem Zweck, Umnutzungen des ehemaligen Stasi-Vermögens, die in der Umbruchsituation der DDR nach dem 1. Oktober 1989 von Behördenvertretern, Regierungsbeauftragten und Gremien wie den sogenannten "Runden Tischen" oder dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögenszuordnung anzuerkennen, um die neue Nutzung in ihrem Bestand zu sichern; damit wird der historischen Leistung Rechnung getragen, daß Vermögen und Einrichtungen der ehemaligen Staatssicherheit auf Betreiben der Bürgerschaft Gemeinwohlzwecken nutzbar gemacht wurden. § 1 Satz 2 der 4. DVO/TreuhG knüpft demgegenüber der Sache nach an einen Beschluß des DDR-Ministerrats vom 16. Mai 1990 (auszugsweise abgedruckt bei H. Schaefgen, DtZ 1992, 130/132 Anm. 15) an, durch den das staatliche Auflösungskomitee beauftragt wurde, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit getroffenen Entscheidungen und Verträge über dessen Vermögen zu überprüfen, bei Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des Beschlusses aufzuheben sowie bei Rechtsträgerwechsel oder Verkauf ehemaligen Stasi-Vermögens durch das Komitee die in dem Beschluß getroffenen Vorgaben zu beachten; neben der Kontrollkompetenz, die sich auf die im Wege der "Zuführung" zu öffentlichen oder sozialen Zwecken erfolgten Besitzübertragungen erstreckte, oblag dem Auflösungskomitee also eine Entscheidungskompetenz, die ebenso wie jene nach Maßgabe der materiellen Grundsätze des genannten Ministerratsbeschlusses wahrzunehmen war.
Hiernach ist angesichts der spezielleren Regelung des § 1 Satz 2 der 4. DVO/TreuhG eindeutig, daß bei abweichender Entscheidung des Komitees eine vorangegangene Zuführung die Vermögenszuordnung nicht begründen kann; insoweit kommt der Komitee-Entscheidung Vorrang zu. Dagegen scheiden vom Komitee nicht veränderte, aber auch nicht bestätigte Zuführungen zu öffentlichen oder sozialen Zwecken im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV als Zuordnungsgrundlage nicht von vornherein aus. Da der genannte Beschluß des DDR-Ministerrats von der Wirksamkeit der zu überprüfenden Zuführungsentscheidungen ausging, kommen auch diejenigen zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken erfolgten Zuführungen, die das am 8. Februar 1990 gegründete und am 30. September 1990 aufgelöste Komitee in der Kürze der ihm verbliebenen Zeit nicht bestätigt hat, als Grundlage des Vermögensübergangs in Betracht, sofern sie nicht aufgehoben oder durch eine abweichende Komitee-Entscheidung ersetzt wurden. Unter diesen Voraussetzungen konnte demgemäß auch ohne eine Entscheidung des Komitees bereits im Wege der Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken nach dem 1. Oktober 1989 Verwaltungsvermögen entstehen, das dem begünstigten Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung seiner Aufgaben zusteht (vgl. H. Schaefgen, a.a.O., S. 134; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EV Rn. 28). Daran sollte § 1 Satz 2 der 4. DVO/TreuhG nichts ändern.
Im vorliegenden Fall hat das Komitee keine Entscheidung zur Übertragung des Grundstücks an die Klägerin getroffen. Es hat allein einen Nutzungsvertrag mit dem Augenarzt Dr. R. geschlossen, durch den diesem das Grundstück zum Aufbau einer geplanten Forschungs- und Versorgungseinrichtung für Linsenimplantationen für die Dauer von fünf Jahren entgeltlich überlassen wurde. Der Klägerin ist das Grundstück also nur dann zuzuordnen, wenn es ihr zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV zugeführt wurde. Daran fehlt es.
Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensgegenstand, der überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums der Staatssicherheit oder des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken "zugeführt worden ist", ist im Einigungsvertrag nicht näher bestimmt. Wie die verwendete Zeitform und die bestandssichernde Funktion der Bestimmung erkennen lassen, mußte der Vorgang der Besitzübertragung jedenfalls bis zum 3. Oktober 1990 abgeschlossen sein. Aus Begriff und vermögenszuordnungsrechtlicher Bedeutung der Zuführung ist des weiteren zu folgern, daß die Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits verwirklicht oder doch zumindest konkret vorgesehen sowie darüber hinaus auf Dauer angelegt sein mußte. Ersteres ergibt sich aus dem Begriff des Zuführens, dem ein faktisches Element eigen ist; letzteres ist aus der eigentumsbegründenden Wirkung der Zuführung abzuleiten. Eine nur vorübergehende, als befristete Zwischenlösung realisierte Nutzung kann schwerlich maßgeblich dafür sein, wem der Vermögensgegenstand auf Dauer zustehen soll. Demgemäß knüpft mangels abweichender Anhaltspunkte die einigungsvertragliche Vermögenszuordnung mit dem Begriff der Zuführung an eine auf Dauer angelegte Nutzung an, da allein eine solche es rechtfertigt, den Vermögensgegenstand abweichend vom gesetzlichen Regelfall nicht der Treuhandanstalt, sondern dem Nutzer zuzuordnen. Danach ist unter einer Zuführung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV ein abgeschlossener und zweckbestimmter Vorgang der Besitzübertragung zu verstehen, der das Ziel hatte, ehemaliges Stasi-Vermögen neuen sozialen oder öffentlichen Aufgaben auf Dauer nutzbar zu machen.
Eine solche Zuführung liegt in der Übergabe des Grundstücks durch einen Bediensteten des Amtes für Nationale Sicherheit an die Klägerin schon deswegen nicht, weil dabei der künftige Nutzungszweck nicht bestimmt wurde. Als Zweckbestimmung in diesem Sinne mag mit der Klägerin der Beschluß des Rates der Stadt vom 21. März 1990 verstanden werden. Auch dann scheitert die Zuordnung an die Klägerin jedenfalls daran, daß eine beabsichtigte Nutzung zu öffentlichen oder sozialen Zwecken im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV am 3. Oktober 1990 weder ins Werk gesetzt noch durch vertragliche Abrede für die Zukunft dauerhaft sichergestellt war. Die Zuordnung ehemaligen Stasi-Vermögens, das zur Nutzung für soziale Aufgaben an einen privaten Dritten verkauft wurde, kann allenfalls dann beansprucht werden, wenn am Stichtag festgelegt war, daß der Vermögensgegenstand derartigen Zwecken auf Dauer dienen wird. Nur unter dieser Voraussetzung besteht der den Eigentumsübergang rechtfertigende Grund, daß die Nutzung des Vermögensgegenstands zu neuen sozialen Zwecken trotz seiner Privatisierung gewährleistet ist. Eine solche dauerhafte Zweckbindung enthält der Grundstückskaufvertrag der Klägerin mit Dr. R. ebensowenig wie der befristete Nutzungsvertrag, den das Auflösungskomitee mit ihm geschlossen hat. Nach Ablauf des Stichtags kann die Erfüllung der für eine Zuführung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr nachgeholt werden, da es an einem gerade wegen seiner gesicherten Nutzung für öffentliche oder soziale Zwecke schutzwürdigen Vermögensbestand der Klägerin fehlt, der die Ausnahme von der Regelzuordnung ehemaligen Stasi-Vermögens an die Treuhandanstalt begründen könnte.