Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1994, Az.: BVerwG 8 B 200.94
Leistungsbescheid über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe; Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage; Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung; Offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 200.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1994 - AZ: 14 B 1414/94
Rechtsgrundlagen
- § 152 Abs. 1 VwGO
- Art. 2 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 AFWoG NW
Fundstelle
- SGb 1995, 607 (red. Leitsatz)
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1994 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.942 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der mit ihr angegriffene Beschluß, mit dem das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid des Antragsgegners über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe abgelehnt hat, kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Auffassung des Antragstellers, seine Beschwerde sei gleichwohl statthaft, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "greifbar gesetzwidrig" sei, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Beschwerdebegründung insoweit sinngemäß bezieht, ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 5/86 - MDR 1988, 37 f.; vgl. auch Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349 <350>). Ob dies auch für eine gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die vorbezeichneten vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen der ausnahmsweisen Statthaftigkeit eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsbehelfs nicht gegeben sind. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller angefochtenen Fehlbelegungsabgabenbescheides sowie eine unbillige Härte der Abgabenerhebung für den Antragsteller verneint (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die gegen die Tragfähigkeit der dafür gegebenen Begründung gerichteten Angriffe der Beschwerde vermögen eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darzutun. Namentlich hat das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Darlegungs- und Beweislast für den vom Antragsteller behaupteten Nichtzugang der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen nach Art. 2 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG NW verkannt. Es hat vielmehr lediglich bei seiner summarischen Prüfung "des derzeitigen Sachstandes" die dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegende Glaubhaftmachung seiner Behauptung des Nichtzugangs der beiden Aufforderungsschreiben vermißt. Von einer offensichtlichen Gesetzwidrigkeit der Annahme mangelnder Glaubhaftmachung kann mit Blick auf den vom Oberverwaltungsgericht summarisch geprüften Akteninhalt keine Rede sein. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller den sich ihm als Rechtsanwalt zur Abwehr der Abgabenerhebung - sofern zutreffend - geradezu aufdrängenden Einwand, er habe vor Erlaß des angefochtenen Leistungsbescheides keine Erklärungsaufforderung des Antragsgegners erhalten, nicht bereits im Vorverfahren erhoben, sondern seinen Widerspruch trotz Aufforderung nicht einmal begründet hat. Ebensowenig "greifbar gesetzwidrig" ist auch die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es fehle deshalb an einer unbilligen Härte, weil der Antragsteller die erforderlichen Angaben zu den Wohnungs- und Einkommensverhältnissen nachholen könne. Der dagegen gerichtete Einwand der Beschwerdebegründung, es sei bereits ein "Schadensbetrag in Höhe von zumindest 4.000 DM" entstanden, läßt außer Betracht, daß der Antragsteller einen etwaigen ihm aus einer sachlich ungerechtfertigten Abgabenerhebung erwachsenden Schaden hätte vermeiden, jedenfalls aber ganz erheblich mindern können. Denn unbeschadet seiner Anfechtung des Leistungsbescheides hätte er nach dessen Zustellung am 15. Dezember 1993 unverzüglich die ihm gemäß Art. 2 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG NW obliegende Auskunftsund Nachweispflicht erfüllen und durch eine ihm auf diese Weise gegebenenfalls mögliche Entkräftung der Vermutung des Art. 2 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG NW den Wegfall oder zumindest eine Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten monatlichen Ausgleichszahlung auf den sich nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergebenden Betrag bereits vom Beginn des Leistungszeitraumes erreichen können (Art. 2 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG NW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.942 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker