Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1994, Az.: BVerwG 3 C 27.93
Geltung des Nämlichkeitsprinzips und Bedeutung einer Umlagerungsgenehmigung bei Interventionsmaßnahmen im Getreidesektor; Lagerkostenbeihilfe für die Einlagerung von Weichweizen; Gewährung rechtlichen Gehörs bei Nichtvorlage der Sache bei dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung; Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Agrarmarktordnungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 27.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.02.1986 - AZ: I/3 E 1411/83
- VGH Hessen - 31.03.1993 - AZ: 8 UE 857/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 VO (EWG) Nr. 2556/80
- Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1071/68
- Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3445/90
- Art. 13 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3445/90
- Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3002/92
- Art. 177 Abs. 3 EGV
Fundstelle
- RdL 1995, 184-185
Verfahrensgegenstand
Ernährungswirtschaft
Amtlicher Leitsatz
Zur Geltung des Nämlichkeitsprinzips und zur Bedeutung einer Umlagerungsgenehmigung bei Interventionsmaßnahmen im Getreidesektor.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Lagerkostenbeihilfe für die Einlagerung von Weichweizen sowie über ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten mit zwei Verträgen vom 15. Oktober 1980 zur Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für in Schleswig-Holstein geernteten Weichweizen auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission vom 3. Oktober 1980 (ABl EG Nr. L 261/8). Unter der Vertragsnummer 24133 verpflichtete sich die Klägerin zur Lagerung von 3.100.000 kg Weichweizen bei der Landbund-Genossenschaft e.G. in M. und unter der Vertragsnummer 24134 zur Lagerung von 1.550.000 kg Weichweizen in dem Lager K. derselben Lagerhalterin.
Am 19. Januar 1981 erbat die Klägerin im Auftrage der Lagerhalterin die Zustimmung der Beklagten zu einer Umlagerung von 1.033.333 kg Weichweizen vom Lager K. in das Lager M. und zur Zusammenlegung mit der dort lagernden Restmenge aus dem Vertrag Nr. 24133. Unter dem 20. Januar 1981 stimmte die Beklagte der Umlagerung zu und wies die Lagerhalterin darauf hin, daß der Zeitpunkt der Umlagerung mit ihrer Außenstelle in H. zu vereinbaren sei.
Am 16. und 17. März 1981 nahm die Außenstelle H. der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Buchprüfung im Lager M. vor. Dabei wurde festgestellt, daß in der Zeit vom 27. Januar bis 5. März 1981 1.038.580 kg Weizen aus dem Lager K. ausgelagert und nach M. gebracht, dort aber nicht abgeladen und eingelagert, sondern nach Verwiegung an verschiedene Empfänger weitergeleitet worden waren.
Unter dem 26. März 1981 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 15.610,68 DM zzgl. 2.029,39 DM Umsatzsteuer für den Vertrag Nr. 24134. Mit Bescheid vom 17. August 1981 berechnete die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 wegen einer Fehlmenge von 864.413 kg für die Lagerzeit vom 16. Januar 1981 bis 15. Februar 1981 und einer Fehlmenge von 516.667 kg für die Lagerzeit vom 16. Februar 1981 bis 15. März 1981 eine Vertragsstrafe in Höhe von 9,0 ECU/t, insgesamt 12.429,72 ECU = 34.203,48 DM, auf die eine Lagerkostenbeihilfe von 5.006,02 ECU = 13.775,32 DM angerechnet wurde, so daß sich im Ergebnis ein von der Klägerin zu zahlender Betrag von 7.423,70 ECU = 20.428,17 DM ergab. Diesen Betrag rechnete die Beklagte mit Forderungen der Klägerin auf.
Mit Gutschrift vom 8. April 1983 überwies die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 nachträglich den Umsatzsteuerbetrag von 1.790,79 DM.
Auf Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1983 ihren Bescheid vom 17. August 1981 hinsichtlich der Vertragsstrafe für eine Teilmenge von 347.747 kg in Höhe von 8.612,20 DM auf. Hinsichtlich der verbleibenden Vertragsstrafe von 25.591,28 DM für eine Teilmenge von 1.033.333 kg und hinsichtlich der Lagerkostenbeihilfe wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe den Vertrag Nr. 24134 in Höhe einer Einlagerungsmenge von 1.033.333 kg nicht erfüllt, weil diese Menge im Lager K. bei Beendigung der Einlagerungspflicht nicht mehr vorhanden gewesen sei. Eine Umlagerung in das Lager M. sei, wie die Betriebsprüfung ergeben habe, nicht durchgeführt worden. Bei einer Vertragsstrafe von 9,0 ECU je Tonne Fehlmenge ergebe sich insgesamt eine Vertragsstrafe von 9.300 ECU oder 25.591,28 DM. Die mit Bescheid vom 17. August 1981 verrechnete Lagerkostenbeihilfe sei aufgrund der auf dem Lager K. festgestellten Mengen zutreffend errechnet worden.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr berechnete Vertragsstrafe gewendet und die Lagerkostenbeihilfe in der beantragten Höhe begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, im Lager K. sei keine Fehlmenge entstanden, weil diese Menge mit Zustimmung der Beklagten in das Lager M. umgelagert worden sei. Das Lager K. habe geräumt werden müssen, weil es mit Düngemitteln belegt werden sollte. Zum gleichen Zeitpunkt habe die Klägerin aus dem Lager M. 033,33 t Weichweizen, die aus dem Interventions-Vertrag Nr. 24133 freigeworden seien, an eine Firma in H. liefern müssen. Diese Partie habe nicht nur mengenmäßig, sondern auch von der Qualität her vollständig der umzulagernden Partie entsprochen. Die Landbund-Genossenschaft M. der beide Lager gehörten, habe deshalb aus wirtschaftlichen Gründen - um eine komplizierte Umlagerung zu vermeiden - die Firma in H. mit dem Weizen aus dem Lager K. beliefert und die freigewordene Menge aus dem Lager M. statt der umzulagernden Menge dort belassen. Sie habe dadurch vermieden, daß der Weichweizen aus dem Lager K. in das Lager M. eingelagert und dort eine entsprechende Menge wieder herausgenommen und nach H. hätte gebracht werden müssen, was arbeits- und kostenaufwendig und völlig überflüssig gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt liege eine Fehlmenge nicht vor. Eine Fehlmenge könne nur dann angenommen werden, wenn man auf die Identität der Ware abstellen würde. Aus der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich aber nichts für die Annahme, daß der Weichweizen am Anfang und am Ende der Lagerzeit identisch sein müsse. Er müsse lediglich in gleicher Menge und von gleicher Qualität vorhanden sein. Die Vertragsstrafe verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sinn und Zweck der Interventionsmaßnahme sei es gewesen, des Überangebots an Getreide in Schleswig-Holstein aus der Ernte 1980 Herr zu werden. Dieser Zweck sei erreicht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. April 1983 - Az. 221.253-04 Mi/Es - sowie den zugrundeliegenden Bescheid Nr. 28004/1 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid insoweit, als mit ihm der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist;
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, die durch Aufrechnung bereits eingezogene Vertragsstrafe in Höhe von 25.591,28 DM sowie die nicht gewährte Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 1.835,36 DM, insgesamt somit 27.426,64 DM, nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nach dem Text der Verordnung komme es gerade auf die Wahrung der Identität der vertraglich gebundenen Ware an, die hier aufgrund der nicht vollzogenen Umlagerung jedoch nicht gegeben sei.
Mit Urteil vom 13. Februar 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich, daß eine genehmigte Umlagerung auch körperlich stattfinden müsse, um den Vorschriften der Interventionsmaßnahmen für Weichweizen zu genügen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde die Prämie nur für die Menge gewährt, die ständig am Lagerort eingelagert werde. Ein eigenmächtiger Austausch der Ware verbiete sich schon deshalb, weil ansonsten die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Verpflichtung der Interventionsstelle, sich durch geeignete Kontrollen zu vergewissern, daß die Verträge auch eingehalten würden, gerade im Hinblick auf die Prüfung der Qualität des gelagerten Weizens nicht erfüllt werden könne. Die von der Klägerin vorgenommene rein rechnerisch ermittelte Erfüllung der Lagerpflicht reiche nicht aus. Gegen die klägerische Interpretation spreche auch die Bekanntmachung Nr. 7-80/81 über die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme vom 7. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 189 S. 1). Nach deren Nr. 1.1 dürfe der Weichweizen während der Lagerzeit nicht ausgetauscht oder verarbeitet werden. Zuschütten sei nicht gestattet. Die Klägerin habe aber mit der unterlassenen Umlagerung einen derartigen Austausch der Ware vorgenommen, indem sie eigenmächtig die im Lager M. über die dort noch gebundene Vertragsmenge hinaus lagernde Ware einem anderen Lagervertrag zugeordnet habe. Das Vorgehen der Beklagten verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich reiche die reine Zweckerfüllung im Hinblick auf die Marktentlastung nicht aus. Vielmehr komme es entscheidend auf die Beachtung der konkreten Normen an.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Reichweite der Verpflichtung der Klägerin aus Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 und zum anderen die Einschränkung der Vertragsstrafensanktion durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 2 der Verordnung sei die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie am Ende der Lagerzeit im Lager M. eine Menge von Weichweizen vorweisen konnte, die den vorgesehenen Bedingungen für die besonderen Interventionsmaßnahmen entsprach. Art. 2 der Verordnung sei entgegen der Interpretation des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß es auf die Identität der Ware nicht ankomme.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1986 - I/3 E 1411/83 - nach ihren Anträgen erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und insbesondere daran festgehalten, daß die vertraglich gebundene Menge nicht nur durch die Größenordnung, sondern auch durch ihre körperliche Identität am Lagerort bestimmt werde. Dieses Erfordernis sei durch die Bestimmung Nr. 1.1 in der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 dahin gehend konkretisiert worden, daß während der Lagerzeit der Austausch, die Verarbeitung des Getreides sowie ein Zuschütten nicht statthaft gewesen sei. Diese Auslegung erweise sich auch aus dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle als zutreffend und notwendig. Eine Kontrolle müsse z.B. versagen, wenn Fehlmengen zu einem Vertrag durch etwaige Mehrmengen bei verschiedenen anderen Verträgen des gleichen Anbieters ausgeglichen werden könnten. Eine vertragsbezogene Abwicklung sei daher unumgänglich. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Sinn und Zweck der Maßnahme berufen. Es müsse dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, die Modalitäten der Intervention festzulegen und auf deren Einhaltung zu bestehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 1993 der Klage mit Ausnahme des über die Prozeßzinsen hinausgehenden Zinsbegehrens stattgegeben. Dazu hat er ausgeführt, die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus den Lagerhaltungsverträgen in vollem Umfang erfüllt. Zwar sei es grundsätzlich richtig, daß die jeweils vertraglich gebundenen Mengen nicht nur betragsmäßig und rechnerisch, sondern auch in ihrer körperlichen Identität am Lagerort vorhanden sein müßten. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2556/80, insbesondere aus deren Art. 2 Abs. 2. Damit sei es grundsätzlich ausgeschlossen, daß z.B. eine Fehlmenge an einem Lagerort rein rechnerisch mit einer Mehrmenge an einem anderen Lagerort verrechnet werde. Vielmehr sei grundsätzlich die Lagerhaltungsverpflichtung für jeden einzelnen Vertrag an dem jeweils vertraglich bestimmten Lagerort zu erfüllen. Unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei jedoch an dieser strikten Identitätsbindung nicht festzuhalten. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die streitige Menge Weichweizen vom Lager K. zum Lager M. umzulagern. Die Zustimmung der Beklagten zu dieser Maßnahme habe auch beinhaltet, daß der umgelagerte Weizen mit dem in M. lagernden Weizen aus dem Vertrag 24133 habe zusammengeführt werden dürfen. Gleichzeitig sei die Klägerin berechtigt gewesen, von diesem Weizen eine entsprechende Menge auszusondern und abzugeben, weil hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2556/80 die Lagerverpflichtung ausgelaufen sei. Es habe sich bei beiden Partien auch um völlig gleiche Qualitäten gehandelt. Unter diesen Umständen sei es unsinnig, von der Klägerin zu verlangen, zunächst den Weizen aus K. in M. einzulagern, um unmittelbar darauf eine entsprechende Menge zu entnehmen und an ihre Abnehmer zu liefern. Das Vorgehen der Klägerin habe weder den primären Zweck der Verordnung, den Weizenmarkt in Schleswig-Holstein in bestimmtem Umfang zu entlasten, gefährdet noch seien dadurch die Kontrollmöglichkeiten der Beklagten in irgendeiner Weise eingeschränkt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe das Nämlichkeitsprinzip verkannt, das eine große Zahl von EG-Interventionsmaßnahmen durchziehe und auch in Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2556/80 normiert sei. Dort sei bestimmt, daß eine bestimmte Menge an einem bestimmten Ort dauernd zu lagern sei. Das genannte Prinzip solle zum einen den Kontroll- und Prüfungserfordernissen Rechnung tragen. Zum anderen verhindere es, daß über den unerwünschten Austausch von Ware während des Lagerzeitraumes Sinn und Zweck der Maßnahme, schlecht absetzbare Ware für eine bestimmte Zeit dem Markt zu entziehen, unterlaufen werde. Wäre es dem Marktteilnehmer erlaubt, die Ware während der vertraglich vereinbarten Lagerdauer beliebig auszutauschen, so könnten Sinn und Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden. Das Berufungsgericht habe im übrigen auch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Frage der Auslegung der VO (EWG) Nr. 2556/80 nicht dem EuGH vorgelegt habe, obwohl die Beklagte dies angeregt gehabt habe und aus der divergierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zweifelsfrage handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 1993 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1986 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht.
1.
Fehl geht zunächst die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es entgegen ihrer Anregung die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs könnte in diesem Vorgehen nur liegen, wenn das Berufungsgericht die Anregung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und die Frage der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Erwägung gezogen hätte. Das macht aber die Beklagte selbst nicht geltend. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme. Das Schweigen des Berufungsurteils zu diesem Punkt ist insoweit schon deshalb ohne Aussagekraft, weil das Berufungsgericht bei beiden Parteien die Kenntnis voraussetzen konnte, daß wegen der Möglichkeit weiterer Rechtsmittel eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs. 3 EGV nicht bestand.
2.
Auch im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die volle Lagerkostenbeihilfe aus dem Vertrag Nr. 24134 zusteht und daß die Festsetzung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung dieses Vertrages rechtswidrig ist, frei von Rechtsfehlern. Der Klägerin steht die Lagerkostenbeihilfe nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2556/80 zu, weil sie die in dem genannten Vertrag übernommenen Pflichten erfüllt hat. Aus dem gleichen Grunde ist nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 2556/80 für die Festsetzung einer Vertragsstrafe kein Raum.
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2556/80 begründete der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag die Verpflichtung der Klägerin, ab 16. Oktober 1980 "eine bestimmte Menge von Weichweizen" der in Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 4 der Verordnung bezeichneten Provinienz und Qualität an einem bestimmten Lagerort zu lagern. Zu Unrecht meint die Beklagte, diese Verpflichtung sei schon deshalb nicht erfüllt, weil bei Beendigung der Bindungsfrist von der in Erfüllung des Vertrages Nr. 24134 eingelagerten Weizenpartie nichts mehr vorhanden gewesen sei; das Nämlichkeitsprinzip verbiete es, die aus dem Vertrag Nr. 24133 freigewordenen Mengen anstelle der an eine Kundin in H. ausgelieferten Weizenmenge dem Vertrag Nr. 24134 zuzuordnen.
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verordnung (EWG) Nr. 2556/80 mit der Forderung, "eine bestimmte Menge" Weichweizen im maßgeblichen Zeitraum einzulagern, die absolute Identität der einmal eingelagerten Weizenpartie während der gesamten Dauer der Bindungswirkung verlangt. Zweifel könnten sich insoweit daraus ergeben, daß die Verordnung anders als andere gemeinschaftsrechtliche Interventionsregelungen, auf die die Beklagte hingewiesen hat, nicht ausdrücklich die Lagerung der Erzeugnisse "in leicht identifizierbaren Partien" verlangt (vgl. Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1071/68 vom 25. Juli 1968, ABl Nr. L 180/19) und auch nicht ausdrücklich den Austausch der eingelagerten Erzeugnisse verbietet (vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3445/90 vom 27. November 1990, ABl Nr. L 333/30; Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992, ABl Nr. L 301/17). Zutreffend hat das Berufungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, daß auch die Bekanntmachung Nr. 7-80/81 der Beklagten über die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme vom 7. Oktober 1980 die Identitätsbindung nicht mit voller Stringenz durchführt, weil sie in Nr. 1.3 die Möglichkeit vorsieht, daß die Vertragsmenge ein nicht separierter Teil eines größeren Lagerbestandes ist. Diese Gesichtspunkte bedürfen hier jedoch keiner vertiefenden Erörterung, weil die besonderen Umstände des vorliegenden Falles es jedenfalls verbieten, bei der Anwendung des Nämlichkeitsprinzips allein auf die im Lager K. eingelagerte Weizenmenge abzustellen.
Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Antrag der Klägerin zugestimmt, die Restmengen aus den Verträgen Nr. 24133 und 24134 gemeinsam zu lagern. Die Beteiligten waren mithin darüber einig, daß die Weizenmengen aus beiden Verträgen zusammengeführt werden sollten. Rechtsgründe, die einer solchen Vereinbarung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die zunächst getrennt eingelagerten Weizenmengen erfüllten beide uneingeschränkt die Interventionsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2556/80. Beide waren gleichzeitig eingelagert worden und unterlagen denselben Bindungen und Kontrollen. Unter diesen Umständen gab es keinen Grund, der der Zusammenfassung der beiden Lagerverpflichtungen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten hätte entgegenstehen können. Die Vereinbarung bewirkte, daß die Restmengen beiden Verträgen gemeinsam zuzuordnen waren. Das leuchtet unmittelbar ein für den Fall, daß die Klägerin den auf der Grundlage des Vertrages Nr. 24134 eingelagerten Weizen tatsächlich im Lager M. mit dem Weizen aus dem Vertrag Nr. 24133 zusammengeführt hätte. In diesem Falle hätte sie die freiwerdenden Mengen ohne weiteres der entstandenen Gesamtpartie entnehmen können, ohne noch auf die frühere Zuordnung zu den beiden Verträgen achten zu müssen. Für die Frage der Vertragszuordnung der eingelagerten Mengen kommt es aber nur auf die getroffenen Vereinbarungen und nicht auf den Vorgang der tatsächlichen Vermischung an. Selbst wenn man daher prinzipiell davon ausgeht, daß in Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2556/80 das Nämlichkeitsprinzip zur Geltung gebracht werden soll, scheidet eine Verletzung dieses Prinzips hier aus, weil durch die getroffene Vereinbarung die getrennte Zuordnung der eingelagerten Weizenmengen zu den beiden geschlossenen Verträgen aufgehoben wurde.
3.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht die Pflicht verletzt, die vertraglich gebundenen Weizenmengen "an einem bestimmten Lagerort" zu lagern. Zwar war bei Beendigung der Bindungsfrist im Lager K. kein Weizen mehr vorhanden. Dies stellte jedoch keine Vertragsverletzung dar, weil die Klägerin zuvor von der Beklagten eine Umlagerungsgenehmigung erhalten hatte. Richtig ist allerdings, daß eine Umlagerung des Weizens von K. nach M. im strikten Wortsinn nicht stattgefunden hat. Begrifflich setzt die Umlagerung nicht nur die Auslagerung aus dem einen Lager, sondern auch die Einlagerung am neuen Lagerort voraus. Letzteres ist hier nicht geschehen. Das Fehlen dieses zweiten Schrittes ist jedoch unschädlich, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise der ihr genehmigten Umlagerung als gleichwertig anzusehen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein zentrales Element der Rechtsordnung in der Europäischen Union. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit langem anerkannt, daß er insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen bei der Auslegung einer Vorschrift die Prüfung verlangt, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit die Maßnahmen, die die fragliche Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zwecks vorsieht, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - Rs C-319/90 - Slg. 1992 I - 203, 218 Tz. 12; Urteil vom 28. April 1994 - Rs C-433/92 und C-434/92 Tz. 29). Diese Prüfung ergibt hier, daß der Klägerin nicht zur Last gelegt werden kann, sie habe eine Umlagerung des Weichweizens aus K. nicht vorgenommen.
Maßgebend für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Rückgriff auf die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zielsetzungen. Primäres Anliegen der Interventionsmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2556/80 war es, Weichweizen bestimmter Qualität aus Schleswig-Holstein für eine bestimmte Zeit aus dem Markt zu nehmen, um den Angebotsdruck bei diesem Produkt vorübergehend zu verringern. Dieses Ziel ist durch das Vorgehen der Klägerin, den aus dem Vertrag Nr. 24133 im Lager M. freigewordenen Weizen dort zu belassen und statt dessen den noch durch den Vertrag Nr. 24134 gebundenen Weizen aus dem Lager K. an ihre Kundin auszuliefern, nicht beeinträchtigt worden. Während der gesamten Bindungsfrist ist Weizen in der vorgeschriebenen Menge, der sämtliche Interventionsvoraussetzungen erfüllte, vom Markt ferngehalten worden.
Ein weiteres Anliegen der Verordnung (EWG) Nr. 2556/80 ist es, der zuständigen Interventionsstelle hinreichende Kontrollmöglichkeiten einzuräumen, um einen Mißbrauch der Interventionsregelungen zu verhindern. Das ergibt sich insbesondere aus der Kontrollvorschrift des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung. Auch diesem Anliegen ist bei dem Vorgehen der Klägerin uneingeschränkt Rechnung getragen. Da die Beklagte auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung die Umlagerung genehmigt hatte, kam es darauf an, ob bis zum Zeitpunkt der Umlagerung die Vertragspflichten im Lager K. erfüllt wurden und ob anschließend die entsprechende Menge Interventionsweizen im Lager M. vorhanden war. Die Überwachung dieser Umstände war vorliegend uneingeschränkt gewährleistet, weil der Lagerbestand in M. ohnehin der Kontrolle der Beklagten unterlag. Es bedeutete für sie daher keinerlei Erschwernis, die lückenlose Einhaltung der Lagerverpflichtung durch das Belassen der freigewordenen Weizenmenge im Lager M. festzustellen.
Während hiernach das Vorgehen der Klägerin die mit der Interventionsregelung verfolgten Zwecke in keiner Weise beeinträchtigte, hätte die wortgetreue Durchführung der Umlagerung für die Klägerin eine schwerwiegende Belastung dargestellt. Sie hätte zunächst mit hohem Arbeits- und Kostenaufwand den Weizen aus K. in M. einlagern müssen, um anschließend sofort eine entsprechende Menge dem Lager wieder zu entnehmen. Es ist offenkundig, daß ein solches Verlangen einen sachlich durch nichts gerechtfertigten Formalismus bedeutet hätte. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre dies nicht zu vereinbaren. Da dieser Grundsatz insbesondere in seiner Ausprägung für die Agrarmarktordnungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine weitgehende Klärung erfahren hat, sieht der erkennende Senat vorliegend keine Zweifelsfragen in der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EGV rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27.426,64 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Vallendar