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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1994, Az.: BVerwG 5 B 79.94

Schriftformerfordernis bei Erhebung einer Klage mittels Bildschirmtextmitteilung; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtmittelfrist; Verschulden bei einer verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels auf Grund noch nicht erfolgter Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zurechenbarkeit der Prozesserklärung eines Klägers trotz fehlender Unterschrift bei der Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 79.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 21.04.1993 - AZ: 5 L 254/91

Fundstellen

  • Jur-PC 1996, 246-248
  • JurPC 1996, 246-248
  • MDR 1996, 28 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J. Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
  • NJW 1995, 2121-2122 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1995, 893-894 (red. Leitsatz)
  • VersR 1996, 83 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Hereingabe der unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist durch Btx-Mitteilung erhobenen und nach Verfahrensbeteiligten, Verfahrensgegenstand und Prozeßziel eindeutig bezeichneten Klage von dem privaten, mit Codenummer gekennzeichneten Teilnehmeranschluß der Kläger aus unter der vollen Angabe ihrer Absenderanschrift läßt die Absetzung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen. Daher schließt auch das Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit der Klage nicht aus.

In dem Verwaltungsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rojahn und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1993 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger verlangen für den Winter 1989/90 eine Bekleidungsbeihilfe nach Sozialhilferecht. Ihr Bewilligungsantrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 8. November 1989 abgelehnt, ihr dagegen eingelegter Widerspruch durch am 8. März 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. März 1990 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide haben die Kläger durch Bildschirmtext-Mitteilung (Btx-Mitteilung), die aus einem als "Last page" bezeichneten Blatt besteht und ihre volle Absenderangabe enthält, am Ende jedoch ohne Unterschrift oder Namenswiederholung mit dem Vermerk schließt: "Begründung folgt", am 9. April 1990, einem Montag, Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen: Sie sei nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Btx-Mitteilung das Erfordernis der Schriftform im Sinne von § 81 Abs. 1 VwGO nicht erfülle. Die Mitteilung enthalte keine Unterschrift und auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sie von den Klägern stamme und nicht lediglich ein Entwurf sei.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen diese Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klage aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unzulässig sei. Zwar sei eine Klageerhebung durch Btx-Mitteilung grundsätzlich möglich. Das von den Klägern eingesandte Schreiben sei aber nicht ausreichend, weil es nicht einmal eine maschinengeschriebene Namensangabe als Unterschriftsersatz unter der Klage aufweise.

4

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihnen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Sie machen geltend, daß die Frage der Zulässigkeit einer Klageerhebung durch Btx-Mitteilung von grundsätzlicher Bedeutung sei, und rügen, daß die Vorinstanzen ihre Klage für unzulässig gehalten und nicht zur Sache entschieden haben.

5

Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.

6

II.

Den Klägern ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Beschwerdefrist ohne ihr Verschulden versäumt und die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe formgerecht nachgeholt haben. Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Kläger, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai 1987 - IV b ZB 102/86 - <NJW-RR 1987, 1150>; Senatsbeschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 3 = NJW 1992, 2307>).

7

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil führt nach § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit der Beschwerde wird zu Recht gerügt, daß das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat. Dieses hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern zur Sache entscheiden müssen. Der darin liegende Verstoß gegen Vorschriften über das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwGE 13, 239 <240 f.>; 30, 111 <113>) betrifft nicht nur das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch das Verfahren vor dem Berufungsgericht selbst. Denn dieses hat die Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen, weil es deren Klage - ebenso wie das Verwaltungsgericht - mangels Schriftform im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig angesehen und mit Rücksicht darauf eine Entscheidung zur Sache ebenfalls für nicht möglich gehalten hat.

8

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die durch Btx-Mitteilung übermittelte Klageschrift genüge nicht den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO und es bedürfe deshalb keiner Entscheidung in der Sache, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht allerdings davon aus, daß eine zulässige Klageerhebung in der Form einer Btx-Mitteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Auch insoweit kann der technischen Entwicklung der Lebensverhältnisse prinzipiell Rechnung getragen werden, wie das im Hinblick auf die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, Fernschreiben (Telex) oder Telekopie geschehen ist, deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwGE 81, 32 <34 f.> mit weiteren Nachweisen). Zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere angenommen, daß die Zulässigkeit einer im Wege einer Btx-Mitteilung erhobenen Klage nicht notwendig daran scheitert, daß es bei Inanspruchnahme dieses Übermittlungsweges technisch nicht möglich ist, die eigenhändige Unterschrift des Urhebers des Klageschriftsatzes zu übermitteln. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch den formalen Abschluß des Schriftsatzes mit dem maschinengeschriebenen Namen seines Autors für unabdingbar. Zwar ist die eigenhändige Unterschrift das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört daher grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Klageschrift durch die eigenhändige Unterschrift (BVerwGE 81, 32 <33>). Da aber Verfahrensvorschriften - wovon auch das Oberverwaltungsgericht mit der Anerkennung der maschinengeschriebenen Namensangabe als Unterschriftsersatz im Rahmen des Btx-Verfahrens ausgeht - nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit die eigenständige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb ein, weil in der Regel allein sie die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt (BVerwGE 81, 32 <33 f.>). Wo sich im Einzelfall dasselbe Ergebnis auf andere Weise feststellen läßt, sind Ausnahmen möglich und in der Rechtsprechung auch seit langem zugelassen (vgl. im einzelnen die Darstellung in BVerwGE 81, 32 <34 ff.>). Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt danach die Formgerechtigkeit der Klage nicht schlechthin aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt ist. Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. BVerwGE 81, 32 <36>).

10

Diese Voraussetzungen sieht der beschließende Senat bei der Btx-Mitteilung der Kläger vom 9. April 1990 noch als erfüllt an. Die Hereingabe der unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist erhobenen und nach Verfahrensbeteiligten, Verfahrensgegenstand (Nennung des angefochtenen Ausgangsbescheides unter Datumsangabe) und Prozeßziel eindeutig bezeichneten Klage von dem privaten, mit Codenummer gekennzeichneten Teilnehmeranschluß der Kläger aus unter der vollen Angabe ihrer Absenderanschrift läßt die Absendung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen. Der Hinweis in der Mitteilung auf die folgende Begründung und die Übermittlung als vollständig ("Last page") lassen ebenfalls erkennen, daß der Klageschriftsatz vom 9. April 1990 mit Willen der Kläger in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dafür, daß dieser Schriftsatz den Klägern als von ihnen gewollte Prozeßerklärung zurechenbar sein sollte, mag schließlich auch angeführt werden, daß die Kläger, wie dem Berufungsgericht, als es über die Berufung der Kläger in der vorliegenden Sache entschieden hat, aus mehreren anderen, bei ihm gleichzeitig anhängigen Verfahren (Az. OVG 5 L 240/91, 241/91, 242/91, 243/91 und 244/91) bekannt war, auch sonst für von ihnen vorgenommene Prozeßhandlungen den Weg der Btx-Mitteilung gewählt haben. Daß die Kläger hier - anders als in jenen Verfahren - ihre Prozeßerklärung nicht am Ende wenigstens mit der maschinengeschriebenen Angabe ihres Namens abgeschlossen haben, hindert nicht anzunehmen, daß die Erklärung gleichwohl von ihnen stammt und von ihnen auch als rechtsverbindlich verantwortet wird.

11

Auf dem geltend gemachten und festgestellten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch beruhen. Es hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zur Sache bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Auch dem Hinweis in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, "bei einer überschlägigen Betrachtung der materiellen Rechtslage" spreche "vieles dafür, daß den Klägern auch kein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Winterbekleidung zusteht", sind solche Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß das Begehren der Kläger in der Sache gleichwohl Erfolg hat, läßt sich bei diesem Erkenntnisstand nicht sicher ausschließen.

Dr. Hömig
Dr. Rojahn
Kimmel